Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91   

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https://dejure.org/1991,214
BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91 (https://dejure.org/1991,214)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 (https://dejure.org/1991,214)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 (https://dejure.org/1991,214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablagerung von Abfällen - Abfallentsorgung - Illegale Lagerung - Störer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 138
  • NJW 1992, 2043 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 480
  • DVBl 1992, 308
  • DÖV 1992, 353
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
    Die Regelung des § 3 AbfG über den Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten schließt im Fall einer illegalen Lagerung oder Ablagerung von Abfällen landesrechtliche Ordnungsverfügungen gegenüber anderen Personen nur aus, soweit Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns gerade der abfallrechtswidrige Zustand (vgl. § 4 Abs. 1 AbfG) ist (im Anschluß an BVerwGE 67, 8 ).

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten durch § 3 AbfG abschließend festgelegt wird und durch landesrechtliche (oder andere bundesrechtliche) Regelungen nicht erweitert werden kann (grundlegend BVerwGE 67, 8 ; ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12).

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81

    Zulässigkeit der Regelung der Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers durch

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten durch § 3 AbfG abschließend festgelegt wird und durch landesrechtliche (oder andere bundesrechtliche) Regelungen nicht erweitert werden kann (grundlegend BVerwGE 67, 8 ; ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt, z.B. durch Fortwerfen von Abfällen, entzogen hat (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - und Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nrn. 24 und 31).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt, z.B. durch Fortwerfen von Abfällen, entzogen hat (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - und Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nrn. 24 und 31).
  • BVerwG, 13.05.1983 - 7 B 35.83

    Abfallrechtliche Planfeststellung - Anfechtungsklage - Nachbarliche Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
    So wird die Ansicht vertreten, daß bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen nach §§ 7 ff. AbfG die Vorschriften der §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG mit ihren strengen Anforderungen an das Lagern oder Ablagern potentiell wassergefährdender Stoffe keine strikte Geltung beanspruchen können, sondern der Gewässerschutz lediglich ein Abwägungsposten im Rahmen der Prüfung ist, ob von dem beabsichtigten Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG) zu erwarten sind (vgl. etwa Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 2 AbfG Rnr. 16; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 5. Aufl. 1989, § 26 Rnr. 15 m.w.N.; siehe auch den Beschluß des Senats vom 13. Mai 1983 - BVerwG 7 B 35.83 - Buchholz 421.22 AbfG Nr. 14).
  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Der Antragsteller werde mit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, die Abfälle zu entfernen, in die Position des Abfallbesitzers eingewiesen im Sinne der genannten Entscheidung und der vom 18. Oktober 1991 (Az. 7 C 2.91, juris, Rn. 15).

    Hierfür gälten dann wieder abfallrechtliche Maßstäbe (BVerwG, U.v. 18.10.1991 - 7 C 2.91 - juris, Leitsatz 2 und Rn. 17).

    Das Verhältnis zwischen 62 KrWG bzw. 21 KrW-/AbfG und dem Landesabfallrecht ist grundsätzlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 5. November 2012 (7 B 25/12 - juris) und den Beschluss vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff.) geklärt.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., Leitsatz 2 und Rn. 17) entschieden, dass eine ordnungsrechtliche Verfügung nicht ihrerseits einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen darf.

    Auch in der vom Antragsteller in seiner Replik herangezogenen Entscheidung vom 18. Oktober 1991 (7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138 ff., juris, Rn. 22) erfolgte keine tatsächliche Inbesitznahme durch den Verpflichteten.

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Die Bedenken sind aber (auch) für die Prüfung der für die Zulassung des Deponievorhabens beachtlichen Allgemeinwohlbelange im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 6 KrWG relevant, selbst wenn die fachgesetzlichen Anforderungen zum Gewässerschutz, hier gemäß §§ 27, 47 WHG, allgemein als überwindbar gelten und ihrerseits unter Abwägungsvorbehalt gestellt sein sollten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138; Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 36 Rn. 21; Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 36 Rn. 22), was hier nicht weiter vertieft werden muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 601/14

    Einräumung einer Ausnahme von Anlagenbenutzungzwang; Abfalleigenschaft von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1992 - 8 B 536/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5457
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1992 - 8 B 536/92 (https://dejure.org/1992,5457)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.02.1992 - 8 B 536/92 (https://dejure.org/1992,5457)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 8 B 536/92 (https://dejure.org/1992,5457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Immunität; Ausländischer Diplomat; Rechtsschutz; Sozialhilfeanspruch; Familienangehöriger; Völkerrechtliche Regelungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2043
  • NVwZ 1992, 908 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 1359 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10

    Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von

    Die Immunität greift also nicht, soweit der die Immunität Genießende selbst Klagen vor den Gerichten des Empfangsstaates erhebt bzw. Verfahren anstrengt (vgl. BVerwG NJW 1996, 2744; OVG Münster NJW 1992, 2043; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor §§ 18 ff. GVG Rn. 10; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 57; das Reichsgericht hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen: RGZ 111, 149, 150).

    Aus dem Umstand, dass das Gesetz von der Möglichkeit einer von einem Diplomaten vor einem Gericht des Empfangsstaates erhobenen Klage ausgeht, kann vielmehr der gegenteilige Schluss gezogen werden, dass die Immunität der Klageerhebung gerade nicht entgegen steht (vgl. OVG Münster NJW 1992, 2043).

  • BVerwG, 29.02.1996 - 5 C 23.95

    Sozialhilferecht: Keine Sozialhilfe für ausländische Diplomaten

    Insbesondere sind die Kläger nicht infolge der Immunität von Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihrer Familienmitglieder von der deutschen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit ausgeschlossen; denn seine Immunität hindert den Diplomaten nicht, aktiv als Kläger deutsche Gerichte in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 8 B 536/92 - [NJW 1992, 2043]; Gummer, in: Zöller, ZPO, 19. Auflage 1995, Vorbem. zu §§ 18-20 GVG, Rn. 6; Schreiber, in: Wiezcorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 18 GVG Rn. 9).
  • LSG Hamburg, 09.08.2012 - L 4 AS 126/10
    Zwar sind Mitglieder konsularischer Vertretungen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, jedoch bedeutet dies nicht etwa im Umkehrschluss, dass sie auch kein deutsches Gericht anrufen dürften (vgl. für Diplomaten: BVerwG, Urteil vom 29.2.1996, 5 C 23/95; KG B., Beschluss vom 10.6.2010, 1 VA 8/10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.2.1992, 8 B 536/92).
  • KG, 10.06.2010 - 1 VA 8/10

    Diplomatische Immunität: Zulässigkeit der Klage eines Diplomaten im Empfangsstaat

    "Das OVG Münster (NJW 1992, 2043) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Nach Art. 31 I WÜD genießt ein Diplomat nicht nur Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates; ihm steht auch Immunität von dessen (Zivil- und) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1998 - 8 B 2164/97

    Persönliche Mission eines Diplomaten; Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates;

    Hinsichtlich der Schreiben vom 15. Januar 1992, 24. Januar 1992 und 28. Januar 1992 wird zudem ausgeführt, "die Sache", also wohl die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung sei "nach erfolgter Ablehnung" nach dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung vom 11. Februar 1992 (8 B 536/92) "nicht weiterverfolgt" worden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, NJW 1980, 1243.
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