Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.10.1990

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90   

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https://dejure.org/1992,448
BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90 (https://dejure.org/1992,448)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1992 - XII ZR 202/90 (https://dejure.org/1992,448)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90 (https://dejure.org/1992,448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    DDR - FGB - Vermögen der Eheleute - Inhalt und Schranken des Eigentums - Vermögensauseinandersetzung - Übertragung in das Alleineigentum - Erstattung des anteiligen Wertes - Halbteilung - Triftige und eigentumsbezogene Gründe - Miteigentum der Eheleute - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Halbteilungsgrundsatz; Güterauseinandersetzungsentscheidung; Eigentumsgarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 35
  • NJW 1992, 821
  • MDR 1992, 379
  • FamRZ 1992, 414
  • JR 1993, 102
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Entsprechend den Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 295 f. = FamRZ 1980, 326, 333 = NJW 1980, 692, 694) [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] die Verfassungsmäßigkeit des (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleichs begründet hat, findet der Eingriff in das Eigentum seine besondere verfassungsmäßige Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, da zum Wesen der Ehe die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die nach Trennung und Ehescheidung auf die Beziehungen der Eheleute auch bei der Aufteilung des ihnen früher gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (s. auch schon BVerfGE 42, 64, 77).

    Dabei ist die Aufgabe der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie zu beachten, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 aaO. - BVerfGE 53, 290 = FamRZ 1980, 332 = NJW 1980, 693 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    a) Bei der Prüfung, ob § 39 Abs. 1 FGB auch insoweit eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, als die Vorschrift die Art und Weise der Auseinandersetzung regelt, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es ist zu fragen, ob der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht oder fühlbar weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 21, 150, 155 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 25, 112, 117 f.; 72, 9, 23; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rdn. 611 f. m.w.N.).

    Diese Funktion des Eigentums als wichtiger Grundlage der Existenzsicherung (BVerfG aaO.; s. auch BVerfGE 69, 272, 300, 303 f.; 72, 9, 18 f.; Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO., Art. 14 Rdn. 262) gebietet es, die Erstattungsforderung um so besser zu sichern, je wertvoller der ins Alleineigentum übertragene Gegenstand und je höher demzufolge die Forderung ist.

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Entsprechend den Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 295 f. = FamRZ 1980, 326, 333 = NJW 1980, 692, 694) [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] die Verfassungsmäßigkeit des (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleichs begründet hat, findet der Eingriff in das Eigentum seine besondere verfassungsmäßige Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, da zum Wesen der Ehe die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die nach Trennung und Ehescheidung auf die Beziehungen der Eheleute auch bei der Aufteilung des ihnen früher gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (s. auch schon BVerfGE 42, 64, 77).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht nur auf das materielle Vermögensrecht ein, sondern verlangt auch eine ihr entsprechende Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens (BVerfGE 42, 64, 73, 77; 46, 325, 334; 49, 220, 225) [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 361/78].

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie; vielmehr soll die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfGE 24, 367, 400; s. auch BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 74, 264, 281) [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85].

    Da in der Anordnung einer Enteignung der entscheidende, das Eigentum - und damit das Grundrecht - treffende Vorgang liegt, kommt ihrer Zulässigkeit im Gesamtgefüge der Eigentumsgarantie eine wesentlich größere Bedeutung zu als der Entschädigungsregelung (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO., S. 401).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    GG zum Ausdruck kommt (BVerfGE 75, 108, 157; Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO., Art. 3 Rdn. 27 m.w.N.), Bestand hat, muß sie daher durch triftige, der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessene Sachgründe gerechtfertigt sein.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Diese Funktion des Eigentums als wichtiger Grundlage der Existenzsicherung (BVerfG aaO.; s. auch BVerfGE 69, 272, 300, 303 f.; 72, 9, 18 f.; Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO., Art. 14 Rdn. 262) gebietet es, die Erstattungsforderung um so besser zu sichern, je wertvoller der ins Alleineigentum übertragene Gegenstand und je höher demzufolge die Forderung ist.
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie; vielmehr soll die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfGE 24, 367, 400; s. auch BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 74, 264, 281) [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85].
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht nur auf das materielle Vermögensrecht ein, sondern verlangt auch eine ihr entsprechende Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens (BVerfGE 42, 64, 73, 77; 46, 325, 334; 49, 220, 225) [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 361/78].
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht nur auf das materielle Vermögensrecht ein, sondern verlangt auch eine ihr entsprechende Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens (BVerfGE 42, 64, 73, 77; 46, 325, 334; 49, 220, 225) [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 361/78].
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie; vielmehr soll die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfGE 24, 367, 400; s. auch BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 74, 264, 281) [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85].
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53

