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   BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91   

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https://dejure.org/1991,834
BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91 (https://dejure.org/1991,834)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1991 - VI ZR 29/91 (https://dejure.org/1991,834)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91 (https://dejure.org/1991,834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unfallfeste Position eines Versicherten - Beitragsabführung - Beitragszahlung zur Rentenversicherung - Forderung des Trägers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VI § 62; SGB X § 119
    Umfang der Ansprüche des Unfallopfers auf Rentenversicherungsbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 62; SGB X § 119
    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 260
  • NJW 1992, 509
  • ZIP 1992, 127
  • MDR 1992, 269
  • NZV 1992, 110
  • VersR 1992, 367
  • BB 1992, 280
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    § 62 SGB VI ist dahin auszulegen, daß der Leistungsträger mit Wirkung ab 1.1.1992 nicht mehr gehindert ist, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch dann zu verlangen, wenn der Verletzte, für den infolge verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge mehr abgeführt werden, eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Ergänzung zu BGHZ 101, 207 = VersR 87, 1048).

    Nach dieser Vorschrift erwirbt der Leistungsträger den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Inhalt, mit dem er in der Person des Verletzten entstanden ist (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).

    Beiträge, die für eine Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß (BGHZ 101, 207, 211 f.).

    Es bleibt dem Verletzten unbenommen, einen Ausgleich für eine etwaige Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner "unfallfesten Position" im Rentenfall herausstellt (vgl. BGHZ 101, 207, 213).

    Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Leistungsträger nach § 119 SGB X ändert nichts daran, daß es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens geht (vgl. BGHZ 101, 207, 213 f.).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).

    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Verletzte einen Ausgleich der unfallbedingten Störung in seinem Rentenaufbau durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung dann nicht mehr von dem Schädiger verlangen kann, wenn er in der Sozialversicherung bereits eine Position erworben hat, die durch die beitragslos gebliebene Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Maß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, der die Versicherungslasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde (vgl. BGHZ 69, 347, 350; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    Nach dieser Vorschrift erwirbt der Leistungsträger den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Inhalt, mit dem er in der Person des Verletzten entstanden ist (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Verletzte einen Ausgleich der unfallbedingten Störung in seinem Rentenaufbau durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung dann nicht mehr von dem Schädiger verlangen kann, wenn er in der Sozialversicherung bereits eine Position erworben hat, die durch die beitragslos gebliebene Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Maß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, der die Versicherungslasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde (vgl. BGHZ 69, 347, 350; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).
  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

    Auszug aus BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
    Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen hat der Geschädigte von vornherein nur einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten der Schadensbehebung, die bei einem wirtschaftlich vernünftigen Vorgehen entstehen; dem Interesse des Geschädigten an der Restitution sind durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger Grenzen gezogen (arg. § 251 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 63, 295, 297).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Der Nachteil allerdings, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, so dass die Möglichkeit einer späteren Rentenverkürzung besteht, wird durch den Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgeglichen, der gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; jeweils mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 664/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der

    Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reicht aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).

    Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 477).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509).

    Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Versorgungsträger nach § 119 SGB X ändert aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens (BGHZ 116, 260, 263 = NJW 1992, 509) und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten geht.

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).

    Übertragen ist dem Leistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente zahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbstätigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner Senatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 a BVG

    a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fortführung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).

    Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.; jeweils m.w.N.).

    Beiträge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht abschließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260, 263 f.).

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

  • OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

  • OLG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 U 1/98

    Schadensersatzes bei entgangenen Rentenbeiträgen; Übergang des Schadens auf den

  • KG, 01.08.2022 - 20 U 176/21

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Transport mit zwei Hubwagen

  • OLG Oldenburg, 03.08.2006 - 8 U 334/05

    Schadensqualität der einem Heimträger für eine unfallverletzte Person erstatteten

  • LG Coburg, 13.12.2005 - 13 O 427/05
  • OLG Hamm, 21.02.2001 - 13 U 208/00

    Unerlaubte Handlung - Sorgfaltspflichten der Eheleute - Beitragsanspruch des

  • OLG Bamberg, 12.07.2017 - 5 U 63/17

    Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur

  • OLG Hamm, 18.07.2002 - 28 U 101/01

    Ersatzpflichtigkeit eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten gemäß den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2007 - L 1 R 142/07

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Beitragsregress - Neuberechnung -

  • OLG Düsseldorf, 19.12.1996 - 24 U 11/96

    Fehlerhafte Rechtsberatung in Bezug auf Arbeitslosenhilfe; Nachteile in der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 9 R 130/16
  • OLG Bamberg, 31.08.2006 - 5 U 10/06

    Zurückweisung einer Berufung; Berechnung einer Altersrente

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