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   BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90   

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BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 (https://dejure.org/1992,903)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 (https://dejure.org/1992,903)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 (https://dejure.org/1992,903)
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Hollerlanderschließung

Art. 17 GG, keine (unmittelbar verfassungsmäßige) Pflicht des Parlaments, einen inhaltlich begründeten Petitionsbescheid zu erlassen, Art. 19 Abs. 4 GG, eingeschränkte Justitiabilität

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 17, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Petitionsbescheid - Begründung - Begründungspflicht - Maßgebende Entscheidungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3033
  • NVwZ 1992, 1184 (Ls.)
  • DVBl 1993, 32
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    Es wird an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten, daß ein Petitionsbescheid keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Art. 17 GG verpflichtet die Volksvertretungen des Bundes und der Länder - ebenso wie die anderen zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG - zu Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung der bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden (BVerfGE 2, 225 [230]).

    Das bedeutet im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Petitionsrechts, daß ein Petitionsbescheid Angaben über die Stelle, die sachlich entschieden hat, sowie Angaben über die Art der Erledigung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]; 13, 54 [90]).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    Sie ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen angegriffen wird, weil sie insoweit nicht die Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG erfüllt (vgl. BVerfGE 81, 208 [214] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    b) Demgegenüber läßt sich eine besondere Begründungspflicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Sinne, daß der Petitionsbescheid die für die Entscheidung des Parlaments inhaltlich maßgeblichen Entscheidungsgründe enthalten muß, weder unmittelbar aus Art. 17 GG noch aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Art. 17 GG und Art. 19 Abs. 4 GG , Art. 103 Abs. 1 GG und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 61, 82 [109]) herleiten.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    b) Demgegenüber läßt sich eine besondere Begründungspflicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Sinne, daß der Petitionsbescheid die für die Entscheidung des Parlaments inhaltlich maßgeblichen Entscheidungsgründe enthalten muß, weder unmittelbar aus Art. 17 GG noch aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Art. 17 GG und Art. 19 Abs. 4 GG , Art. 103 Abs. 1 GG und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 61, 82 [109]) herleiten.
  • BVerwG, 01.09.1976 - 7 B 101.75

    Ablehnende Petitionsbescheide - Verwaltungsakt - Bundesaufsicht über Länder

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    Der Umstand, daß das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für den Rechtsschutz gegenüber Eingriffen in das Petitionsrecht in einem Fall eröffnet hat, in dem bereits der Landtagspräsident einen an den Landtag gerichteten Antrag zurückgewiesen hatte (BVerwG, NJW 1976, S. 637; vgl. auch BVerwG, NJW 1977, S. 118), erlaubt nicht den Schluß, daß ein Petitionsbescheid in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und deshalb alle wesentlichen Entscheidungsgründe enthalten muß, damit eine effektive Kontrolle möglich ist.
  • OVG Bremen, 13.02.1990 - 1 BA 48/89

    Petitionsbescheid; Verwaltungsrechtsweg; Verwaltungsakte; Leistungsklage;

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 13. Februar 1990 (JZ 1990, S. 965) zurückgewiesen.
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90
    Das bedeutet im Hinblick auf den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Petitionsrechts, daß ein Petitionsbescheid Angaben über die Stelle, die sachlich entschieden hat, sowie Angaben über die Art der Erledigung enthalten muß (BVerfGE 2, 225 [230]; 13, 54 [90]).
  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Über den Bescheidungsanspruch hinaus gewährleistet Art. 16 HV indes keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033 [BVerfG 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90] [3033]).

    Darüber hinaus gebietet Art. 16 HV nur, dass die angerufene Volksvertretung - hier: der Petitionsausschuss - über die Petition entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992, NJW 1992, 3033 [BVerfG 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90] [3033]).

  • BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19

    An Kreistagsmitglieder gerichtete Schreiben können Petitionen sein

    Für die Gewährleistung des Petitionsrechts und die Unterscheidung zwischen Volksvertretungen und zuständigen Stellen im Sinne des Art. 17 GG ist entscheidend, dass Letztere nur im Rahmen ihrer jeweiligen sachlichen, örtlichen und instanziellen Zuständigkeit tätig werden können, während die Vertretungen sich mit allen Themen im Rahmen der Verbandskompetenz ihrer Gebietskörperschaft befassen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 98, 104 ff.).

    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 - BVerwGE 158, 208 Rn. 8 f. und vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 1 S. 3 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16 f. und vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Februar 2020, Art. 17 Rn. 84 ff.).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 28.16

    Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des

    Der dadurch gewährleistete vorbehaltlose Zugang zu den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen darf nicht eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 55 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).

    Die Zuständigkeit der Volksvertretungen besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033).

    Er hat keine rechtliche Handhabe, um darauf hinzuwirken, dass die Volksvertretung bzw. der Petitionsausschuss sein Anliegen näher untersuchen oder fördern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Art. 17 Rn. 88).

    Die Volksvertretung muss nicht darlegen, aus welchen Gründen sie eine bestimmte Art der Erledigung gewählt und davon abgesehen hat, bestimmte in Betracht kommende Maßnahmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225 ; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6 S. 5; a.A. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 3. Auflage 2013, Art. 17 Rn. 43 f.).

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