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   BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92   

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https://dejure.org/1992,1232
BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92 (https://dejure.org/1992,1232)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1992 - 4 StR 81/92 (https://dejure.org/1992,1232)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 (https://dejure.org/1992,1232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 315c StGB; § 4 Abs. 1 StPO; § 237 StPO; § 244 Abs. 1 StPO
    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; Unterschied zur lediglich gleichzeitigen Verhandlung; Rücknahme der Berufung; Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen (Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens); vorsätzliche ...

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung des Insassen - Gefährdung des Beifahrers - Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - Trunkenheitsfahrt - Rücknahme der Berufung - Verschmelzung der Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO §§ 4, 302 Abs. 1
    Keine Rücknahme des Rechtsmittels bei Verbindung von Berufungsverfahren und erstinstanzlichem Verfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 300
  • NJW 1992, 2644
  • MDR 1992, 887
  • NStZ 1992, 501
  • NZV 1992, 370
  • StV 1992, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89

    Aids II - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß der ungeschützte, nicht zu einer Infektion führende Oralverkehr mit einem HIV-Infizierten den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt (BGHSt 36, 1, 6 ff; 36, 262, 264 f, 268).

    Diese Feststellung erfordert regelmäßig eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei das Vorleben des Täters sowie Äußerungen vor, während und nach der Tat Hinweise auf seine innere Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern geben können (BGHSt 36, 1, 9 f; 36, 262, 266 f).

  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Insasse bereits durch die bloße Mitfahrt bei einem alkoholisierten Pkw-Lenker konkret gefährdet sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 263; 1989, 73 mit Anm. Geppert NStZ 1989, 320), was im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 Promille naheliegen wird (vgl. auch Geppert NStZ 1985, 265; 1989, 320, 322; Janiszewski NStZ 1985, 257: "bei völlig betrunkenem Fahrer"); denn das regelmäßig mit einer Gefährdung der Insassen verbundene Risiko eines Alleinunfalls erhöht sich bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille um das 65fache (Borkenstein u.a. BA 1974 Suppl. 1, S. 105 f; Müller: Der Trunkenheitstäter im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 71) und das allgemeine Unfallrisiko steigt bei einer BAK von 2, 0 Promille um das 80fache (Crondeau u.a. ZVS 1992, 66, 77; vgl. auch Heifer in Anlage 1 zu: Alkohol und Straßenverkehr, Zweites Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, 1977, S. 72 ff, 78; Borkenstein aaO S. 101 f; Müller aaO S. 27, 71 ff).

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß der ungeschützte, nicht zu einer Infektion führende Oralverkehr mit einem HIV-Infizierten den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt (BGHSt 36, 1, 6 ff; 36, 262, 264 f, 268).

    Diese Feststellung erfordert regelmäßig eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei das Vorleben des Täters sowie Äußerungen vor, während und nach der Tat Hinweise auf seine innere Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern geben können (BGHSt 36, 1, 9 f; 36, 262, 266 f).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

    Damit sind den Beteiligten jedoch die im Berufungsverfahren gegebenen Dispositionsmöglichkeiten endgültig entzogen; eine Rücknahme des Rechtsmittels ist - wegen des nunmehr auch insoweit erstinstanzlichen Charakters der Verhandlung - nicht mehr möglich (BGHSt 34, 204, 207 f; vgl. auch BGHSt 21, 229, 231).

  • OLG Karlsruhe, 17.08.1967 - 1 Ss 125/67
    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 401/90

    Pflicht zum Ausweis der eigenen Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Liegt ein solcher besonderer Fall nicht vor, versteht sich die Sachkunde des Richters grundsätzlich von selbst und bedarf keiner besonderen Begründung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3).
  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).
  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92
    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).
  • BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

  • BGH, 24.06.1954 - 4 StR 159/54
  • BGH, 25.10.1984 - 4 StR 567/84

    Konkrete Gefahr bei Zerstörung der Fußbremse

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Ob die Annahme einer konkreten Gefahr für den Beifahrer allein aufgrund der Mitfahrt auch ohne solche indiziellen Fahrfehler möglich sei, hat der Senat - ebenfalls beiläufig - "im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 %o" zwar als naheliegend bezeichnet, aber letztlich offen gelassen (BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 2 = NZV 1992, 370).

