Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89   

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BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89 (https://dejure.org/1991,2138)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 (https://dejure.org/1991,2138)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1991 - 8 C 105.89 (https://dejure.org/1991,2138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsaufwand - Maßgebliche Sachlage - Wegemäßige Erschließung - Zugänglichkeit von Baugrundstücken - Bundesrechtliches Erschließungserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, Wegemäßige Erschließung bei qualifiziert beplanten Wohngebieten, Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Zugänglichkeit von Baugrundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 222
  • NJW 1992, 1844 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 490
  • ZMR 1992, 207
  • DVBl 1992, 374
  • DÖV 1992, 490
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Es darf jedoch das Bundesrecht lediglich "ergänzen" (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 246 S. 7 ), nicht hingegen derart unterlaufen, daß es ohne überzeugende Gründe die vom Bundesrecht gestellten Anforderungen - genauer: die vom Bundesrecht im Interesse der Bebaubarkeit von Grundstücken geübte Zurückhaltung - leerlaufen läßt.

    Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Zugänglichkeit der Baugrundstücke treten, wie gesagt, neben die Erschließungsanforderungen des Bebauungsrechts; ihre Funktion ist nicht, diese zu konkretisieren, auszufüllen oder sonstwie zu präjudizieren (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß § 30 BBauG - mit entsprechenden Konsequenzen für das Erschließungsbeitragsrecht - bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur verlangt, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ), vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 , vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 -BVerwGE 78, 237 , vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 76 S. 19 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 84 S. 56 ).

    Daß auch aus Festsetzungen, die Stellplätze oder Garagen betreffen, nicht um ihrer selbst willen etwas für die Anforderungen an die (Zweit-)Erschließung hergeleitet werden kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. März 1991, a.a.O. S. 60 f. näher ausgeführt.

  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 25.69

    Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Denn zu der Zeit, als der Bebauungsplan Nr. 62a beschlossen wurde, ging die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der damals für das Erschließungsbeitragsrecht zuständig war, noch dahin, daß für eine Zweiterschließung die Möglichkeit des Zugangs ausreiche (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 53 S. 65 ).
  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Das entspricht der Maßgeblichkeit, die dieser zeitlichen Fixierung auch sonst zukommt (vgl. dazu insbes. Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 ).
  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 25.76

    Erschließungsbeitragspflicht von kirchliechen Friedhöfen

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Ein Grundstück, das in seinem Verhältnis zu einer bestimmten Erschließungsanlage - aus welchen Gründen auch immer - die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht erfüllen kann, wird durch diese Anlage bereits im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht erschlossen und nimmt deshalb an der Verteilung des Aufwandes für ihre Herstellung nicht teil (Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 -Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 ).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Denn zu der Zeit, als der Bebauungsplan Nr. 62a beschlossen wurde, ging die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der damals für das Erschließungsbeitragsrecht zuständig war, noch dahin, daß für eine Zweiterschließung die Möglichkeit des Zugangs ausreiche (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 S. 9 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 53 S. 65 ).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß § 30 BBauG - mit entsprechenden Konsequenzen für das Erschließungsbeitragsrecht - bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur verlangt, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ), vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 , vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 -BVerwGE 78, 237 , vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 76 S. 19 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 84 S. 56 ).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß § 30 BBauG - mit entsprechenden Konsequenzen für das Erschließungsbeitragsrecht - bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur verlangt, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ), vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 , vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 -BVerwGE 78, 237 , vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 76 S. 19 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 84 S. 56 ).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß § 30 BBauG - mit entsprechenden Konsequenzen für das Erschließungsbeitragsrecht - bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur verlangt, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ), vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 , vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 -BVerwGE 78, 237 , vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 76 S. 19 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 84 S. 56 ).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 105.89
    Das vorstehend Gesagte veranlaßt den erkennenden Senat, von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen: Da das Berufungsgericht für den Fall der Zurückverweisung bei der Auslegung des hier anwendbaren § 5 Abs. 2 NBauO a.F. dem Gebot bundesrechtskonformer Auslegung Rechnung zu tragen hätte (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 4 m.w.Nachw.), wäre es gehindert, diese Vorschrift so auszulegen, wie es im angefochtenen Urteil § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO n.F. ausgelegt hat.
  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 56.87

