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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88   

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BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAöG - Ausbildungsförderung - Rückzahlungszinsen

  • bund.de PDF

    Rückzahlung von BAföG-Darlehen; (Verspätungs-)Zinsen auf Restschuld rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 145
  • NJW 1992, 1908 (Ls.)
  • MDR 1992, 417
  • NVwZ 1992, 484
  • FamRZ 1992, 483
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Wie in der Begründung zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ausgeführt ist, soll durch die Möglichkeit einer Zinserhebung für verspätete Darlehensrückzahlung erreicht werden, dem Darlehensnehmer "jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (BT-Drucks. VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2).

    Dem Darlehensnehmer wird auf diese Weise eine Schonfrist eingeräumt, um eine Belastung durch die Darlehensrückgewähr in der Zeit seiner Existenz- und Familiengründung zu vermeiden (vgl. - nach wie vor einschlägig - BT-Drucks. VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 3).

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - (NJW 1984, 2941) gibt, wie mit Recht auch die Vorinstanz angenommen hat, keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BVerwG, 08.08.1988 - 5 B 62.88
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98

    Rückzahlung eines nach Ausbildungsförderungsrecht gewährten Darlehens, Zinsen für

    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).

    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).

    Denn der Senat hat bereits in seinem schon genannten Urteil in BVerwGE 89, 145 (151 f.) darauf hingewiesen, daß dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i.V.m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung steht, um insoweit die zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können und das Anfallen von Rückstandszinsen zu verhindern.

    Durch die zwischen Zahlungstermin und Beginn der Rückstandszinspflicht eingeschobene 45-Tage-Frist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG), vor deren Ablauf der Darlehensnehmer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zudem noch üblicherweise rechtzeitig gemahnt wird (vgl. BVerwGE 89, 145 ), stellt das Gesetz zudem sicher, daß dem Darlehensschuldner hinreichend Zeit bleibt, um einen Stundungsantrag zu stellen und dem Bundesverwaltungsamt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 13.98

    Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen als Stundungsantrag; Rückzahlung

    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).

    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).

    Denn der Senat hat bereits in seinem schon genannten Urteil in BVerwGE 89, 145 (151 f.) darauf hingewiesen, daß dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i.V.m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung steht, um insoweit die zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können und das Anfallen von Rückstandszinsen zu verhindern.

    Durch die zwischen Zahlungstermin und Beginn der Rückstandszinspflicht eingeschobene 45-Tage-Frist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG), vor deren Ablauf der Darlehensnehmer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zudem noch üblicherweise rechtzeitig gemahnt wird (vgl. BVerwGE 89, 145 ), stellt das Gesetz zudem sicher, daß dem Darlehensschuldner hinreichend Zeit bleibt, um einen Stundungsantrag zu stellen und dem Bundesverwaltungsamt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen.

  • BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 43.88

    BAfög - Ausbildungsförderung - Rückzahlungszinsen - Zinsleistungspflicht

    Zinsen wegen i. S. des § 18 II 1 BAföG verspäteter Darlehensrückzahlung sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben (wie BVerwG, NVwZ 1992, 484).

    Das ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem heute in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 18.88 ergangenen, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil näher ausgeführt hat, wenn nicht unmittelbar aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, so jedenfalls aus § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340).

    Diese Regelung ist aus den in dem Urteil BVerwG 5 C 18.88 angegebenen Gründen durch die Ermächtigung in § 18 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gedeckt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Einziehung der Darlehen zu bestimmen.

    Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß es zusätzlicher Erörterungen bedarf, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV auch auf Darlehen angewendet werden kann, die - anders als in dem dem Verfahren BVerwG 5 C 18.88 zugrunde liegenden Fall - nicht zinslos gewährt worden sind, sondern - wie im Fall des Klägers - im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in dessen ursprünglicher Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen sind.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91   

