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   BayObLG, 07.02.1992 - RReg. 2 St 248/91   

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https://dejure.org/1992,4354
BayObLG, 07.02.1992 - RReg. 2 St 248/91 (https://dejure.org/1992,4354)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1992 - RReg. 2 St 248/91 (https://dejure.org/1992,4354)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - RReg. 2 St 248/91 (https://dejure.org/1992,4354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Täter; Rausch; Lokal; Verweis; Ärger; Fahrrad; Abgesperrt; Mitnahme; Wegwerfen; Zueignungsabsicht

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2040
  • JR 1992, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1960 - 2 StR 640/59

    Wirkung einer voneinander abweichenden rechtlichen Beurteilung einer Rauschtat

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1992 - RReg. 2 St 248/91
    Wenn das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigt, so ist in aller Regel das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufzuheben (BGHSt 14, 114).
  • OLG Frankfurt, 03.02.1984 - 1 Ss 596/83
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1992 - RReg. 2 St 248/91
    Wer nämlich nur aus Wut eine Sache wegnimmt, um durch ihren Entzug den Eigentümer zu ärgern, will regelmäßig gerade nicht den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem Vermögen zuführen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 810; OLG Frankfurt StV 1984, 248 ).
  • OLG Köln, 06.05.1997 - Ss 226/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG NJW 1992, 2040; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 242 Rn. 47 m.w.N.).
  • KG, 18.06.2020 - 6 U 5/19

    Hausratversicherung: Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl ohne

    Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG, NJW 1992, 2040).
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