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   BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89   

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https://dejure.org/1992,2339
BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89 (https://dejure.org/1992,2339)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1992 - 1 A 126.89 (https://dejure.org/1992,2339)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - 1 A 126.89 (https://dejure.org/1992,2339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Technisches Gerät - Langzeitgarantie - Reparatur - Herstellungs- und Materialfehler - Versicherungsgeschäft - Garantie - Kaufpreis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 1 Abs. 1; VAG § 81 Abs. 2
    Kein Versicherungsgeschäft bei Kauf mit Langzeitgarantie des Verkäufers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VAG § 1 Abs. 1 § 81 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 168
  • BVerwGE 90, 1968
  • NJW 1992, 2978
  • VersR 1992, 1381
  • BB 1992, 1812
  • DB 1992, 1980
  • DÖV 1993, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 A 88.83

    Versicherungsgegenstand - Sachgüterabnutzung - Videorecorder -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Die Aufsicht hätte zur Folge, daß der Betrieb der betreffenden Geschäfte nach § 5 Abs. 1 VAG erlaubnispflichtig wäre und ein Betreiben ohne Erlaubnis nach § 81 Abs. 2 VAG untersagt werden könnte (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 14).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Ein Versicherungsvertrag kann zwar auch die Abnutzung von Sachgütern zum Gegenstand haben, wie dies z.B. bei einer selbständigen Reparaturkostenversicherung der Fall ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. dazu BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O. S. 4; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - DB 1991, 2652 ; Schmidt/Frey in: Prölss, VAG, 10. Aufl. 1989, § 1 Rdnr. 12).

  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 246/77

    Auslegung einer Garantieerklärung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Auch wenn darüber hinaus durch die Langzeitgarantie der Käufer für die während der Garantiefrist auftretenden Mängel des Nachweises enthoben sein sollte, daß sie schon bei Gefahrübergang vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77 - NJW 1979, 645), ändert sich nichts daran, daß es sich um eine Ausgestaltung der Sachmängelhaftung handelt.
  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 A 9.78

    Versicherungsgeschäfte - Ratenkäufe - Restkaufpreisrisiko - Restkaufpreisschuld -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. dazu BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O. S. 4; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - DB 1991, 2652 ; Schmidt/Frey in: Prölss, VAG, 10. Aufl. 1989, § 1 Rdnr. 12).
  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. dazu BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O. S. 4; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - DB 1991, 2652 ; Schmidt/Frey in: Prölss, VAG, 10. Aufl. 1989, § 1 Rdnr. 12).
  • BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54

    Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1992 - 1 A 126.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 ; 32, 196 und 75, 155 sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.).
  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 50/16

    Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der

    Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91

    Versicherungsgeschäft - KfZ-Schmierölzusatz - Garantie des Verkäufers gegenüber

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BVerwGE 32, 196 ; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O., S. 4; Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 A 126.89 - BB 1992, 1812 = DB 1992, 1980; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013 = DB 1991, 2652 ; Prölss, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 12; Sieg, Rechtsgeschäfte mit gekoppeltem Versicherungsschutz, 1990, S. 63 ff.).
  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 38/03

    Fortbestehen der Zugehörigkeit zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten bei

    Gleichwohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergänzenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlage eines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahr bedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil an den für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwG NJW 1992, 2978).
  • OLG Hamburg, 24.11.2022 - 15 U 103/21

    Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen - Vollwartungsvertrag für

    Es fehlt ihr dann an der erforderlichen Selbstständigkeit; vielmehr gibt in solchen Fällen das nicht-versicherungsrechtliche Element dem Vertrag sein maßgebliches rechtliches Gepräge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 A 26/91 -, Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 A 126/89 -, BVerwGE 90, 168-173, Rn. 21).
  • LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 9 S 14/15

    Mietwagenvermittlung und Übernahme der Selbstbeteiligung

    Eine Versicherung liegt jedoch nicht bei Vereinbarungen vor, die in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (vgl. nur BVerwG VersR 1992, 1381, 1382; Armbrüster, VersR 2015, 1453 ff. m.w.N.).
  • FG München, 23.03.2011 - 4 K 1008/08

    Keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen

    Ein solches ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, "wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt" (vgl. BVerwG-Urteil vom 12. Mai 1992, 1 A 126/89, BVerwGE 90, 168).
  • FG Köln, 10.04.2019 - 2 K 362/16

    Einordnung der angebotenen Gebrauchtwagenfahrzeuggarantie als eigenständige und

    Daher ist die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit dem vom BVerwG (Urteil vom 12. Mai 1992, 1 A 126/89) entschiedenen Fall vergleichbar, wonach die Übernahme einer Langzeitgarantie durch einen Verkäufer eines technischen Gerätes gegen eine verhältnismäßig geringe Erhöhung des Kaufpreises kein Versicherungsverhältnis darstelle, da darin lediglich eine Ausgestaltung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu sehen sei.
  • FG Köln, 16.03.2018 - 2 K 1430/14

    Einordnung einer Vereinbarung als eine der Versicherungsteuer unterliegende

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerwG (vom 12. Mai 1992, 1 A 126/89) entgegen, wenn danach die Übernahme einer Langzeitgarantie durch einen Verkäufer eines technischen Gerätes gegen eine verhältnismäßig geringe Erhöhung des Kaufpreises kein Versicherungsverhältnis darstelle.
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