    Durch Anbaustraße erschlossenens Grundstück; Nicht überfahrbarer Grünstreifen auf

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 58.85

    Ortsdurchfahrten - Anbaustraße - Gehwege - Klassifizierte Straße - Erschlossene

  • BVerwG, 17.12.1976 - IV C 37.74

    Anhängigkeit des Revisionsverfahrens - Änderung des Landeswasserrechts -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Es darf jedoch das Bundesrecht lediglich "ergänzen", nicht hingegen derart unterlaufen, dass es ohne überzeugende Gründe die vom Bundesrecht gestellten Anforderungen - genauer: die vom Bundesrecht im Interesse der Bebaubarkeit von Grundstücken geübte Zurückhaltung - leerlaufen lässt (BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 15; vgl. zum Verhältnis zwischen Bebauungsrecht und Bauordnungsrecht auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.2,).

    Nur bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, der hier ersichtlich nicht gegeben ist, ist es gerechtfertigt, das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit des Herauffahrens mit Kraftfahrzeugen abhängig zu machen (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 17).

    Auf Grundlage dieser Systematik ist davon auszugehen, dass im Regelfall - jedenfalls bei einem Baugrundstück mit "normaler" Größe und Zulässigkeit von ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung - auch die bauordnungsrechtliche Stellplatzverpflichtung der Annahme, das Grundstück sei erschlossen und damit bebaubar, nicht entgegensteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.07.2000 - 9 M 566/99 - juris Rn. 8; Saarländisches OVG, Urteil vom 24.02.1994 - 1 R 61/91 - NVwZ-RR 1995, 52, 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.1991 - 3 A 1593/90 - juris Rn. 13; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.2.2).

  • VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden muss auch dann verneint werden, wenn dieser einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen bzw. bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten (BVerwG, U.v. 16.10.1959 - VII C 63.59 - BVerwGE 89, 222; BayVGH, B.v. 24. Mai 2016 - 22 ZB 16.252 - juris Rn. 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, § 35 GewO Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 288/91

    Erschlossensein eines Wohngrundstückes - Heranfahrmöglichkeit - tatsächliches

    Für weitergehende bzw. geringere Anforderungen an das Erschlossensein bedarf es einer ausnahmsweisen besonderen Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 1.3.1991, BVerwGE 88, 70 = VBlBW 1992, 9 = NVwZ 1991, 1090; Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 -, BWGZ 1992, 168).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 3 A 1255/99
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 105/89 -, NVwZ 1992, 490; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 19 Rdn. 20, m.w.N.
  • BVerwG, 05.11.2001 - 4 B 75.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - (NVwZ 1991, 1090) und vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 105.89 - (NVwZ 1992, 490) steht.
  • VG Schleswig, 16.07.2021 - 2 B 32/21

    Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    § 30 BauGB verlangt bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 105/89 -, Rn. 15, juris).
  • VG Trier, 22.10.2002 - 2 K 842/02

    Erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße mangels Widmungsakt.

    Sieht hingegen ein Bebauungsplan für ein Grundstück eine gewerbliche Nutzung vor, so ist das Grundstück erst dann straßenmäßig erschlossen, wenn von der Erschließungsstraße aus auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1994 - 8 C 24/92 -, BVerwGE 96, S. 116 ff., vom 29. November 1991 - C 105/89 -, BVerwGE 89, S. 222 ff. und vom 26. September 1983 - 8 C 86/81 -, BVerwGE 38, S. 41 ff., jeweils m.w.N., Urteil der erkennenden Kammer vom 07. November 2000 - 2 K 738/00.TR -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1999 - 6 A 12269/98
    Abzustellen ist für die Beurteilung entgegen der Auffassung der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses nicht auf die Sachlage bei Erlass des Beitragsbescheids oder gar erst des Widerspruchsbescheids, sondern auf die im generell für die Art der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (vgl. BVerwG, NVwZ 1992, 490).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 2 S 3009/93

