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   BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90   

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BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90 (https://dejure.org/1991,502)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90 (https://dejure.org/1991,502)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 (https://dejure.org/1991,502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 25, Art. 103 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafverfahren - Flüchtig - Pflichtverteidiger - Bestellt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1411
  • MDR 1991, 404
  • NStZ 1991, 294
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Hierzu kann zumal Anlaß bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 [282 ff. ]; 63, 332 [337] m.w.N.).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, daß der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]; 46, 202 [210]; 54, 100 [116]; 63, 332 [337 f.]).

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 59, 280 [283 ff.]; 63, 332 [338]).

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfGE 63, 332 [338]).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Hierzu kann zumal Anlaß bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 [282 ff. ]; 63, 332 [337] m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 59, 280 [283 ff.]; 63, 332 [338]).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).

    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, daß der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]; 46, 202 [210]; 54, 100 [116]; 63, 332 [337 f.]).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, daß der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]; 46, 202 [210]; 54, 100 [116]; 63, 332 [337 f.]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das zwingende Gebot, daß der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muß, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfGE 41, 246 [249]; 46, 202 [210]; 54, 100 [116]; 63, 332 [337 f.]).
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).
  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist indessen nicht zu entnehmen, daß die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in Fällen gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 - Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 25. März 1983 im Fall Mbenge gegen Zaire, EuGRZ 1983, S. 406 f.; ferner EGMR , Urteil vom 12. Februar 1985 im Fall Colozza gegen Italien, EuGRZ 1985, S. 631; aus dem Schrifttum: Fahrenhorst, EuGRZ 1985, S. 629 ff.).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90
    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG ) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG ) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfGE 7, 53 [57 f.]; 7, 275 [279]; 9, 89 [95]; 39, 156 [168]; 46, 202 [210]; 51, 1 [5 f.]; 63, 332 [337]).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    (1) In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 59, 280 ; BVerfGK 3, 27 ; 3, 314 ; 6, 13 ; 6, 334 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, S. 830 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ) beziehungsweise der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (BVerfGE 63, 332 ) zu beachten sind.

    Der Senat hat daher die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen ausländischen Strafurteils für unzulässig erklärt, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens unterrichtet noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet war, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und effektiv zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfGK 3, 27 ; 3, 314 ; 6, 13 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ).

    Anlass zur Prüfung, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz vereinbar sind, kann insbesondere bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; BVerfGK 3, 27 ; 6, 13 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ).

  • OLG Köln, 03.07.2007 - 2 Ws 156/07

    Keine Übernahme der Vollstreckung durch niederländisches Justizministerium im

    Trotz Fehlens einer dem § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG entsprechenden Regelung in Art. 5 EG-VollstrÜbk ist auch im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu prüfen, ob die Übertragung der Vollstreckung des Urteils vom 18.10.1949 und die Umwandlung der in den Niederlanden verhängten Strafe in eine nach deutschem Recht für dieselben Straftaten vorgesehene Strafe mit dem gemäß Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind, wobei zu dieser Prüfung insbesondere dann Anlass bestehen kann, wenn ein ausländisches Strafurteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist (BVerfGE 59, 280, 282 ff. = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332, 337 m.w.N. = NJW 1983, 1726; BVerfG NJW 1991, 1411).

    Zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, gehört, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung und ebenso zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Eine Vollstreckbarkeitserklärung wie auch eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe nach allgemeinem Rechtsverständnis unzulässig, wenn der Verurteilte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (EGMR EuGRZ 1985, 631, 635; EGMR NJW 2001, 2387, 2390 f.; BVerfG NJW 1991, 1411 sowie Entscheidung vom 10.06.1988 - 2 BvR 369/88 -, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, Nr. U 167; BVerfGE 63, 332, 338 = NJW 1983, 1726; BVerfG StV 2004, 438; StV 2005, 675; BGH NStZ 2002, 166; OLG Köln StV 2004, 150; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 20).

    Auch bestand für den Beschwerdeführer an sich die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung wahrnehmen zu können (zu diesem Gebot vgl.: EGMR - Urt. vom 03.10.2000 - Pobornikoff/Österreich - ÖJZ 2001, 232; BVerfGE 41, 249; BVerfG NJW 1991, 1411; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 188 FN 994).

    Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer erfordern jedoch die im Rechtshilfeverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 63, 332, 338; BVerfG NJW 1987, 830; BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.; vgl. ferner: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 Rn. 70 ff., 84) geltenden rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass ein Angeklagter, dem eine schwerwiegende, mit sehr hoher Strafe bedrohte Straftat vorgeworfen wird, in dem zu seiner Verurteilung führenden Abwesenheitsverfahren ohne nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit durch einen Verteidiger vertreten wird.

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, weil sie auch die regelmäßig unproblematischen Fälle mit umfaßt, in denen der Verfolgte von dem Verfahren, dem Hauptverhandlungstermin oder gar zudem von dem Urteil Kenntnis hatte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411 f.; zu den "Fluchtfällen" siehe ferner BVerfG in Eser/Lagodny/Wilkitzki (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 2. Aufl. (1993) U 167, S. 573; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn. 78 ff. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür.

    Sie sind indessen nicht gehindert - und bei Abwesenheitsurteilen regelmäßig dazu verpflichtet (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207, 208) - zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind (BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfG NJW 1991, 1411).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, daß niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG NJW 1991, 1411).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04

    Auslieferung nach Italien

    Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in Fällen gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 m.w.N.).

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991, a.a.O.).

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Soll der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden, muss er die - tatsächlich wirksame - Möglichkeit haben, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG aaO, Rdn. 61; NJW 1991, 1411; BGH aaO).

    Der völkerrechtliche Mindeststandard ist vielmehr in Fällen gewahrt, "in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte" (BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411; jeweils mwN).

    Die Auslieferung aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung setzt auch bei einem flüchtigen Verfolgten voraus, dass dieser unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. nochmals BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411).

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.03.2003 - 2 Ausl 253/02

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs auf diesen Mindeststandard besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

  • OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726; BGH NJW 2002, 228; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

  • OLG Köln, 18.12.2001 - 2 Ausl 645/01

    Auslieferung; Bulgarien; Widerruf der Bewährung; Abwesenheitsurteil

    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs auf diesen Mindeststandard besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294, BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet ( BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

  • OLG Köln, 18.03.2003 - Ausl 253/02
    Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs auf diesen Mindeststandard besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982, 1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983, 1726).

    Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

    Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet ( BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).

  • OLG Köln, 06.03.2001 - Ausl 186/00

    Auslieferung; Schweiz; Abwesenheitsurteil; fingierte Zustellung

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

  • OLG Köln, 11.12.1998 - Ss 528/98
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

  • OLG Koblenz, 06.09.2007 - Ausl III 1/06

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - Ausl 42/05

    Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ; Prüfung der

  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 2 Ws 358/02

    Haftbefehl im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht über eine

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Zweibrücken, 07.08.2006 - 1 Ausl 16/05

    Zulässigkeit der Auslieferung: Verurteilung durch belgisches Abwesenheitsurteil

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der EU: Verfahrenshindernis bei

  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl 134/07

    Auslieferungsrecht: Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/09

    Zulässigkeit der Auslieferung in einem sog. Fluchtfall; Anforderungen an den

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in

  • OLG Köln, 19.12.2008 - 6 AuslA 95/08

    Zulässigkeit der Auslieferung eines in Abwesenheit verurteilten Straftäters nach

  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2011 - 1 AK 51/10

    Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil; Fehlen des Anspruchs auf ein neues

  • OLG Jena, 02.02.1998 - Ausl 2/97

    Prüfung eines Auslieferungsersuchens; Berücksichtigung der Grundsätze eines

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

  • OLG Köln, 06.10.2006 - 6 Ausl 9/06

    Auslieferung eines albanischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung der gegen ihn

  • OLG Hamm, 14.09.2006 - 4 Ss OWi 583/06

    Schwarzarbeitsgesetz, selbständiges Betreiben eines Handwerks als stehendes

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2006 - 1 AK 25/05

    Auslieferungsverfahren: Amtsermittlung bei Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit von

  • OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ausl 9/97
  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 4 Ss OWi 479/07

    Wiedereinsetzungsgesuch; Glaubhaftmachung; Faxbericht

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2006 - Ausl 35/06

    Türkei, Auslieferung, Kurden, PKK, Strafverfolgung, Flüchtlingsanerkennung,

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2007 - 1 AK 40/06
  • OLG Köln, 17.08.2001 - Ausl 645/01

    Auslieferung; Bulgarien; Abwesenheitsurteil

  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl/134/07

    Anforderungen an die Auslieferung eines Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung

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