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   BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91   

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BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91 (https://dejure.org/1992,1568)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91 (https://dejure.org/1992,1568)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 (https://dejure.org/1992,1568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stillschweigende Einwilligung des Patienten - Weitergabe der Abrechnungsunterlagen - Gewerbliche Verrechnungsstelle - Rechnungserstellung - Forderungseinziehung - Verrechnungsstelle - Ärztliche Behandlung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur ärztlichen Schweigepflicht bei der Patientenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 134, § 398; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
    Stillschweigende Einwilligung des Patienten in Weitergabe von Abrechnungsunterlagen an Verrechnungsstelle

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2348
  • MDR 1992, 848
  • JR 1993, 22
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
    Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*).

    Der BGH hat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, daß die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht verletzt und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 I Nr. 1 StGB) gem. § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).

    a) Der erkennende Senat ist bei dieser Entscheidung - anders als das BerGer. - davon ausgegangen, daß die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt, obwohl § 203 StGB nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten selbst, in Fällen der vorliegenden Art mithin den Arzt, betrifft, weil es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2 b aa)).

    b) Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ist in diesen Fällen auch nicht auf das Grundgeschäft beschränkt, sondern erfaßt das Erfüllungsgeschäft der Abtretung, weil die die Verbotswidrigkeit des Kausalgeschäfts erfüllenden Umstände zugleich und unmittelbar das Erfüllungsgeschäft betreffen (BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2c)).

    Fehlt die Zustimmung, dann ist das Offenbaren des Patientengeheimnisses unbefugt i. S. von § 203 I Nr. 1 StGB, sofern es nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder aus einem übergesetzlichen Grund gerechtfertigt ist (BGHZ 115, 128 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2a bb)).

    b) Die externe Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist auch nicht in einem Maße üblich und geradezu selbstverständlich, daß die Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlung ohne gleichzeitigen Widerspruch bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise nur als Zustimmung verstanden werden könnte (BGHZ 115, 128 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2b dd) m. w. Nachw.; vgl. auch König, NJW 1991, 755).

    c) Ob es für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in die Übermittlung der Behandlungsdaten an eine externe Verrechnungsstelle ausreichen kann, wenn der Patient in Kenntnis einer entsprechenden Übung des behandelnden Arztes - etwa aufgrund eines schriftlichen Hinweises im Wartezimmer - dem nicht widerspricht, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.7.1991 offengelassen, aber für fraglich gehalten, weil es im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht dem Arzt obliegt, die Zustimmung des Patienten in eindeutiger und unmißverständlicher Weise einzuholen und es grundsätzlich nicht Sache des Patienten ist, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, um den Eindruck des stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden (BGHZ 115, 128 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2b dd); gegen die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in solchen Fällen: Narr, Ärztliches BerufsR, 2. Aufl., Rdnr. 771; Bongen-Kremer, NJW 1990, 2911 (2912); Taupitz, VersR 1991, 1213 (1216 f.)).

    Dem Bekl. war nach alledem auch der für den Patienten regelmäßig erhebliche Umstand nicht erkennbar, daß er sich aufgrund der vorgenommenen Abtretung gerade in einem späteren Prozeß gezwungen sehen könnte, gegenüber außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Vorgeschichte und der Behandlung offenzulegen, was einem Patienten grundsätzlich nicht zumutbar ist (vgl. BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2 c bb)).

    e) Daß eine mutmaßliche Einwilligung in vergleichbaren Fällen nicht in Betracht kommt oder sonstige Gründe das Offenbaren eines Patientengeheimnisses nicht rechtfertigen können, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.7.1991 bereits im einzelnen dargelegt (BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2 b dd, ee)).

    Die etwaige Annahme der Vertragsparteien, es könne von einer stillschweigenden oder konkludenten Zustimmung der Patienten ausgegangen werden, wäre unzutreffend und würde deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (II 2 bbb)).

    Daß sich die Kl. vertraglich - allerdings ohnehin mit Einschränkungen - zum Stillschweigen verpflichtete, ist für die Annahme einer unbefugten Geheimnisoffenbarung des Arztes ebensowenig von Bedeutung, als wenn sie - was daher offenbleiben kann - einer gesetzlichen Schweigepflicht gem. § 203 I Nr. 6 StGB unterläge (vgl. BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2 b dd)).

    Der Schutzzweck des § 203 StGB gebietet es, dem - auch - auf das unbefugte Offenbaren des ärztlichen Berufsgeheimnisses gerichteten Rechtsgeschäft von vornherein die Wirkung zu versagen, wie in der Entscheidung vom 10.6.1991 im einzelnen ausgeführt ist (BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134 (unter II 2 bff)).

