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   BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90   

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https://dejure.org/1992,508
BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90 (https://dejure.org/1992,508)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - XII ZR 253/90 (https://dejure.org/1992,508)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 (https://dejure.org/1992,508)
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Trainervertrag

§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, Verhältnis zwischen condictio ob rem und Wegfall der Geschäftsgrundlage (nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), §§ 320 ff BGB

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Vorrang der vertraglichen Regelung, insbesondere des Leistungsstörungsrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sponsor - Sportleher - Trainer - Vereinstrainer - Trainervertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Anspruch aus Bereicherung - Zweckverfehlung - Treu und Glauben - Ungerechtfertigte Bereicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, § 812 Abs. 1 Satz 2
    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2690
  • MDR 1992, 1029
  • WM 1992, 1674
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Berücksichtigung einer Veränderung der Geschäftsgrundlage auch dann nicht von vornherein ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag wie hier beiderseits erfüllt ist (BGHZ 74, 370, 373 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90
    Haben die Beteiligten dagegen eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 265; MünchKomm/Lieb BGB, 2. Aufl., § 812 Rdn. 162; Palandt/Thomas BGB, 51. Aufl., Einführung vor § 812 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73

    Minigolf-Anlage - § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90
    Falls das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Beurteilung gelangt, trotz Annahme einer veränderten Geschäftsgrundlage sei keine Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände geboten, öffnet sich auch nicht wieder Raum für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (BGH, Urteil vom 17. Januar 1975 - V ZR 105/73 - NJW 1975, 776; vgl. auch MünchKomm/Lieb aaO Rdn. 166).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90
    Der Fortbestand des Trainervertrages bis zum Sommer 1987 kann zu den nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien gehört haben, auf denen sich ihr Geschäftswille aufbaute und die daher die Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung gebildet haben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 21).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90
    Haben die Beteiligten dagegen eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 265; MünchKomm/Lieb BGB, 2. Aufl., § 812 Rdn. 162; Palandt/Thomas BGB, 51. Aufl., Einführung vor § 812 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Wegen grundsätzlicher Vorrangigkeit der vertraglichen Ansprüche scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 mwN; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., vor § 812 Rn. 6 mwN).
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34) .
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Sollte das Berufungsgericht einen Schenkungsvertrag feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen können, wird es sich auch - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien - mit der Frage zu befassen haben, ob sich im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem von der Beklagten nach dem Berufungsurteil eingeräumten Zusammenhang mit einer geplanten Rückabwicklung der Übertragung eines Hausgrundstücks der Klägerin auf ihre vier Töchter und der erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Zahlungen der Klägerin auf eine Forderung der Beklagten gegen ihre Schwester Barbara anzurechnen, weitergehende vertragliche Absprachen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2) oder eine Zweckschenkung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 34 f.) ableiten lassen.
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