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   BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91   

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https://dejure.org/1992,2159
BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91 (https://dejure.org/1992,2159)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1992 - II ZR 232/91 (https://dejure.org/1992,2159)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 (https://dejure.org/1992,2159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Miteigentümergemeinschaft - Erstattung der Erhaltungskosten - Versteigerung - Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 242, § 748
    Erstattungsanspruch des Miteigentümers wegen Werterhöhung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2282
  • ZIP 1992, 1003
  • MDR 1992, 964
  • DNotZ 1993, 116
  • WM 1992, 1538
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 12/57

    Abänderung von Altenteilsleistungen

    Auszug aus BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91
    Gleiches kann auch sonst insbesondere unter Familienangehörigen bei einer erheblichen Veränderung der allgemeinen Verhältnisse in Betracht kommen, die für die Gewährung der Leistungen des einen an den anderen maßgebend waren (BGHZ 25, 293 (298 f.) = NJW 1957, 1798; BGH, BGHRBGBB § 242 - Geschäftsgrundlage 10).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86

    Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91
    a) Ein Vermögenswert, den ein Ehegatte dem anderen, mit dem er im Güterstand der Gütertrennung lebt, im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe zuwendet, kann, soweit er dann noch vorhanden ist, nach Scheidung der Ehe unter Billigkeitsgesichtspunkten auszugleichen sein (BGH, NJW-RR 1988, 965 = BGHRBGBB § 242 - Geschäftsgrundlage 8).
  • BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65

    Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage;

    Auszug aus BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91
    Für sie hat die Rechtsprechung einen Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 letzter Halbs. BGB) verneint - der Zweck ist immerhin für die Dauer der Nutzungszeit erreicht worden - und einen Anspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 812 I 2 Halbs. 1 BGB) nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Mietvertrag auf eine bestimmte längere Zeit geschlossen worden ist (vgl. BGHZ 29, 289 (293 f.) = NJW 1959, 1424 = LM § 534 BGB Nr. 3/4; BGH LM § 812 BGB Nr. 41; für den Fall von Umbauaufwendungen des Mieters BGH, NJW 1967, 2255 f. = LM § 812 BGB Nr. 75).
  • BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 54/58

    Rückforderung eines Baukostenzuschusses

    Auszug aus BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91
    Für sie hat die Rechtsprechung einen Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 letzter Halbs. BGB) verneint - der Zweck ist immerhin für die Dauer der Nutzungszeit erreicht worden - und einen Anspruch wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 812 I 2 Halbs. 1 BGB) nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Mietvertrag auf eine bestimmte längere Zeit geschlossen worden ist (vgl. BGHZ 29, 289 (293 f.) = NJW 1959, 1424 = LM § 534 BGB Nr. 3/4; BGH LM § 812 BGB Nr. 41; für den Fall von Umbauaufwendungen des Mieters BGH, NJW 1967, 2255 f. = LM § 812 BGB Nr. 75).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZR 160/12

    Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch

    Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben.
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    b) Zur Prüfung dieser Gegenforderung wird auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1987 (IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001 f) und vom 25. Mai 1992 (II ZR 232/91, NJW 1992, 2282 f) verwiesen.
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 121/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Unschlüssigkeit von

    Ein solcher Anspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats, die sich nicht allein auf Familienangehörige als Miteigentümer beschränkt, in Betracht, wenn ein Miteigentümer ins Gewicht fallende Sanierungsmaßnahmen in einem von ihm allein genutzten Gebäudeteil in der auch dem anderen Miteigentümer erkennbaren Erwartung, dass er mit seiner Familie auf Dauer in dem Gebäude wohnen dürfe, durchführt, und nach einer Teilungsversteigerung dem anderen Miteigentümer bei einer hälftigen Teilung des Versteigerungserlöses ein Vermögenswert zufließen würde, der ihm nach Sinn und Zweck der gemeinsamen Vorstellungen der Parteien nicht zustehen sollte, wenn und soweit sich ein etwaiger Wertzuwachs im Versteigerungserlös niederschlägt (vgl. Sen.Urt. v. 25. Mai 1992 - II ZR 232/91, ZIP 1992, 1003).
  • OLG Köln, 28.05.2014 - 2 U 107/13

    Rechte des Verkäufers einer Photovoltaikanlage

    Ein Aushandeln ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Verwender bei Verhandlungsbereitschaft im Übrigen eine bestimmte Klausel zur "condicio sine qua non" erklärt und die andere Partei dies nicht beanstandet (BGH NJW 1992, 2282, 2285; OLG München, NJW-RR 1995, 1524; OLG Köln, Urteil vom 09.01.2001 - 24 U 151/00 - zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 305 Rn. 22; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 305 Rn. 39).
  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 1941/99

    Wirtschaftliches Alleineigentum eines Miteigentümers

    Denn insoweit kann ein Gemeinschafter zwar unter Umständen wert- oder nutzungssteigernde Aufwendungen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 748 BGB geltend machen, wobei Voraussetzungen, Umfang und Zeitpunkt - unmittelbar oder erst im Falle einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch höhere Beteiligung am Veräußerungs- oder Versteigerungserlös gemäß §§ 752, 753 BGB - eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht unproblematisch sind (vgl. BGH-Urteil vom 25. Mai 1992 II R 232/91, NJW 1992, 2282 ; Sprau in Palandt, BGB , § 748 Rdn 1, 2; Schmidt in Münchener Kommentar, BGB , § 748 Rdn 8).
  • BayObLG, 24.04.1997 - 2Z BR 2/97
    Mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist die Geschäftsgrundlage für jene Vereinbarung weggefallen (vgl. BGH NJW 1974, 1656 f.; 1992, 2282 f.; MünchKomm/Roth § 242 Rn. 680).
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