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   BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88   

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BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 (https://dejure.org/1992,739)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1992 - 2 BvL 9/88 (https://dejure.org/1992,739)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 (https://dejure.org/1992,739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Unfallfürsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 176
  • NJW 1992, 1091
  • NVwZ 1992, 463 (Ls.)
  • DVBl 1992, 362
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212) und vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118) angeführten Gesichtspunkte trügen eine Sonderregelung nur im Verhältnis des Beamten gegenüber seinem eigenen Dienstherrn und dessen Bediensteten.

    Die Klägerin hat sich im wesentlichen die Begründung des Vorlagebeschlusses zu eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, daß die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 zu § 91a SVG) als ausreichend erachteten Gründe für die Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung nicht mehr vorlägen, weil sich seit 1971 die Verhältnisse bezüglich der Fürsorgeleistungen des Staates seinen Bürgern gegenüber so erheblich verändert hätten, daß von einer "besonderen" Sicherstellung seiner Beamten im Falle des Vorliegens von Versorgungsansprüchen keine Rede mehr sein könne.

    Diesen Anforderungen wird die hier zu prüfende Regelung, soweit es sich um die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem eigenen Dienstherrn handelt, aus den gleichen Gründen gerecht, die der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 (219f.) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]; im Anschluß daran auch BVerfGE 34, 118 (132)) dargelegt hat.

    Auf diese Ähnlichkeit (mit den durch § 46 Abs. 2 BeamtVG abgelösten weitgehend inhaltsgleichen Regelungen in den Beamtengesetzen) hat der Senat seinerzeit ausdrücklich hingewiesen (vgl. BVerfGE 31, 212 (213) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]).

    Der Beamte steht wie der Soldat zu seinem Dienstherrn in einem besonderen und engeren öffentlich-rechtlichen Dauerverhältnis, innerhalb dessen im Schadensfall Versorgungsansprüche gewährt werden, während es üblicherweise in dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Schadensersatzanspruchs nach allgemeinen Vorschriften sowohl an einem besonderen öffentlichrechtlichen Verhältnis als auch an einer Regelung fehlt, die im Schadensfall besondere Versorgungsansprüche gewährt (vgl. BVerfGE 31, 213 (219) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]).

    Die Haftungsbegrenzung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist aus den gleichen Gründen als berechtigt anzusehen wie die des Bundes gegenüber dem Soldaten: Hier wie da werden Versorgungsansprüche unabhängig vom Verschulden der Beteiligten (abgesehen vom Vorsatz des Verletzten - die Formulierung "Vorsatz des Verletzers" in BVerfGE 31, 212 (219) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69] ist ein Schreibversehen) gewährt, hier wie da sind dies Versorgungsansprüche im Gesetz so umschrieben, daß ihre Höhe im Einzelfall infolge der Pauschalierung leicht und sofort errechenbar ist, und hier wie da kommt aufgrund dieser klaren Rechtslage der Geschädigte ohne Verzögerung in den Genuß dieser Leistungen.

    Schließlich steht die zur Prüfung stehende Regelung auch mit Art. 14 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 31, 212 (220 f.) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]), soweit diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang neben Art. 33 Abs. 5 GG Anwendung finden kann.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212) und vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118) angeführten Gesichtspunkte trügen eine Sonderregelung nur im Verhältnis des Beamten gegenüber seinem eigenen Dienstherrn und dessen Bediensteten.

    Soweit durch die genannten Regelungen (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO) - wie auch durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ausgeschlossen wird, hat dies das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 34, 118).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme nicht ohnehin eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 11, 283 (293) [BVerfG 25.07.1960 - 1 BvL 5/59]; 34, 118 (131) [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 338/68]).

    Diesen Anforderungen wird die hier zu prüfende Regelung, soweit es sich um die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem eigenen Dienstherrn handelt, aus den gleichen Gründen gerecht, die der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 (219f.) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]; im Anschluß daran auch BVerfGE 34, 118 (132)) dargelegt hat.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Das erkennende Gericht schließe sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.) an), daß das besondere Gewaltverhältnis, in welchem der Beamte zu seinem Dienstherrn stehe, eine Ungleichbehandlung mit den insoweit bessergestellten nichtbeamteten Geschädigten nicht rechtfertigen könne.

    Der Bundesgerichtshof habe zwar in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.)) die Auffassung vertreten, der Ausschluß weitergehender Ansprüche der Beamten gegen eine andere öffentliche Verwaltung sei "geradezu unbillig und ungerechtfertigt", und seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Regelung im Urteil vom 9. Juli 1962 (VersR 1962, S. 983 (987 [BGH 09.07.1962 - III ZR 22/61] linke Spalte)) wiederholt.

    Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die entsprechende Regelung des § 124 DBG in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 3) nicht als verfassungswidrig angesehen worden sei; es sei vielmehr für ausreichend gehalten worden, "sie im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung so eng auszulegen, wie es irgend möglich ist" (a.a.O., S. 12).

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Der Bundesgerichtshof hat bei einer insoweit vergleichbaren Sachlage - ein im Dienst eines Landes stehender Lehrer hatte im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Schaden am Gebäude der Schule angerichtet, deren Trägerin die Stadt war - die Beziehungen beider Dienstherren zueinander als "Internum" angesehen, welches in bezug auf die andere Körperschaft das Bestehen drittgerichteter Amtspflichten ausschließe: Staat und kommunale Körperschaften seien zur Erfüllung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zu gleichsinnigem Zusammenwirken miteinander verbunden (vgl. BGHZ 60, 371 (373) [BGH 07.05.1973 - III ZR 47/71]).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 78, 249 (278) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvL 22/85]).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 78, 249 (278) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvL 22/85]).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 78, 249 (278) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvL 22/85]).
  • BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61

    Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls -

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Der Bundesgerichtshof habe zwar in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.)) die Auffassung vertreten, der Ausschluß weitergehender Ansprüche der Beamten gegen eine andere öffentliche Verwaltung sei "geradezu unbillig und ungerechtfertigt", und seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Regelung im Urteil vom 9. Juli 1962 (VersR 1962, S. 983 (987 [BGH 09.07.1962 - III ZR 22/61] linke Spalte)) wiederholt.
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 68/81

    Unfallversicherung - Arbeitnehmer - Rabattgewährung - Zuordnung -

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BGH VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 (737); Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88
    Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BGH VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 (737); Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17).
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 323/75

    Krankenhausaufnahme

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 84, 239 ; 85, 176 ; 90, 145 ; 101, 275 ; 115, 381 ).
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