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   BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91   

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BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91 (https://dejure.org/1991,1191)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 1 BvR 327/91 (https://dejure.org/1991,1191)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 327/91 (https://dejure.org/1991,1191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Nazi

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2013
  • afp 1992, 58
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner dann verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 82, 272 [280 f.]).

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Gleichwohl hat das Amtsgericht sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen der beanstandeten Äußerung für die zur Verurteilung führende entschieden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 272 [281]).

    Das wäre bei einer Einordnung der Äußerung als Schmähkritik nicht nötig gewesen (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

    Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht bei hinreichender Beachtung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. BVerfGE 82, 272 [285]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    a) Die Einwirkung der Grundrechte nimmt dem Verfahren nicht den Charakter eines Privatrechtsstreits (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; st. Rspr.).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 61, l [7]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Gleichwohl hat das Amtsgericht sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen der beanstandeten Äußerung für die zur Verurteilung führende entschieden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 81, 22 [27] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht gehe in seinem Urteil von einer zu weitgehenden Unterlassungspflicht aus, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne schaffen (BVerfGE 78, 58 [68] m.w.N.).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 [137]).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade die Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ; die Frage kann nur sein, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG ) hier Grenzen ziehen können (BVerfGE 61, 1 [8]).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Gerade schlagwortartige Begriffe sind in ihrem Kontext zu beurteilen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2013, 2014; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 18; Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 90).
  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Wenn sich ein Text nicht auf die Bezeichnung einer Person als "Nazi" beschränkt, sondern im Zusammenhang mit der Darstellung eines konkreten Vorfalls und seines Hintergrundes steht, dient die Bezeichnung "der im Viertel bekannte Nazi ..." dazu, die Tat als Ausdruck der Gesinnung dieser Person darzustellen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 1 BvR 327/91, Rn. 34).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    Zu Unrecht nehme das Landgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.1991 (1 BvR 127/91, NJW 1992, 2013) für seine Ansicht in Anspruch, der Begriff "Nazi" könne bei den Lesern verschiedene Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung aufkommen lassen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.12.1991 (1 BvR 327/91; NJW 1992, 2013) zutreffend ausgeführt hat, lässt der Begriff "Nazi" bei isolierter Betrachtungsweise schon wegen der Weite seines Bedeutungsgehaltes verschiedenste Verwendungsweisen zu, die von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichen (a.a.O., 2014).

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