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   BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89   

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https://dejure.org/1991,2449
BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89 (https://dejure.org/1991,2449)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1991 - 2 BvR 458/89 (https://dejure.org/1991,2449)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 (https://dejure.org/1991,2449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines im Verfahren erster Instanz unter Beweis gestellten und in der Berufungserwiderung in bezug genommenen Verteidigungsvorbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Berufungsverfahren - Globale Bezugnahme - Erstinstanzliches Parteivorbringen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 495
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Dies gilt im Regelfall für die "globale Bezugnahme" auf das Vorbringen in früherer Instanz (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; zuletzt BVerfGE 70, 288 [295]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen angenommen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ohne daß es dabei auf ein bestimmtes Verteidigungsvorbringen ankam, dieser rechtliche Ansatz aber vom Berufungsgericht nicht geteilt wird, so daß das Verteidigungsvorbringen nunmehr für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 46, 315 [319 f.]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295]).

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Dies gilt im Regelfall für die "globale Bezugnahme" auf das Vorbringen in früherer Instanz (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 36, 92 [99]; zuletzt BVerfGE 70, 288 [295]).
  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen angenommen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ohne daß es dabei auf ein bestimmtes Verteidigungsvorbringen ankam, dieser rechtliche Ansatz aber vom Berufungsgericht nicht geteilt wird, so daß das Verteidigungsvorbringen nunmehr für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 46, 315 [319 f.]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295]).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen angenommen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ohne daß es dabei auf ein bestimmtes Verteidigungsvorbringen ankam, dieser rechtliche Ansatz aber vom Berufungsgericht nicht geteilt wird, so daß das Verteidigungsvorbringen nunmehr für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 46, 315 [319 f.]; 60, 305 [311]; 70, 288 [295]).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 22 [27]).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89
    Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 22 [27]).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf die auf den Zivilprozess bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Kammerbeschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 - NJW 1992, 495 m.w.N.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - FamRZ 2005, 700 f. m.w.N.) über zweitinstanzliche Vortragserleichterungen für die in erster Instanz siegreiche Partei bzw. zu deren Gunsten eingreifende Hinweispflichten des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO in der prozessualen Situation, dass das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz nicht teilt.
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Da die Beklagte in der Berufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen hat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315, 319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJW-RR 1995, 828).
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ausreichenden rechtlichen Gehör genügt ausnahmsweise eine nur pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen der ersten Instanz den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, nämlich dann, wenn das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich oder für bereits erwiesen erachtet hat, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung jedoch nicht teilt und es deshalb nunmehr auf den Sachvortrag oder ein in erster Instanz dazu angebotenes Beweismittel ankommt (BVerfGE 36, 92, 99 f; 60, 305, 311 f; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 - NJW 1992, 495 und vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 234/94 - NJW-RR 1995, 828).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 389/97

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehrfacher Begründung der Klageabweisung

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere unerledigter Beweisanträge, entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz global Bezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495; Zöller/Gummer, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 40, 41 m.w.N.), sind entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auf die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar.
  • BGH, 27.11.2003 - IX ZR 250/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung aufgrund mehrerer

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz Bezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126).
  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 684/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 70, 288 ; BVerfG NJW 1992, S. 495; NJW-RR 1995, S. 828).

    Soweit sich aus der Berufungsbegründungsschrift ergeben haben könnte, daß nicht lediglich ein Fall unzureichender Bezugnahme auf früheres Vorbringen in der Berufungsbegründung vorgelegen hatte (vgl. etwa BVerfG NJW 1992, S. 495; BGH Urt. vom 17. Dezember 1997 - VIII ZR 280/96 -), hat der Beschwerdeführer es entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unterlassen, seine Berufungsbegründung vorzulegen oder in sonstiger Weise mitzuteilen.

  • OLG Frankfurt, 28.06.2006 - 7 U 9/05

    Private Krankenversicherung: Leistungsausschluss für Heilbehandlungen in

    Hierfür genügte weder eine globale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen noch die bloße Wiederholung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 495; BGH NJW-RR 2002, 135; BGH NJW-RR 1998, 354; BGH VersR 2001, 1303).
  • VerfGH Bayern, 24.03.2014 - 87-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

    Es ist deshalb im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht verlangt, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift, sondern auch das Vorbringen ausdrücklich kennzeichnet, auf das er weiterhin Wert legt (BVerfG vom 10.10.1973 BVerfGE 36, 92/99; vom 8.10.1995 BVerfGE 70, 288/295; vom 16.10.1991 NJW 1992, 495; vom 2.1.1995 NJW-RR 1995, 828).
  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 280/96

    Übergehen eines erstinstanzlichen Beweisangebots in der Berufung; Bestreiten des

    Es ist indes schon fraglich, ob hier eine solche allgemeine Bezugnahme vorliegt, durch die es dem Berufungsgericht überlassen bleibt, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen auf ihre Relevanz für das Berufungsverfahren zu überpüfen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 = NJW 1992, 495 unter II 1).

    Jedenfalls ist es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten (BVerfGE 36, 92, 99 f; 46, 315, 319 f; 60, 305, 311 f; 70, 288, 295; BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1991 aaO; Beschluß vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 234/94 = NJW-RR 1995, 828), auch nur global in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag dann zu berücksichtigen, wenn das Erstgericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen für unerheblich oder für bereits erwiesen erachtet hat, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung jedoch nicht teilt und es deshalb nunmehr auf den Sachvortrag oder ein in erster Instanz dazu angebotenes Beweismittel ankommt.

  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Begründungserfordernis; Gehörsverletzung; Beruhen

    Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht entsprochen, indem sie es unterlassen haben, beim Amtsgericht bezüglich dessen Urteil vom 26. Februar 2013 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. zur Subsidiarität in den Fällen der §§ 319 ff ZPO: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 - 1 BvR 147/89 -, zitiert nach juris, und vom 6. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 -, NJW 1992, 495).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 64/03

    Anforderungen an die Fortführung der Firma durch den Erwerber des

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