Rechtsprechung
BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit bei Erfordernis zur Bildung einer Gesamtstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Straferlaß - Bewährung - Gesamtstrafe - Bildung
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 24.11.1989 - 25 BRs 4/89
- OLG Oldenburg, 12.12.1989 - 1 Ws 286/89
- BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90
Papierfundstellen
- NJW 1991, 558
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87
Tagebuch
Auszug aus BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90
Gemessen an den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege sowie im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 80, 367 [375]) erweisen sich der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung und das Interesse des Verurteilten am Erlaß einer Bewährungsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit als gleichrangig. - BGH, 13.07.1955 - StE 68/52
Auszug aus BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90
Wird der Verurteilte aufgrund des Umfanges der Verfahren und der dadurch aufgetretenen Verzögerungen erkennbar besser gestellt, als wenn in einer einheitlichen Verhandlung eine Verurteilung über sämtliche Straftaten erfolgt wäre, so bleibt es noch innerhalb des durch den Wortsinn des § 56 g Abs. 1 StGB gezogenen Rahmens (vgl. allgemein BGHSt 8, 66 [70]), wenn das Gericht auch die Wirkungen des Erlasses in Bezug auf die ebenfalls anstehende Entscheidung über die Gesamtstrafe einbezieht, die in ihrer Wirkung dem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f StGB gleichsteht.
- BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04
Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung
Grenzen der Auslegung ergeben sich hier nicht aus der speziellen Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG (offen gelassen in: Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90 -, NJW 1991, S. 558). - BGH, 05.10.2004 - 3 StR 256/04
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Fortwirken früherer Gewaltanwendung; …
b) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein, die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des Senats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in Betracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem mitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April 2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und der Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen. - BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11
Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt; …
Dass die Bewährungszeit bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgelaufen war, stünde der Einbeziehung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90, NJW 1991, 558; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - 3 StR 358/90, NJW 1991, 2847; Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).
- BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur …
Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Bewährungszeit aus den früheren Strafen abgelaufen ist (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 1991, 558).Denn ohne dass ein Widerrufsgrund nach § 56f StGB gegeben wäre, wird der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (BVerfG - Vorprüfungsausschuss - wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235).
- BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2195/07
Erlass einer Bewährungsstrafe (Zurückstellung der Entscheidung; anhängiges …
Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist es, einen Angeklagten so zu stellen, wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 1990 - 2 BvR 51/90 -, NJW 1991, S. 558). - BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00
Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe
Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar auch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund gemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (…BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330). - BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer - …
Allerdings war das Landgericht Bremen gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330). - BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90
Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer - …
Das sich hierbei ergebende Spannungsverhältnis haben die Gerichte vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall aufzulösen (vgl. BVerfG - Kammerbeschluß - wistra 1990, 262). - BGH, 10.01.2001 - 3 StR 516/00
Verhältnis zwischen nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Erlaß der Strafe; …
Der Konflikt soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847). - BGH, 24.02.2009 - 5 StR 624/08
Gesamtstrafenbildung
Die auf BVerfG - Kammer - NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat (…Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ 2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorliegen.