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   BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91   

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BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums - Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Steuergesetze; Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht (Dr. Roman Seer; NJW 1996, 285)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 153
  • NJW 1992, 3153
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
  • NJ 1992, 567
  • FamRZ 1993, 285
  • WM 1992, 1874
  • DVBl 1992, 1591
  • BB 1992, 2124
  • BB 1992, 2341
  • DB 1992, 2217
  • BStBl II 1993, 413
 
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Wird zitiert von ... (633)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Der Kläger legt seiner Berechnung des Familienexistenzminimums für sich und seine Ehefrau die durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen zugrunde, zu denen er neben den Regelsätzen auch Kosten der Unterkunft sowie durchschnittlich beanspruchte einmalige Hilfen rechnet; als Existenzminimum der Kinder berücksichtigt er den auf die Verhältnisse des Streitjahres hochgerechneten Betrag, der als "allgemeiner durchschnittlicher Unterhaltsaufwand" für das Jahr 1982 in der tabellarischen Übersicht der Kindergeldentscheidung (BVerfGE 82, 60 [96]) ausgewiesen ist.

    Der VI. Senat hält es nicht für richtig, der Berechnung des Existenzminimums den "allgemeinen durchschnittlichen Aufwand" für zwei Kinder im Jahre 1982 (vgl. BVerfGE 82, 60 [96]) zugrunde zu legen.

    Das Finanzgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60 [87 ff.]) davon aus, daß Unterhaltsaufwendungen für Kinder bei der Einkommensbesteuerung der Eltern im Umfang des Existenznotwendigen steuerlich verschont werden müssen.

    Das Existenzminimum für zwei Kinder errechnet das Finanzgericht aber auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen jährlichen Unterhaltsaufwandes für Kinder, nicht hingegen der durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für Kinder, die allein den Maßstab für die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung bilden (BVerfGE 82, 60 [93 ff.]).

    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.

    Die gleiche Belastung von Steuerpflichtigen bei gleicher Leistungsfähigkeit (horizontale Gleichheit) begründet hingegen hier - anders als beim Vergleich von Steuerpflichtigen mit Kindern und kinderlosen Steuerpflichtigen - keine zusätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 82, 60 [89 f.]).

    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).

    c) Ein besonderer Finanzbedarf des Staates und die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung mögen den Gesetzgeber veranlassen, die bisherigen Bedarfstatbestände in der gesamten Rechtsordnung zu überprüfen, sind aber nicht geeignet, eine verfassungswidrige Besteuerung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 60 [89]).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

    a) Werden Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 73, 40 [101] m. w. N.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Diese ist u. a. dann geboten, wenn durch eine Nichtigerklärung ein Zustand geschaffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung (vgl. BVerfGE 33, 303 [305, 347 f.]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine rückwirkende Umverteilung von Haushaltsmitteln zu Lasten gegenwärtiger Haushalte würde demnach weder den Erfordernissen der periodischen Haushaltsplanung und Haushaltsbewilligung (Art. 110 Abs. 2 GG, vgl. BVerfGE 81, 363 [385]) noch der Aufgabe des Einkommensteuerrechts gerecht, den Gegenwartsbedarf der öffentlichen Haushalte durch Teilhabe am jeweiligen Gegenwartseinkommen der Steuerpflichtigen zu decken.
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

  • BVerfG - 2 BvL 14/91 (anhängig)
  • BVerfG - 2 BvL 8/91 (anhängig)
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 ; 107, 27 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).
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