  • BGH, 19.11.1982 - V ZR 161/81

    Formbedürftigkeit einer Abrede über Anrechnung einer Vorauszahlung

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
    Zwar kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung sein (BGHZ 85, 39 (48) = NJW 1983, 109 = LM § 134 BGB Nr. 103; BGHZ 85, 315 (318) = NJW 1983, 563 = LM § 313 BGB Nr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

    Die Berufung auf die Nichtigkeit der Abtretung führt weder zu schweren, existentiellen Nachteilen der Kl., noch ist sie eine besonders schwere Treuepflichtverletzung des Bekl. (vgl. BGHZ 85, 315 (318) = NJW 1983, 563 = LM § 313 BGB Nr. 96).

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 183/80

    Nichtigkeit von gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenen

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
    Zwar kann die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung sein (BGHZ 85, 39 (48) = NJW 1983, 109 = LM § 134 BGB Nr. 103; BGHZ 85, 315 (318) = NJW 1983, 563 = LM § 313 BGB Nr. 96, jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 29.06.1987 - 2 Ws 194/86
    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
    Er muß deshalb wissen, aus welchem Anlaß und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet (vgl. auch Hollmann, NJW 1978, 2332, zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Versicherungsunternehmen); auch muß er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (OLG Frankfurt, NJW 1988, 2488).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 ; 116, 268 ; BGH, NJW 1992, S. 2348 ).
  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Die streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge sind auch nicht, was dem Senat ebenfalls von Amts wegen zu untersuchen obliegt (BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350 aE), gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges kommunalrechtliches Spekulationsverbot nichtig.
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) , was ohne Rüge einer Partei von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 - zu II 4 der Gründe; 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rn. 63, BGHZ 205, 117) .
  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

    Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl., § 203 Rn. 59; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 24).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 189/05

    Abtretbarkeit einer Anwaltsgebührenforderung

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber für die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350) keine entsprechenden Erleichterungen vorgesehen hat.
  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Zwar liegt in einem bloßen Dulden oder Geschehenlassen noch keine stillschweigende Einwilligung des Mandanten in die Weitergabe geschützter Daten (BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2349 f; vgl. auch BGHZ 122, 115, 119 f).
  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe gestellte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht die Eigenschaft als Verbotsgesetz bejaht, weil die Vorschrift jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten diene (BGHZ 115, 213, 215; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2349, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 94/94

    Überlassung von Mandantenakten ohne Einwilligung in einem Kanzleiübernahmevertrag

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (BGHZ 115, 123 [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90]; Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 = NJW 1992, 2348; Urteil vom 23. Juni 1993 - VIII ZR 226/92 = WM 1993, 1560) bereits mehrfach entschieden, daß die Abtretung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht ohne Zustimmung des Mandanten abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig ist (BGHZ 122, 115), und zwar selbst dann, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist (Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92 = WM 1993, 1251; Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93 = WM 1993, 1849).
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe) , was ohne Rüge einer Partei von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 - zu II 4 der Gründe; 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rn. 63, BGHZ 205, 117) .
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 (126 ff. [BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90] ); 116, 268 (273 ff. ); BGH, NJW 1992, S. 2348 (2349)).
  • BGH, 23.06.1993 - VIII ZR 226/92

    Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung

  • AG Mannheim, 21.09.2011 - 10 C 102/11

    Abtretung von zahnärztlichen Honorarforderungen: Einwilligung des Patienten zur

  • OLG Nürnberg, 12.09.1997 - 6 U 2235/96

    Anfechtung eines Architektenvertrags wegen arglistiger Täuschung

  • OLG Jena, 03.12.1997 - 4 U 687/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

  • OLG Brandenburg, 21.06.2000 - 1 U 16/99

    Haftung des Arztes für Angaben im Kurantrag

  • OLG München, 11.01.2016 - 19 U 4743/14

    Schadensersatzansprüche einer bayerischen Verwaltungsgemeinschaft aus

  • AG Hannover, 23.03.2012 - 421 C 11378/11

    Vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten einer Verrechnungsstelle

  • OLG München, 07.09.2005 - 3 U 3253/04
  • OLG Naumburg, 03.07.2002 - 7 U 67/01

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen des Verbotes der

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 26 U 109/13

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • LG Detmold, 18.06.2013 - 1 O 230/12

    Honorarforderung aus zahnärztlichem Behandlungsvertrag, Paradontalbehandlung,

  • OLG Stuttgart, 01.09.1994 - 14 U 9/88

    Arzthaftung bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung

  • OLG Zweibrücken, 08.06.2021 - 5 U 106/20

    Schadensersatz nach kaufmännischem Gewährleistungsrecht; Kein Schadensersatz nach

  • OLG Karlsruhe, 15.10.1997 - 13 U 8/96

    Nichtigkeit der Abtretung einer Forderung nach § 134 BGB; Verletzung der

  • AG Hagen, 11.11.2004 - 10 C 275/04

    Vorliegen einer wirksamen Einwilligung; Freie Entscheidung des Betroffenen;

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2001 - 8 U 14/01

    Ermittlung der Verjährung eines Anspruch auf ein zahnärztliches Honorar; Beginn

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