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   BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91   

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BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91 (https://dejure.org/1992,647)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1992 - VIII ZR 129/91 (https://dejure.org/1992,647)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - VIII ZR 129/91 (https://dejure.org/1992,647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsklausel - Formularmietvertrag - Mietvertrag - Kleinreparaturen - Reparaturpflicht - Benachteiligung des Mieters - Beschränkung der Reparaturpflicht - AGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kleinreparaturklausel; Abwälzung der Reparaturpflicht auf den Mieter; Formularklausel; Kostenerstattungsklausel; Vornahmeklausel; Instandhaltungspflicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit von Kleinreparaturklauseln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536, § 537
    Unzulässige Kleinreparaturklausel in Formularmietvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reparaturpflicht des Mieters? (IBR 1992, 257)

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 194
  • NJW 1992, 1759
  • ZIP 1992, 771
  • MDR 1992, 669
  • NJ 1992, 503
  • WM 1992, 1111
  • BB 1992, 1815
  • DB 1992, 1408
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZR 91/88

    Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter Kleinreparaturen selbst vorzunehmen hat, benachteiligt diesen auch dann unangemessen, wenn die Reparaturpflicht gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt ist (im Anschluß an BGHZ 108, 1 [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88] = NJW 1989, 2247 [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88] = LM § 9 (Bb) AGBG Nr. 24).

    Hierzu hat es ausgeführt: Anders als bei der vom Bundesgerichtshof in engen Grenzen gebilligten Kostenerstattungsklausel (BGHZ 108, 1 ff. [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88]) greife die hier zu beurteilende Vornahmeklausel in die Struktur der Gewährleistungsrechte ein.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 (BGHZ 108, 1 ff [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88]) entschieden hat, können in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden, wenn einmal die Klausel gegenständlich auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sowie die Klausel eine - im Rahmen des Zumutbaren näher zu bestimmende - Höchstgrenze für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums - etwa binnen eines Jahres - mehrere Kleinreparaturen anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90; WuM 1991, 1306, 1308 unter II 3).

    Von dieser Rechtsprechung, die weitgehend Zustimmung gefunden hat (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535, 536 Rz. 47; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. II Rdn. 462; Kraemer in Bub/Treier, Kap. III A Rdn. 1081; Sternel, EWiR § 9 AGBG 18/89, 835; s. ferner Sonnenschein, JZ 1989, 1066), geht auch das Berufungsgericht aus.

    bb) Der vom Beklagten empfohlenen Vornahmeklausel ist jedoch die Wirksamkeit zu versagen, weil sie in ihrer im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Auslegung zu einem Ausschluß der Rechte des Mieters gemäß § 537 Abs. 1 und 2 BGB führt und damit gegen die zwingende Vorschrift des § 537 Abs. 3 BGB verstößt; ein solcher Verstoß ist auch im Verfahren gemäß § 13 AGBG zu beachten (BGHZ 108, 1, 5 [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88]; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 4 unter II 7 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1989 (BGHZ 108, 1 ff [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88]) entschieden hat, können in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden, wenn einmal die Klausel gegenständlich auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sowie die Klausel eine - im Rahmen des Zumutbaren näher zu bestimmende - Höchstgrenze für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraums - etwa binnen eines Jahres - mehrere Kleinreparaturen anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90; WuM 1991, 1306, 1308 unter II 3).

    Abgesehen von dem zu vernachlässigenden Zeitaufwand bereits für die Erteilung des Reparaturauftrages müßte der Mieter bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen sowie außerdem für etwaige durch die Reparaturarbeiten verursachte Schäden an den Sachen des Vermieters oder Dritter einstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 aaO. unter II 5 b); ferner müßte der Mieter, falls er eine dem Vermieter obliegende Reparatur hat durchführen lassen, den ihm dann zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter durchsetzen.

  • OLG Hamburg, 10.04.1991 - 5 U 135/90

    Wohnungsmietvertrag; Formularklausel; Kautionszahlungsverpflichtung;

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Zur Zulässigkeit einer Kleinreparaturklausel vgl. auch OLG Hamburg (Urteil - 5 U 135/90 - v. 10.4.1991, in NJW-RR 1991, 1167 = WuM 1991, 385).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    cc) Auf die Zulässigkeit der formularmäßigen Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 92, 363, 367 ff; 101, 253, 261 ff; 105, 71, 79 ff) kann sich der Beklagte nicht berufen.
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Bei "kundenfeindlichster" Auslegung, von der im Verbandsprozeß auszugehen ist (BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 366 [BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83]; 114, 238, 241), [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90]wird jedoch der rechtsunkundige durchschnittliche Mieter der Klausel darüber hinaus entnehmen, daß ihm Gewährleistungsrechte nicht zustehen, solange er den ihm übertragenen Unterhaltungspflichten nicht nachkommt.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    cc) Auf die Zulässigkeit der formularmäßigen Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 92, 363, 367 ff; 101, 253, 261 ff; 105, 71, 79 ff) kann sich der Beklagte nicht berufen.
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Stehen aber dem Mieter bereits aus diesem Grunde keine Gewährleistungsrechte zu, wird er durch die formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten; ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGHZ 104, 82, 92 f; 108 52, 57; siehe auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 86 ff; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 Rz. 143) läge daher insoweit nicht vor.
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 342/85

    Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten und verlängerten

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Es handelt sich hierbei nicht um die individuell vorhandenen Interessen eines Mieters, die diesem im Einzelfall günstig sind, sondern um eine typische Interessenlage der Mieter, kleinere Reparaturen, soweit möglich, selbst oder jedenfalls preiswert durchzuführen; diese typischen Interessen sind im Rahmen der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen (BGHZ 98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; BGH, Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 178/79, NJW 1982, 765 unter I 2; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO., § 9 Rdnr. 75 f).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    bb) Der vom Beklagten empfohlenen Vornahmeklausel ist jedoch die Wirksamkeit zu versagen, weil sie in ihrer im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Auslegung zu einem Ausschluß der Rechte des Mieters gemäß § 537 Abs. 1 und 2 BGB führt und damit gegen die zwingende Vorschrift des § 537 Abs. 3 BGB verstößt; ein solcher Verstoß ist auch im Verfahren gemäß § 13 AGBG zu beachten (BGHZ 108, 1, 5 [BGH 07.06.1989 - VIII ZR 91/88]; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 4 unter II 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

    Auszug aus BGH, 06.05.1992 - VIII ZR 129/91
    Sollte es dennoch unter besonderen Umständen nach Fälligkeit der geschuldeten einzelnen Maßnahmen zu einem erheblichen Mangel der Mietsache kommen, bevor die Schönheitsreparaturen ausgeführt worden sind, würde es sich dabei um einen untypischen Sonderfall handeln; daß dem Mieter in einem solchen Fall die Gewährleistungsrechte abgeschnitten sein sollten, wäre eine völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeit, von der eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist und die deshalb auch im Verfahren nach § 13 AGBG kein Klauselverbot rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 unter II 4 a.E. m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

  • BGH, 06.11.1981 - I ZR 178/79

    Wirksamkeit der Vergütungsregelung - Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG (Gesetz zur

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

  • OLG München, 02.05.1991 - 29 U 6529/90

    Inhaltskontrolle einer Instandhaltungsklausel in Formularmietvertrag

  • LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung

    Bei der gemäß § 5 AGBG a.F. (§ 305c Abs. 2 BGB n.F.) gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung sind vom Vermieter gestellte Vornahmeklauseln indes dahingehend auszulegen, dass dem Mieter Gewährleistungsrechte nicht zustehen, sofern und solange er den ihm übertragenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten nicht nachkommt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 18 (zu § 537 Abs. 3 BGB a.F.)).

    Die Anwendung der Unklarheitenregelung zu Lasten des Vermieters ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das dem Mieter günstige Auslegungsergebnis lediglich einen bei der Auslegung außer Acht zu lassenden Sonderfall beträfe (so noch BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 19).

    Denn ein daraus erwachsender Gewährleistungsausschluss würde einerseits die - hier nicht gegebene - Wirksamkeit der Abwälzungsvereinbarung voraussetzen (vgl. Kraemer, NZM 2003, 418, 419) und andererseits allenfalls das vom Klauselverwender (gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) zu beachtende Transparenzgebot, nicht aber die Auslegung der Klausel selbst betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 19).

    Das entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des BGH, der die umfassende und zwingende Verbotswirkung des § 536 Abs. 4 BGB bei der Beurteilung der auf den Mieter abgewälzten Kleinreparaturlast ebenfalls nicht - im Umfang der in § 28 II. BV geregelten Instandhaltungslast - für eingeschränkt erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 18 f. (zu § 537 Abs. 3 BGB a.F.)).

    Die damit verbundene tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Mieters gebietet zur Vermeidung unangemessener Nachteile nicht anders als bei einer unrenoviert überlassenen Mietsache entweder eine kostenmäßige Begrenzung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 20 (zur Kleinreparatur)) oder die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 35 f. (zur unrenovierten Überlassung)).

    Denn auch die formularvertraglich abgewälzte Pflicht zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die allein auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter zurückzuführen sind, führt ohne vertragliche Begrenzung oder Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zur Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, juris Tz. 20; Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674, juris Tz. 11).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind (BGHZ 108, 1, 8 ff.; 118, 194, 196).
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