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   BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91   

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https://dejure.org/1992,1815
BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91 (https://dejure.org/1992,1815)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1992 - IX ZR 64/91 (https://dejure.org/1992,1815)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 (https://dejure.org/1992,1815)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1192 Abs. 1; 1169, 1175 Abs. 1 S. 2
    Unwiderruflichkeit der Freistellungserklärung einer Bank

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung der Haftung eines Käufers eines Teilgrundstücks für eine wirksam bestellte Gesamtgrundschuld - Bindung an die Freistellungserklärung bei ausdrücklicher Verweigerung der Zahlung eines Kaufpreises - Tilgung durch Aufrechnung von Forderungen bei ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 1169, 1192, § 1175 Abs. 1 S. 2
    Bindung einer Bank an eine Freistellungserklärung

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1390
  • ZIP 1992, 317
  • MDR 1992, 1057
  • DNotZ 1992, 560
  • WM 1992, 605
  • DB 1992, 2391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte

    Auszug aus BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91
    Da in derartigen Fällen nach dem Willen aller Beteiligten der einzelne Käufer jeweils nur für einen seiner Kaufpreisschuld entsprechenden Teilbetrag der Gesamtgrundschuld haften soll, ist es üblich, daß der Grundschuldgläubiger sich dem einzelnen Käufer gegenüber zumindest schuldrechtlich zu einer entsprechenden Freistellung von der dinglichen Haftung verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1976 a.a.O. S. 2342; v. 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 170; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. Rdnr. 7.22).

    Der Freistellungsanspruch des Klägers ist - ebenso wie ein Rückgewähranspruch - darauf gerichtet, daß die Beklagte auf den über 159.500,00 DM hinausgehenden Teil der Grundschulden verzichtet, insoweit die Löschung bewilligt oder die Grundschulden an den Kläger abtritt (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 170).

  • BGH, 28.05.1976 - V ZR 203/75

    Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten

    Auszug aus BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91
    Durch die Aufteilung des Grundstücks in vier Wohnungseigentumsrechte sind die zunächst am Grundstück bestellten Grundschulden der Beklagten zu Gesamtgrundschulden geworden, die gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1132 Abs. 1 BGB jedes Wohnungseigentum in voller Höhe belasteten (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341).

    Da in derartigen Fällen nach dem Willen aller Beteiligten der einzelne Käufer jeweils nur für einen seiner Kaufpreisschuld entsprechenden Teilbetrag der Gesamtgrundschuld haften soll, ist es üblich, daß der Grundschuldgläubiger sich dem einzelnen Käufer gegenüber zumindest schuldrechtlich zu einer entsprechenden Freistellung von der dinglichen Haftung verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1976 a.a.O. S. 2342; v. 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 170; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. Rdnr. 7.22).

  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 326/87

    Pflichten des Sicherungsgebers bei Unwirksamkeit der dinglichen Einigung

    Auszug aus BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91
    Nachdem die Grundschuld über 300.000,00 DM, aus der die Beklagte die Zwangsversteigerung betrieben hat, durch den Zuschlag erloschen ist, setzt sich diese Forderung an dem auf die Grundschuld entfallenden Versteigerungserlös fort (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1989 - V ZR 326/87, WM 1989, 1862, 1863).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der

    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04

    Rechtswirkungen eines Restitutionsbescheides; Währungsstatut für in

    Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1).
  • LG München II, 12.02.2015 - 5 O 775/14

    Geltendmachung einer Freistellungsverpflichtungserklärung im Rahmen einer

    b) Dieser Vertrag gibt als echter Vertrag zugunsten Dritter den Klägern ein eigenes Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB), kraft dessen sie die Freistellung der Kaufobjekte unmittelbar von der Beklagten verlangen können (vgl. hierzu Gottwald, in Münchner Kommentar, 6. Aufl. 2012, Rn. 69 zu § 328 BGB; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. 2014, Rn. 326 f.; BGH NJW 1976, 2340, 2342; BGH NJW 1992, 1390).

    Nach der Freistellungsverpflichtungserklärung soll das Kaufgrundstück nur bis zur Höhe der geschuldeten Vertragssumme haften (vgl. hierzu auch BGH NJW 1992, 1390).

    Die (derzeitige) Verweigerung einer Zahlung seitens der Kläger berechtigt die Beklagte daher nicht, sich von der Freiststellungsverpflichtungserklärung einseitig zu lösen und die Zwangsversteigerung zu betreiben (BGH NJW 1992, 1390 f.).

    e) Bereits während der Schwebephase ist die Beklagte verpflichtet, das unter der Bedingung vollständiger Leistung der Vertragssumme stehende Recht der Kläger auf Haftungsfreistellung zu achten (vgl. auch BGH NJW 1992, 1390 f.).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2014 - 19 U 30/14

    Zur Verjährung einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

    Denn in die Freistellungsabrede zwischen dem Bauträger und der Beklagten als finanzierender Bank sei er entsprechend der Entscheidung des BGH NJW 1992, 1390 im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter einbezogen worden, da die Beklagte mit ihrer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gerade auch die Erfüllung der Lastenfreistellung absichere.

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger zur Freistellung des Grundstücks von dinglichen Lasten nicht mit der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1992, 1390 begründet werden.

  • BGH, 06.02.1997 - IX ZR 26/96

    Erbringung von Zahlungen zur Ablösung der dinglichen Haftung eines

    Dem steht das Senatsurteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390, nicht entgegen.
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