Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.06.1992

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   BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91   

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BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91 (https://dejure.org/1992,939)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1992 - 3 StR 481/91 (https://dejure.org/1992,939)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 (https://dejure.org/1992,939)
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Hartgummihammer

§ 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), § 15 StGB, Gefahrverwirklichungszusammenhang, Eingreifen eines Dritten, Kausalabweichung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung mit Todesfolge - Beihilfe - Mittäterschaft - Täterschaft - Teilnahme - Gefahrverwirklichung - Gefahrverwirklichungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    DDR: StGB § 117; StGB § 226 Abs. 1
    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2581 (Ls.)
  • NStZ 1992, 333
  • JR 1993, 510
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70

    Rötzel - § 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken,

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 19.02.1991 - 5 StR 37/91

    Erfordernis eines gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 110/88

    Vorhersehbarkeit eines Reflextodes im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91
    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Insoweit ist etwa von Belang, ob die Realisierung der spezifischen Todesgefahr durch das Eingreifen des Opfers nur beschleunigt oder durch diese erst geschaffen wurde (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91, NStZ 1992, 333, 334; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708 f.).
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    Besteht die schwere Folge, wie hier, im Eintritt des Todes, braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben; es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (Senatsurteile, jeweils aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39; vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91, BGHR StGB § 226 (aF) Todesfolge 4; und vom 24. Januar 1995 - 1 StR 707/94, NStZ 1995, 287, 288).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Diese - auch auf Grund der erhöhten Mindeststrafandrohung gebotene - restriktive Auslegung erfordert einen Wertungsakt (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 9).

    b) Ein anderes Unrechtselement, welches gleichwohl eine Zurechnung rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 8 für den Fall, dass die Schläge des Täters bereits nachweislich zum Tod des Opfers geführt hätten, der Tod aber durch Strangulation durch einen Dritten eingetreten ist, der anstelle des Täters in dessen Interesse das Versterben des für tot gehaltenen Opfers als Selbstmord darstellen wollte), ist hier nicht gegeben.

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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.1992 - 1 StR 217/92   

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https://dejure.org/1992,1556
BGH, 16.06.1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
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Erpressungsbrand I

§ 307 Nr. 2 StGB aF, 'ausnutzen', 'konkrete Brandsituation'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 255 StGB; § 307 Nr. 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung (Ausnutzungsabsicht, konkreter Bezug zur geplanten Tat); räuberische Erpressung; Molotow-Cocktail als Waffe

  • Wolters Kluwer

    Besonders schwere Brandstiftung - Ausnutzungsabsicht - Ausnutzung der Tat - Räuberische Erpressung - Brandsituation

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 307 Nr. 2
    Ausnutzungsabsicht bei besonders schwerer Brandstiftung

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 309
  • NJW 1992, 2581
  • MDR 1992, 1069
  • NStZ 1992, 2581
  • NStZ 1992, 541
  • StV 1993, 525
  • JR 1993, 294
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Zwar wird in der Literatur zum Teil - mit Unterschieden im Detail - die Auffassung vertreten, nach der Vorstellung des Täters müßten die spezifischen Auswirkungen der gemeingefährlichen Situation die Begehung der anderen Tat begünstige, Tröndle/Fischer aaO § 306b Rdn. 8 f.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 b Rdn. 4, Geppert Jura 1998, 597, 564; Hecker GA 1999, 332; Mitsch ZStW 111, 65, 114; vgl. zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.: BGHSt 38, 309; 40, 251).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    bb) In den Tatkomplexen 3 und 4 wurde (anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1992, 2581 - in BGHSt 38, 309 insoweit nicht vollständig abgedruckt - zugrundeliegenden Fall) zeitgleich mit dem Absenden des Erpressungsschreibens eine Rohrbombe abgelegt, deren Explosion den Beginn der Ausführungshandlung der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) zum Nachteil des K. - Konzerns darstellte.
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung (s. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581, 2582; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 250 Rn. 18).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Der Tatbestand des § 307 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter die durch die Brandstiftung herbeigeführte gemeingefährliche Situation zur Begehung der in der Vorschrift genannten weiteren Taten ausnutzen will (Fortentwicklung von BGH, 16. Juni 1992, 1 StR 217/92, BGHSt 38, 309).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die geplante weitere Tat in sehr nahem zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Brandstiftung stehen muß (BGHSt 38, 309).

    Andererseits besteht bei Fallgestaltungen, wie sie der Entscheidung BGHSt 38, 309 oder der hier zu entscheidenden Sache zugrundeliegen, in Fällen also, in welchen eine Brandstiftung als Vorbereitungshandlung für eine geplante räuberische Erpressung dienen soll oder als Nötigungsmittel für eine solche eingesetzt wird, ohne daß der Täter sich die durch den Brand hervorgerufene gemeingefährliche Situation zunutze macht, kein Bedürfnis für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 307 StGB.

  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Bezogen auf die nachfolgend ins Werk gesetzte räuberische Erpressung stellt sich der Rohrbombenanschlag als Vorbereitungshandlung dar, welche die Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581; vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 aaO).
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Anders als nach altem Recht (vgl. BGHSt 38, 309; 40, 251) besteht nach der deutlichen Herabsetzung der Mindeststrafe für besonders schwere Brandstiftung kein Anlaß und angesichts des klaren, mit dem anderer Strafbestimmungen (§ 211, § 315 Abs. 3 StGB) übereinstimmenden neuen Gesetzeswortlauts auch keine Möglichkeit für eine restriktive, an den Grundsätzen früherer Rechtsprechung zu § 307 StGB a.F. anknüpfende Auslegung in dem Sinn, daß die Straftat, die durch den Brand vorbereitet werden soll, nach der Vorstellung des Täters gerade durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein müsse.
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