    Zuweisung und Abfindung im Landwirtschaftsrecht

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

  • BGH, 20.03.1991 - XII ZR 202/90

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 197/90

    Anteilige Werterstattung einer dem Ehegatten zu Alleineigentum übertragenen Sache

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Senats für die Auseinandersetzung über unteilbare Sachen - wie hier hinsichtlich des Hausgrundstücks auch geschehen - im Regelfall nur die Zuweisung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht (Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f.).

    Sie eröffnen zwar die Möglichkeit, von der Umwandlung des Gesamteigentums in hälftiges Miteigentum an jedem einzelnen Gegenstand abzusehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 42 ff. = FamRZ 1992, 414, 416, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924) oder einen hälftigen Wertausgleich durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen vorzunehmen.

    Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, dass bei Beendigung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungspflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418).

    Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht an Anträge gebunden; es muss also auch solche Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen, deren Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 51 ff. = FamRZ 1992, 414, 418 f.).

    Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung von Bruchteilseigentum am Hausgrundstück einhergehenden - Aufgabe des Gerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des künftig im Bruchteilseigentum stehenden Hausgrundstücks durch den Beklagten im Wege der Begründung eines Mietverhältnisses zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924).

    Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die Verteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche Regelung beabsichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 54 f. = FamRZ 1992, 414, 419 und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 223/90

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 202/90, das diesem Urteil beigefügt wird, ausführlich dargelegt; darauf wird verwiesen.

    Es reicht allein nicht aus, daß einer der Ehegatten an der (weiteren) Nutzung der Sache ein besonderes Interesse hat; denn dem Bedürfnis eines Ehegatten, etwa ein schon bisher bewohntes Haus oder - wie hier - ein noch nicht bezugsfertiges Eigenheim künftig selbst zusammen mit seinen minderjährigen Kindern zu bewohnen, kann möglicherweise in einer das Eigentum des anderen Ehegatten schonenderen Weise Rechnung getragen werden, etwa dadurch, daß das Grundstück bzw. das Gebäude beiden Ehegatten zu Miteigentum übertragen und zugleich das Nutzungsbedürfnis des einen Ehegatten durch Begründung eines Mietverhältnisses befriedigt wird (vgl. dazu die näheren Ausführungen in dem Senatsurteil in der Sache XII ZR 202/90 unter II 3 b).

    Wie der Senat in der Sache XII ZR 202/90 (unter II 2 d) näher ausgeführt hat, erfordert die verfassungskonforme Anwendung des § 39 Abs. 1 FGB, daß derjenige Ehegatte, der durch Zuweisung des Alleineigentums an den anderen seinen Eigentumsanteil an einem Hauptvermögensgegenstand verliert, dafür einen angemessenen Ausgleich in Geld erhält.

    Für die Prüfung, ob und an welchen Ehegatten das Alleineigentum übertragen wird, ist auch von Bedeutung, ob dieser in der Lage ist, dem anderen den anteiligen Wert zu ersetzen (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II 2 d).

    Da dem § 39 Abs. 1 FGB der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen ist, wird zu prüfen sein, welche sonstigen Vermögenswerte in die gerichtliche Regelung einbezogen werden müssen und inwieweit sie sich auf die Bemessung des Erstattungsanspruchs auswirkt (vgl. auch dazu Senatsurteil XII ZR 202/90 unter III 1).

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 15/91

    Übertragung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks in das

    Die Regelung in Abs. 1 dieser Vorschrift, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung ersichtlich allein gestützt hat, ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat in dem am 15. Januar 1992 verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 202/90 näher dargelegt hat, das diesem Urteil beigefügt und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.

    Nach den in der Sache XII ZR 202/90 dargelegten Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben.

    Dies folgt insbesondere nicht aus ihren Anträgen (vgl. Senatsurteil XII ZR 202/90 unter III 1 b).

    Die Auferlegung einer Erstattung durfte daher nicht einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II 2 d).

    Soweit nämlich diesen Belangen etwa durch ein bis zum voraussichtlichen Ende des Berufslebens befristetes Pachtverhältnis Rechnung getragen werden kann - bei Begründung von Miteigentum, das der Ehefrau die Chance beläßt, an künftigen Wertsteigerungen des Grundstücks teilzunehmen -, ist die Übertragung von Alleineigentum unverhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich nicht erlaubt (vgl. Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II 3 b).

    Für die Prüfung, ob und an welchen Ehegatten das Alleineigentum übertragen wird, ist auch von Bedeutung, ob dieser in der Lage ist, dem anderen den anteiligen Wert zu ersetzen (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II 2 d).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 197/90

    Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Übertragung eines gemeinschaftlichen

    Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 FGB ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 202/90 näher dargelegt hat, das diesem Urteil beigefügt und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.

    Wie der Senat in dem Urteil XII ZR 202/90 (unter II 3. b) der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, ist die Teilung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft durch Übertragung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder vergleichbaren Gegenstandes in das Alleineigentum eines der Ehegatten mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, die hinreichenden Bezug zum Eigentum haben und der die Belange des anderen regelmäßig schonenderen Begründung von Miteigentum entgegenstehen.

    Wie bei verfassungskonformer Anwendung des § 39 Abs. 1 FGB erforderlich (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe), hat das Berufungsgericht der Ehefrau gemäß Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift die Erstattung des anteiligen Wertes des Wohnhauses und der sonstigen Gebäude sowie der Anpflanzungen durch Zahlung eines Geldbetrages auferlegt.

    Da über die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld gleichzeitig mit der Übertragung des Alleineigentums entschieden werden muß (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe), ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgebend, mit dem jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte wird (§ 39 Abs. 3 Satz 1 FGB; vgl. dazu Senatsurteil XII ZR 202/90 aaO) und der jeweils andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert.

    a) In seine Überlegungen, ob und an welchen Ehegatten das Wohnhaus usw. zu Alleineigentum übertragen wird, muß das Berufungsgericht auch die Frage einbeziehen, ob dieser Ehegatte in der Lage ist, dem anderen den anteiligen Wert in Geld zu erstatten (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe).

    c) Soweit das Berufungsgericht erneut über die Räumung der Ehewohnung zu entscheiden hat, ist zu beachten, daß § 128 Abs. 2 DDR-ZPO nicht mehr gilt und lediglich die Zubilligung einer Räumungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FGB in Betracht kommt (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter IV. der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 19.01.1994 - XII ZR 126/92

    Bestimmung des Wertermittlungsstichtags

    Danach bleibt für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend; das ist hier insbesondere § 39 FGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 35 ff u. ständige Rechtsprechung).

    Nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHZ 117 aaO (BGHZ 117, 35) für die verfassungskonforme Handhabung des § 39 FGB aufgestellt hat, liegt aus heutiger Sicht eine unzulässige Teilentscheidung vor; denn eine derartige Eigentumszuweisung an einen Ehegatten ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar, wenn nicht gleichzeitig eine umfassende Auseinandersetzung erfolgt und insbesondere eine angemessene Erstattungsverpflichtung des anderen Ehegatten festgesetzt sowie deren Erfüllung gesichert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f).

    Daraus kann nicht geschlossen werden, daß das Gericht einen solchen Anspruch hat verneinen wollen, weil in diesem Falle eine Begründung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 117 aaO. 51 (BGHZ 117, 35)).

    Insoweit ist anerkannt, daß die Bemessung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat, ohne daß erforderlich ist, daß ein exakter wertmäßiger Ausgleich erreicht wird (vgl. BGHZ 89, 137, 143 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]; MünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. 6. DVO EheG § 8 Rdn. 13; für § 39 FGB schon BGHZ 117, 35, 42).

    Soweit die neue Verhandlung ergibt, daß dem Kläger ein Erstattungsanspruch zuzubilligen ist, wird wegen der gebotenen Verzinsung und Sicherung auf das Senatsurteil BGHZ 117, aaO. 45 ff (BGHZ 117, 35) hingewiesen.

  • BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

    Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der

    Bei Beendigung der Ehe wurde dieses gemeinschaftliche Eigentum entweder durch Einigung der Ehegatten oder durch Richterspruch grundsätzlich real geteilt, wobei im Falle der Zuweisung von Alleineigentum an einen Ehegatten zum Ausgleich für den anderen Ehegatten eine Werterstattung in Geld in Betracht kam (§ 39 Abs. 1 FGB-DDR; vgl. BGHZ 117, 35, 39 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 11/93

    Rechte der Eigentümer eines Kreispachtbetriebes

    Soweit der Bundesgerichtshof Recht der DDR auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft hat (vgl. u.a. BGHZ 117, 35, 39; 123, 65; 124, 270; BGH, Urt. v. 9. Februar 1994, XII ZR 242/92, VIZ 1994, 416 m.w.N.), können die Entscheidungen nicht dahin verstanden werden, daß in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein durch staatlichen Rechtsetzungsakt der DDR geschaffener abgeschlossener Rechtszustand nachträglich einer am Grundgesetz orientierten Wirksamkeitskontrolle unterzogen werden soll.
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags und Art. 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II 889), daß das kraft intertemporären Kollisionsrechts maßgebliche Recht der ehemaligen DDR nur angewendet werden darf, wenn und soweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 202/90XII ZR 202/90 - FamRZ 1992, 414, 415; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Januar 1992 - XII ZR 197/90XII ZR 197/90 - FamRZ 1992, 421, 422 und vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - NJW 1993, 259, 261).
  • OLG Brandenburg, 17.04.1998 - 10 UF 105/97

    Einspruch gegen Versäumnisurteil wegen Ablehnung der Übertragung des

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  • OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06

    Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf

    Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 15.01.1992 (NJW 1992, 821) darauf hin, dass §§ 39, 40 FGB auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen sind, da mit dem Wirksamwerden des Beitritts in den Teilen Deutschlands, in denen die genannten Vorschriften des FGB fortgelten, gemäß Art. 3 EinigVtr das Grundgesetz in Kraft getreten ist.
  • LG Frankfurt/Oder, 12.06.2007 - 6a S 167/06

    Entschädigung gegen den allein das gemeinschaftliche Hausgrundstück nutzenden

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92

    Wertermittlung bei Ausgleichsanspruch nach Ehescheidung

  • OLG Dresden, 28.04.2000 - 10 UF 518/99

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 204/90

    Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens -

  • BGH, 07.05.1999 - V ZR 205/98

    Unrichtige Beurkundung des Kaufpreises im Hinblick auf die Reglementierung des

  • OLG Brandenburg, 08.08.2002 - 9 UF 212/01

    Anwendbarkeit des § 826 BGB bei Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus materiell

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 263/91

    Anforderungen an die Begründung .... Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts

  • BGH, 03.02.1999 - XII ZR 82/97

    Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geschiedener Ehegatten

  • BGH, 13.01.1994 - 4 StR 481/93

    Vertrauensmißbrauch - Anstiftung - Untreue - Kreisangestellter - SED-Funktionär -

  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 244/91

    Bindung der Gewährung von Wiedereinsetzung

  • BGH, 19.02.1992 - XII ZR 240/91

    Streitwert: Vermögensauseinandersetzung - Scheidung nach DDR-Recht -

  • BGH, 27.11.1996 - IV ZR 19/96

    Nichtannahme einer Revision - Erfordernis der Widerlegung der gesetzlichen

  • OLG Rostock, 27.08.1996 - 3 UF 258/95

    Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungsantrag vor 3.10.1990

  • OLG München, 29.03.1996 - 16 UF 1068/95

    Rechtsmittel gegen den Versorgungsausgleich und die vom Familiengericht

  • LG Erfurt, 24.11.1999 - 7a T 69/99

    Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Aufhebung eines

  • OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 13/98

    Unterverbriefter Kaufpreis in DDR-Vertrag

  • OLG Naumburg, 11.06.1998 - 9 W 21/98

    Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage ;