    Der Senat hat im übrigen offen gelassen, inwieweit die Fahruntüchtigkeit des Täters sich "indiziell nach außen gezeigt" haben muß (NStZ 1989, 73, 74; NZV 1992, 370; vgl. auch Jähnke DRiZ 1990, 427 ff.); insofern trifft die Kritik, daß er allein auf die starke Alkoholisierung des Fahrers abgehoben habe, nicht zu.

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Um zu gesicherten Erkenntnissen zu gelangen, die unabhängig von rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen im Einzelfall den allgemeinen Grad der Gefährlichkeit einer toxischen Dosis in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit belegen, bedürfte es verkehrsunfallstatistischer Untersuchungen über die dosisabhängige Steigerung des Unfallrisikos (vgl. zur Steigerung des Unfallrisikos nach Alkoholkonsum BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1a Gefährdung 2 m.N.; zur Epidemiologie bzgl. Fahrten nach Drogenkonsum Bratzke aaO S. 49 f.; Krüger in BAST aaO Heft M 41, S. 25 ff.).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (2) Die Verbindung von Strafsachen gemäß § 4 Abs. 1 StPO führt indes zu einer verfahrensrechtlichen Verschmelzung mit der Folge, dass sich gemäß § 5 StPO das weitere Verfahren nach den Vorschriften richtet, die für die zur Zuständigkeit des höheren Gerichts gehörende Strafsache gelten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348; vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92, BGHSt 38, 300, 301; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 5 Rn. 1).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Über ein solches Gemeinschaftsrechtsgut kann der persönlich Geschädigte nicht verfügen; solche wenigstens zum Teil "opferlosen" Delikte sind - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Einwilligung bei Verletzung von Gemeinschaftsrechtsgütern (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 f. (zu Betäubungsmitteldelikten) und vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1970 - 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 (jeweils zur Straßengefährdung nach § 315c StGB); je mwN) - einem Täter-Opfer-Ausgleich mithin nicht zugänglich (für das Verkehrsdelikt des § 315b StGB (Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs; die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer werden nur faktisch mitgeschützt): BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 Rn. 11; für den Parteiverrat nach § 356 StGB (Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft): BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 StR 611/19; für die Rechtsbeugung nach § 339 StGB - nicht tragend (Schutz der Rechtspflege; die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger werden nur mittelbar, "reflexartig" geschützt: BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 Rn. 5, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2; für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Schutz des Steueraufkommens): BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 1 StR 209/11 unter 4. a) und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 Rn. 9 f., BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 6).
  • BGH, 17.04.2007 - 5 StR 99/07

    Beweiswürdigung bei ausschließlicher Belastung durch die Aussage eines anderen

    Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstände vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1:1.000 in allen 25 Fällen des von ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz überzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Das ist nach Auffassung des Senats auch heute noch grundsätzlich richtig und, wenn nicht überwiegende Nachteile einer solchen Sachverbindung im konkreten Einzelfall zu einer losen Verbindung drängen (vgl. BGHSt 38, 300, 301), auch zu beherzigen.

    Für die Fälle 2 c), aa) und bb) ist hierzu festzustellen, daß die Auflösung der Sachverbindung die einmal begründete Zuständigkeit des höheren Gerichts nicht mehr entfallen läßt (BGHSt 38, 300, 301; Hans. OLG Hamburg MDR 1970, 523 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 7; Schlüchter in SK zur StPO , § 269 , Rdnr. 3; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 269 StPO , Rdnr. 5; a.M. noch KMR-Müller, 269 StPO , Rdnr. 3 und KMR-Paulus, § 4 StPO , Rdnr. 21).

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des

    "Die Verbindung eines beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens zu einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 StR 95/20 -, Rn. 23 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 -, BGHSt 38, 300, 301; Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90 -, BGHSt 37, 15, 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 StR 616/89 -, BGHSt 36, 348).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96

    Vorliegen eines Verfahrenhindernisses wegen Verbindung von Verfahren die

    Dies gilt jedoch nicht, wenn das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil in horizontaler Teilrechtskraft erwachsen ist, da dann eine Überführung des Berufungsverfahrens in ein (insgesamt) erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist (vgl. BGHSt 36, 348, 350/351; 37, 15, 17; 38, 300, 301; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 4 Rdnr. 8 f; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 286).
  • OLG Stuttgart, 28.10.1998 - 4 HEs 184/98

    Voraussetzungen für eine erstmalige Haftprüfung; Zulässigkeit der Ersetzung eines

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