    Erschließungsbeitrag: Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, wird ein Grundstück in einem qualifiziert beplanten Wohngebiet durch eine Anbaustraße im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB bereits dann erschlossen, wenn mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und es von da ab betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1993, KStZ 1993, 214; BVerwG, Urteil vom 1.3.1991, BVerwGE 88, 79 = VBlBW 1992, 9; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, BWGZ 1992, 168; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.6.1992 - 2 S 288/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 2 S 1886/91

    Zur Frage der Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Eckgrundstücksregelung auf

    Denn maßgebliche Sachlage für die Art, in der ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand zu verteilen ist, ist die bei Abschluß der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der weiteren Voraussetzungen ihrer Beitragsfähigkeit bestehende Sachlage (BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, NVwZ 1992, 490).
  • VG München, 03.05.2011 - M 1 K 10.5979

    Innenbereich; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Erschließung

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG   

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https://dejure.org/1991,3152
OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91.OVG (https://dejure.org/1991,3152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ratsmitglied; Ratssitzung; Widerruf von Äußerungen; Jahresrechnung ; Entlastung des Bürgermeisters; Ordnungsgemäße Amtsführung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1844
  • DVBl 1992, 449
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Ist dies der Fall, ist die Feststellung auszusprechen, andernfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. BVerwG vom 31. Oktober 1990, 4 C 7.88 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. hier BVerwG vom 27. Dezember 1967, DÖV 68, 429; BGHZ 34, 99 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 1 S 5/88

    Widerruf von Äußerungen im Gemeinderat/Abgrenzung Tatsachenbehauptung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Im übrigen hat der Senat auch keine Zweifel, dass es sich tatsächlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, da die hier streitige Frage, ob ein Bürgermeister von einem Ratsmitglied den Widerruf bzw. die Unterlassung von Äußerungen verlangen kann, die im Rahmen der Beschlussfassung des Gemeinderates gefallen sind, sich nach öffentlichem Recht beurteilt (anderer Ansicht offenbar VGH Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989, NJW 1990, 1808).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Das Gewicht der Kontrollrechte des Rats in der Gemeindeverfassung muss indessen wegen des Erfordernisses einer sachgerechten Vorbereitung der Beschlussfassungen dieses wichtigsten gemeindlichen Organs auf die Befugnisse des Ratsmitglieds in der Debatte ausstrahlen und ist als wichtiger Abwägungsgesichtspunkt geeignet, das Gewicht des Ehrenschutzes seinerseits zu mindern (zu den Maßstäben im öffentlichen Meinungskampf vgl. BVerwG, NJW 1965, 227; zu den Grenzen einer "Schmähkritik" vgl. BGH, NJW 1974, 1762).
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Bei der Frage, ob die hinter dem Organ stehende betroffene Person einen Angriff hinnehmen muss, kommt es nach den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Grundsätzen, die zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Wertungen unterscheidet (vgl. BGH, NJW 1982, 2246), für die Rechtfertigung von die Ehre tangierenden Wertungen entscheidend darauf an, ob die Äußerung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfolgt.
  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Die Kostenentscheidung folgt - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (vgl. BVerwG vom 25. April 1989, 9 C 61.88) - aus § 154 VwGO.
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 23.69

    Straßenrecht, Folgenbeseitigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.1991 - 7 A 10359/91
    Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt.
  • OVG Saarland, 17.10.2013 - 2 A 303/12

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaube es nicht, den Beschwerdeführern ein "Recht auf polemische Zuspitzung" abzusprechen.(vgl. dazu insbesondere wiederum für den "politischen Raum" OVG Koblenz, Urteil vom 17.9.1991 - 7 A 10359/91 -, DVBl 1992, 449, zur Zulässigkeit auch einer "deutlichen, überspitzten" Kritik eines Ratsmitglieds an der Amtsführung des Bürgermeisters, der dabei auch "schärfere Formulierungen" hinnehmen müsse) Mit der zweiten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.2013 - 1 BvR 1751/12 -, MDR 2013, 1070) ein Unterlassungsurteil des OLG Köln ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit aufgehoben, mit dem einem Beschwerdeführer untersagt worden war, einen Rechtsanwalt als "Winkeladvokaten" und seine Kanzlei als "Winkeladvokatur" zu bezeichnen.
  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Auch in dieser Funktion bleiben seine Befugnisse als Ratsmitglied erhalten; es treten lediglich weitere Aufgaben - insbesondere die Leitung der Sitzung und die Ausübung des Haurechts - hinzu (so schon OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rn. 42; vgl. auch Aker, in: ders./Hafner/Notheis, a.a.O., § 25 Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2023 - 1 S 2201/22

    Umfang des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung

    Dies gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Hoheitsträger wegen rechtswidriger Äußerungen (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019 - 2 A 244/18 - juris Rn. 63 ff., 71 ff.; ebenso für den Widerruf OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 - juris Rn. 33 f.).

    Dies ergibt sich weder aus dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2021, das sich insoweit nur mit der Bestimmung des Streitgegenstands befasst, noch sonst aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der - wie bereits dargelegt - der Unterlassungsanspruch auf die rechtswidrigen Äußerungen beschränkt ist, es sei denn diese sind mit der Gesamtdarstellung so eng verwoben, dass nur ein Gesamtverbot in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1975, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844, juris Rn. 28 und nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1, juris Rn. 104; Erman-Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 283, m.w.N. aus der Rspr. des BGH; vgl. auch OVG Saarl., Urt. v. 04.04.2019, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 17.09.1991, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09

    Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher

    Mit amtlichen Äußerungen wird damit die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat -, Beschl. v. 19.12.1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 = NJW 1961, 658; Urt. v. 29.1.1987 - 2 C 34.85 -, BVerwGE 75, 354 = NJW 1987, 2529 = juris Langtext Rdnr. 10 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.9.1991 - 7 A 10359/91 -, NJW 1992, 1844 = juris Langtext Rdnr. 39; Hessischer VGH, Urt. v. 9.12.1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 700 = juris Langtext Rdnr. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.11.1998 - 9 S 2434/98 -, VBlBW 1999, 93 = juris Langtext Rdnr. 5; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.1996 - 26 A 115.96 -, juris Langtext Rdnr. 12; VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2006 - B 5 K 03.1361 -, juris Langtext Rdnr. 36 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 8.3.2006 - RN 3 K 05.00184 -, juris Langtext Rdnr. 68 und 70; VG Augsburg, Urt. v. 2.4.2003 - Au 4 K 02.728 -, juris Langtext Rdnr. 23, jeweils m. w. N.).
  • LG Karlsruhe, 04.07.2008 - 3 O 35/07

    Rechtsweg: Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in

    Dagegen sind durch Beziehungen bürgerlichrechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen des Amtsträgers grundsätzlich Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten (vergl. OLG Frankfurt, NVwZ-RR 1999, 814, 815 m.w.N; VGH Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1994, 700 ff.; OLG Zweibrücken, NVwZ 1982, 322; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.04.2000, Az. 6 U 279/99, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1993, 285 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 27.11.2002, W2 K 02.828, zitiert nach Juris).

    Die Klage auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen mit rein persönlichen Vorwürfen, die ein Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung anlässlich einer Aussprache über eine kommunalpolitischen Gegenstand gegenüber einem anderen Gemeinderatsmitglied abgegeben hat, ist nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung keine öffentlichrechtliche, sondern zivilrechtliche Streitigkeit, weil es sich um rein persönliche Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds bei einer Aussprache im Gemeinderat handelt, die nicht in amtlicher Eigenschaft gefallen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen sind und nicht gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben worden sind und bei der kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse außer Streit stehen (so: VGH Mannheim, NJW 1990, 1808, 1809; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 1844 ff.).