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https://dejure.org/1991,2441
BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91 (https://dejure.org/1991,2441)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1991 - 8 B 137.91 (https://dejure.org/1991,2441)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1991 - 8 B 137.91 (https://dejure.org/1991,2441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1908
  • NVwZ 1992, 791 (Ls.)
  • NZV 1992, 423 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Verwirklicht sich ein derartiges Risiko, so kann darin eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken etwa BVerfG, Beschluß vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - BVerfGE 20, 351 ).
  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Die sich so ergebende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung mag freilich Grenzen haben, und diese Grenzen mögen dort erreicht sein, wo die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist (vgl. zu dieser eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit nur etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.84 - BVerwGE 51, 15 , vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 , vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 258 S. 17 ).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Die sich so ergebende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung mag freilich Grenzen haben, und diese Grenzen mögen dort erreicht sein, wo die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist (vgl. zu dieser eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit nur etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.84 - BVerwGE 51, 15 , vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 , vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 258 S. 17 ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Unzumutbarkeit in diesem Sinne könnte vielleicht anzunehmen sein, wenn der Eigentümer nicht einmal ein "'Mindestmaß' an Sachherrschaft" hat (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 39 ) oder wenn "eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde" (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgem. Polizeirecht Nr. 50 S. 32 ).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Die sich so ergebende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung mag freilich Grenzen haben, und diese Grenzen mögen dort erreicht sein, wo die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist (vgl. zu dieser eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit nur etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.84 - BVerwGE 51, 15 , vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 , vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 258 S. 17 ).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Unzumutbarkeit in diesem Sinne könnte vielleicht anzunehmen sein, wenn der Eigentümer nicht einmal ein "'Mindestmaß' an Sachherrschaft" hat (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 39 ) oder wenn "eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde" (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgem. Polizeirecht Nr. 50 S. 32 ).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91
    Die sich so ergebende verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung mag freilich Grenzen haben, und diese Grenzen mögen dort erreicht sein, wo die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist (vgl. zu dieser eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit nur etwa die Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.84 - BVerwGE 51, 15 , vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 , vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 258 S. 17 ).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 1 U 86/13

    Haftung des Sicherungseigentümers für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung

    In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1991 zu dem Az.: 8 B 137/91 ( veröffentlicht in NJW 1992, 1908).
  • BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97

    Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung

    Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung Platz, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. Beschluß vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 54).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 1 B 178.97

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Kampfmittelräumung

    Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung Platz, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (Beschluß vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 54).
  • BVerwG, 03.11.1993 - 7 NB 3.93

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Gültigkeit von Vorschriften in einer

    Insbesondere ist die verlangte Kontrolle für den Grundstückseigentümer nicht etwa unzumutbar (vgl. auch Beschluß vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 54), weil er sich bei der Überlassung des Grundstücks an den Dritten entsprechende Kontrollmöglichkeiten vorbehalten kann.
  • VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 338/05

    Pflicht des Eigentümers eines Grundstücks zur Räumung desselben von Kampfmitteln;

    Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers sei daher auch dann zu bejahen, wenn der polizeiwidrige Zustand durch Dritte oder höhere Gewalt herbeigeführt worden sei (vgl. Beschl. v. 19.11.1991 - BVerwG 8 B 137/91 - , Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 54).
  • VG Hannover, 21.05.2001 - 10 A 1090/00

    Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten ; Gesichtspunkt der

    Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung Platz, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 54; Urteil vom 18.6.1998 - 1 B 178/97 -, Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 65).
  • BVerwG, 11.10.1996 - 1 B 120.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Eine derartige Haftungsbegrenzung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht kommen, wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde bzw. schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 50 = NVwZ 1991, 475 und vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 54).
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 05.03.1992 - 3 L 350/91   

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https://dejure.org/1992,6723
OVG Schleswig-Holstein, 05.03.1992 - 3 L 350/91 (https://dejure.org/1992,6723)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.03.1992 - 3 L 350/91 (https://dejure.org/1992,6723)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. März 1992 - 3 L 350/91 (https://dejure.org/1992,6723)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1908
  • MDR 1992, 340
  • NVwZ 1992, 796 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.1996 - 1 L 271/95

    Vermessungsingenieur; Liegenschaftskataster; Katasteramt; Vermessungsschriften

    Denn auch für eine allgemeine Leistungsklage ist zur Vermeidung von Popularklagen eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 150; OVG Schleswig, Urt. v. 05.03.1992 - 3 L 350/91 -, NJW 1992, 1908 f.; Kopp, a.a.O., § 42 Rdnr. 38 m.w.N.).
  • VG Gießen, 23.04.1997 - 8 E 1307/96

    Klagebefugnis einer Fraktion

    Eine Klagebefugnis ist auch bei der Leistungsklage erforderlich, da es dort ebenfalls die Gefahr einer Popularklage abzuwenden gilt (vgl. BVerwGE 60, 144, 150; OVG Schleswig NJW 1992, 1908, 1909).
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