Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45 Abs. 1
    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 119, 216
  • NJW 1992, 3305
  • MDR 1992, 1177
  • WM 1993, 32
  • BB 1993, 171



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Wird zitiert von ... (139)  

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03  

    Wohnungseigentum - Beschluss zur Entlastung des Verwalters

    Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Beschwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, BGHZ 119, 216, 218) keine Bedeutung (a.A. wohl KG, NJW-RR 1998, 1021).

    Maßgebend ist insoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat, BGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR 249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123).

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01  

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelbelehrung durch das Wohnungseigentumsgericht

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr das Änderungsinteresse des Beschwerdeführers, weshalb Geschäftswert und Beschwerdewert nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (Senat, BGHZ 119, 216, 218 f).
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00  

    Wohnungseigentum

    Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

    Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.).

    Da allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).

    Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (BGHZ 119, 216/219 f.).

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