  • OVG Thüringen, 18.02.2019 - 3 EO 350/18

    Anspruch Dritter auf Unterlassung von Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion;

    Dies beruht auf der Überlegung, dass der Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung - wozu der geforderte Widerruf gehört - zu entscheiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rdn. 39 f.).

    Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass politische Stellungnahmen und Meinungsäußerungen einer Gemeinderatsfraktion auch in der öffentlichen Wahrnehmung gerade nicht der Körperschaft, deren Organ sie mittelbar ist, zugerechnet werden, sondern als kollektiver politischer Standpunkt einer Gemeinschaft frei gewählter, unabhängiger Gemeinderatsmitglieder wahrgenommen werden (vgl. zur Stellung des einzelnen Ratsmitglieds: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 -, juris Rdn. 39 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 12185/94

    Ehrverletzende Behauptung in nichtöffentlicher Sitzung

    Jedenfalls ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß die beklagte Bürgermeisterin auch bei Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Widerrufsanspruchs passivlegitimiert ist (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 17. September 1991, DVBl 1992, 449, worin für den Widerruf von Äußerungen eines Ratsmitglieds in der Ratssitzung nicht die Körperschaft, sondern das Ratsmitglied selbst als passivlegitimiert angesehen wird).

    So hat denn auch der Senat in dem Urteil vom 24. November 1976 nicht in Zweifel gezogen, daß sich der Bürgermeister wegen einer in nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrats gefallenen beleidigenden Äußerung gegenüber einem (anwesenden) Ratsmitglied ggf. strafrechtlich verantworten muß (vgl. AS 14, 356, 362 f.; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 17. September 1991, DVBl 1992, 449 zu der Äußerung eines Ratsmitglieds in öffentlicher Gemeinderatssitzung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 10194/94

    Hinweis auf "blumenreiche Worte" rechtfertigt keinen Ordnungsruf

    Zur Klarstellung weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie in der Berufungserwiderung allerdings darauf hin, dass nach seinem Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91.OVG - die Angemessenheit der Härte der Kritik an dem Bürgermeister durch das Ratsmitglied nicht unabhängig davon beurteilt werden kann, ob jener objektiv zu der Kritik Anlass geboten hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2021 - 3 MB 9/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbreitung von Äußerungen eines

    Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 -, juris) ist insoweit unergiebig.
  • VGH Hessen, 09.12.1993 - 6 UE 571/93

    Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht; Rechtsweg

    Es geht hier nicht um Äußerungen, die der Bürgermeister als Privatperson oder jedenfalls in bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung - z. B. bei der Abwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts der Verwaltung - getan hat, sondern um Erklärungen, die er im Rahmen seiner dienstlichen Stellungen abgegeben hat und die im Hinblick darauf der Beklagten zugerechnet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a. a. O., OVG Koblenz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 - NJW 1992, 1844; BayVGH, Urteil vom 22. März 1989 - Nr. 4 B 86.03127 - BayVBl. 1990, 111 f., Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1987, a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2023 - 15 A 1968/22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ordnungsrufs im Kommunalverfassungsstreit

  • VG Neustadt, 28.01.2013 - 3 K 197/12

    Gemeinderatsmitglied von Haßloch darf nicht mehr behaupten, dass

  • VGH Bayern, 11.03.2013 - 4 C 13.400

    Rechtswegbeschwerde; Widerklage; Unterlassungsanspruch; Äußerung eines

  • VG Hannover, 01.03.2021 - 1 B 5811/20

    Ehrverletzende Äußerung; ehrverletzende Äußerung eines Ratsmitgliedes; Eröffnung

  • VG Trier, 26.03.2014 - 5 K 1328/13

    Freie Meinungsäußerung

  • OVG Sachsen, 02.05.2001 - 2 BS 346/00
  • VG Trier, 05.08.2004 - 1 K 684/04

    Kein Anspruch auf Widerruf für Ortsbürgermeister

  • VG Schleswig, 04.11.2016 - 6 B 28/16

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren eines Bürgermeisters gegen Ratsmitglied wegen

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