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   BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92   

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BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92 (https://dejure.org/1992,3007)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1992 - 1 BvR 605/92 (https://dejure.org/1992,3007)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 (https://dejure.org/1992,3007)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Ermächtigungsgrundlage; Eigentumsgarantie; Inhaltsbeschränkung; Miethöhebegrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Begrenzung der Miethöhe nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3031
  • NVwZ 1992, 1184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung stünde mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 71, 230, 247 = BVerfG, HdM Nr. 5).

    Dann könnte allerdings die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sein, die nicht schon dann in Frage gestellt ist, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 71, 230, 250 = BVerfG, HdM Nr. 5).

    Geht man davon aus, daß für eine Überprüfung der angegriffenen Regelung auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG Raum ist (vgl. BVerfGE 71, 230, 255 = BVerfG, HdM Nr. 5), so erweist sich die Verfassungsbeschwerde auch danach als nicht erfolgversprechend.

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Das alles läßt sich unschwer aus dem Gesetz entnehmen und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 2, 307, 334; 23, 62, 72; 56, 1, 12; 58, 257, 277).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Das alles läßt sich unschwer aus dem Gesetz entnehmen und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 2, 307, 334; 23, 62, 72; 56, 1, 12; 58, 257, 277).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG scheidet schon deshalb aus, weil dieses Grundrecht nur für Koalitionen gilt und die Beschwerdeführerin als Wohnungsgenossenschaft keine solche im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. BVerfGE 84, 212, 224).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Denn die von ihr angegriffene Mietpreisbeschränkung gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme ab, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens sei nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfGE 84, 372 [378]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Das alles läßt sich unschwer aus dem Gesetz entnehmen und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 2, 307, 334; 23, 62, 72; 56, 1, 12; 58, 257, 277).
  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Das alles läßt sich unschwer aus dem Gesetz entnehmen und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 2, 307, 334; 23, 62, 72; 56, 1, 12; 58, 257, 277).
  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1992 - 1 BvR 605/92
    Diese ergibt sich hier für den Bund aus Art. 74 Nr. 1 GG für das Gebiet des Bürgerlichen Rechts, wozu das Mietrecht als Nebenrecht zum BGB zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 42, 20, 31; Maunz in: Maunz/Dürig, GG , Art. 74 Rdn. 54).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    (2) Das Bundesverfassungsgericht hat diese Staatspraxis - bereits in den Jahren vor 2015 - nie problematisiert oder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG sogar ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht aber mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Gemessen daran sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hier im Gesetz hinreichend deutlich bestimmt (vgl. auch BVerfGE 38, 348, 357 ff. zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz [im Folgenden: MRVerbG], sowie BVerfG, NJW 1992, 3031 zur hessischen Miethöheverordnung).

    Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird aber nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt (BVerfGE 71, 230, 250, 253; BVerfG, NJW 1992, 3031; vgl. auch BVerfGE 38, 348, 371; 91, 294, 310; 100, 226, 242 f.) oder nicht die Marktmiete ohne jede Verzögerung und in voller Höhe erzielt werden kann (BVerfG, NJW 1992, 1377).

    Ein unverhältnismäßiger Eingriff und damit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vermietung von Wohnraum auch bei voller Ausschöpfung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB im Ergebnis zu Verlusten führen, also die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernsthaft in Frage stellen würde (vgl. BVerfGE 71, 230, 250; 91, 294, 310; BVerfG, NJW 1992, 1377, 1378; 1992, 3031; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 2 BvR 2306/97, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545 unter II 3).

    (bbb) Die Angemessenheit der Regelung in § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie auf eine einseitige Bevorzugung der Mieter ausgerichtet wäre, die mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang stünde (vgl. BVerfGE 37, 132, 141; 68, 361, 371; 71, 230, 247 ff.; 89, 1, 9; BVerfG, NJW 1992, 3031).

    Jedenfalls durch die räumliche, zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Reichweite der Sonderregelungen des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB wurde, obwohl die Absenkung der Kappungsgrenze für sich betrachtet allein die Rechtsposition der Mieter stärkt, auch den Interessen der Vermieter hinreichend Rechnung getragen (vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 3031).

    Denn diese wird nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt (BVerfGE 71, 230, 250, 253; BVerfG, NJW 1992, 3031; vgl. auch BVerfGE 38, 348, 371; 91, 294, 310) oder nicht die Marktmiete ohne jede Verzögerung und in voller Höhe erzielt werden kann (BVerfG, NJW 1992, 1377).

    Ein unverhältnismäßiger Eingriff und damit eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vermietung von Wohnraum im Stadtgebiet von Berlin auch bei voller Ausschöpfung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB im Ergebnis zu Verlusten führen, also die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernsthaft in Frage stellen würde (vgl. BVerfGE 71, 230, 250; 91, 294, 310; BVerfG, NJW 1992, 1377, 1378; 1992, 3031; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 2 BvR 2306/97, juris Rn. 2; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545 unter II 3).

  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Der Gesetzgeber selbst muss die Entscheidung getroffen haben, dass bestimmte Fragen geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1953 - 1 BvF 1/53, NJW 1953, 1177, nach juris Rn. 84; Beschl. v. 10.08.1992 - 1 BvR 605/92, NJW 1992, 3031, nach juris Rn. 7, jew. m. w. N.).
  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzunehmen, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Gefährdung der Substanz der Mietsache führen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 - NJW 1992, 3031).
  • VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20

    Mietendeckel: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht aber mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 71, 230 ; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 -, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 27.07.1993 - 1 BvR 1046/93

    Verfassungsmäßigkeit der Hessischen Miethöheverordnung

    Auch wenn in Art. 21 § 4 Steuerreformgesetz 1990 in Verbindung mit § 1 der Hessischen Miethöheverordnung Wohnraum einbezogen wird, der nicht im Eigentum des ehemals Gemeinnützigen Wohnungsunternehmens steht und der bei Außerkrafttreten des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes noch einer Preisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz unterlag, berührt diese Auslegung der genannten Vorschriften nicht den von Art. 14 GG geforderten ausgewogenen Ausgleich der Belange von Mietern und Vermietern (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im allgemeinen vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, 3031 = BVerfG, HdM Nr. 50).
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