Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.11.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,999
BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 (https://dejure.org/1992,999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiheitsentzug - Untersuchungshaft - Haftprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1749
  • MDR 1992, 594
  • StV 1992, 123
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m.w.N.).

    Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 ff.] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.12.1987 - 2 BL 298/87
    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, 688 ; OLG Hamm, StV 1988, 212; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung , 2. Aufl., § 121 StPO , Rdn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.1984 - 3 HEs 70/84
    Auszug aus BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91
    Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, 688 ; OLG Hamm, StV 1988, 212; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung , 2. Aufl., § 121 StPO , Rdn. 15).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Es reicht aber nicht aus, dass Ermittlungen durchgeführt werden wegen einer Tat, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls ist und für die kein dringender Tatverdacht besteht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 und 2 BvR 1371/01 -, NStZ 2002, S. 100; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 -, NJW 1992, S. 1749 ; Boujong, in: Karlruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 121 Rn. 15).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 9-IV-04
    Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem seiner Meinung nach gleich gelagerten Fall (NJW 1992, 1749) die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person gemäß "Art. 15 SächsVerf i.V.m. Art. 36 SächsVerf".

    Mit der Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 121 Abs. 1 StPO und dem Freiheitsgrundrecht (NJW 1992, 1749) stellt er ferner in noch ausreichendem Maße den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug her.

    Ein Beschuldigter darf nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein Haftbefehl noch ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1749 [1750]; NJW 1992, 1750 f.; NStZ 2002, 100 [101]).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 6-IV-04
    Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1749) die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liege nicht vor.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt mit dem Hinweis auf und der - wenn auch knappen - inhaltlichen Wiedergabe von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 121 Abs. 1 StPO und dem Freiheitsgrundrecht (NJW 1992, 1749) in noch ausreichendem Maße den erforderlichen verfassungsrechtlichen Bezug her.

    Ein Beschuldigter darf nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein Haftbefehl noch ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1749 [1750]; NJW 1992, 1750 f.; NStZ 2002, 100 [101]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1681
BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 (https://dejure.org/1991,1681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; StPO § 121
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Befangenheit - Richter - Urteil - Wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1749
  • MDR 1992, 594
  • StV 1991, 565
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 m.w.N.]).

    Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f. m.w.N.]).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschranktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91
    Mit der Entscheidung der Hauptsachen erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 BL 3/03

    Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, § 121 StPO Rn. 18 ff.).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 BL 169/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 2 BL 186/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Vorrang von Haftsachen bei der Terminierung

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116).
  • OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Der Umstand, daß der Angeklagte als Einziger nicht geständig war, rechtfertigt die Vertagung der Hauptverhandlung gegen ihn keineswegs, denn dies liefe quasi auf eine unzulässige "Prozeßstrafe" für ein legitimes Verteidigungsverhalten (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ) hinaus (vgl. BVerfG ZAP EN-Nr. 919/91 (S), dass. StV 1991, 565 ff.; OLG Frankfurt StV 1981, 25 f. m. Anm. Weider).
  • OLG Hamm, 10.10.1995 - 2 BL 385/95

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Zunahme des Gewichts des

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Nachweise bei vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.), daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten ist und daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärken wird.
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Eine im Ergebnis begründete Richterablehnung kann zwar im Einzelfall zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Strafverfahrens führen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 1991 - 2 BvR 1327/91, 2 BvR 1411/91, 2 BvR 1412/91 - juris Rn. 15), einer vertieften Erörterung dieses Aspekts durch das Oberlandesgericht bedurfte es angesichts des konkreten Verfahrensablaufs und des Umfangs der durch die Richterablehnung eingetretenen Verzögerung vorliegend jedoch nicht.
  • OLG Hamm, 18.12.2001 - 4 BL 231/01

    Aufhebung, fehlende Beschleunigung, Beschleunigungsgebot, späte Eröffnung des

  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

  • OLG Hamm, 12.02.1997 - 2 BL 15/97

    Wichtiger Grund, Beschleunigungsgebot, Stillstand der Ermittlungen für einen

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 19/99

    Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das

  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

  • OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 318/98

    Wichtiger Grund, umfangreiche Ermittlungen, Auswertung umfangreicher Unterlagen

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