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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2847
BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89 (https://dejure.org/1990,2847)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - III ZR 291/89 (https://dejure.org/1990,2847)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - III ZR 291/89 (https://dejure.org/1990,2847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schülerfahrtkostenübernahme - Schulträgerverpflichtung - Amtspflicht - Anspruch des privaten Unternehmers - Haftung für Schüler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 631; BGB § 276; BGB § 278; SchFG NW § 7; SchfkVO NW § 11; SchfkVO NW § 12
    Keine Amtshaftung bei Beschädigungen des Schulbusses durch Schüler

  • rechtsportal.de

    Amtspflichten des Schulträgers gegenüber einem mit Schulbusfahrten beauftragten privaten Unternehmer; Pflicht zur Verhinderung von Beschädigungen des Schulbusses durch mitfahrende Schüler

  • ibr-online
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung, Schadensersatz - Beschädigung des Schulbusses durch Schüler

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 821 (Ls.)
  • MDR 1991, 417
  • NVwZ 1992, 92
  • VersR 1991, 693
  • DÖV 1992, 458
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Da das Berufungsgericht im übrigen alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann das Revisionsgericht die erneut gebotene Auslegung selbst vornehmen (vgl. Zöller/Schneider aaO.; BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 101, 296, 301).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Da das Berufungsgericht im übrigen alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann das Revisionsgericht die erneut gebotene Auslegung selbst vornehmen (vgl. Zöller/Schneider aaO.; BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 101, 296, 301).
  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72

    Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Da die Klägerin damit die Herbeiführung eines Erfolges versprochen hat, ist der Vertrag als Werkvertrag zu werten (Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., Vorbem. 85 vor §§ 535, 536; vgl. BGHZ 62, 71, 75) [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72].
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 135/67

    Aufsicht über fremde Kinder aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Im übrigen setzt eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht regelmäßig eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit voraus (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 1968, VI ZR 135/67, NJW 1968 S. 1874); diese Voraussetzungen wären bei einer derart "eingeschränkten" Aufsichtspflicht nicht erfüllt.
  • BGH, 15.03.1954 - III ZR 333/52

    Zur Aufsichtspflicht der Lehrer über minderjährige Schulkinder und zur

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Da die Beziehungen der Beklagten zu der Klägerin, wie dargelegt, ihre Grundlage in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis hatten, greift allerdings der Vorrang des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der für hoheitliches Handeln des Aufsichtspflichtigen gilt (vgl. BGHZ 13, 25), insoweit nicht ein.
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Die Beklagte ist mangels besonderer Vereinbarung jedem Vertragspartner des Privatrechts gleichzustellen, der sich eine Beförderungsleistung versprechen läßt (vgl. BGHZ 24, 325, 328).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 81/67

    Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte - Reinigung öffentlicher

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Welche Anspruchgsgrundlage eingreift, richtet sich nach der Natur der Pflichten, die dem Geschädigten gegenüber verletzt sind (Senatsurteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43 f., 45; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl. 1980/89, Rn. 15 zu § 839 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80

    Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - III ZR 291/89
    Auch wenn der Schulträger mit dem Abschluß des Vertrages eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ändert dies nichts an der privatrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses der Parteien (vgl. zum Beförderungsvertrag bei Schulbussen: BGH Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 219/80 - NJW 1982, 1042).
  • OLG Hamm, 14.01.1994 - 11 U 93/93

    Amtshaftung für Sachbeschädigung bei einer Schulfeier

    Allerdings kann ein bestimmtes Verhalten eines Beamten zugleich zu einer Haftung nach bürgerlichem Recht sowie nach den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Amtshaftung führen (vgl. dazu BGH VersR 1991, 693).
  • OLG Zweibrücken, 01.10.2012 - 7 U 252/11

    Schülerbeförderungsvertrag: Pflicht zur Einhaltung vertraglicher Vorgaben über

    Der Beförderungsvertrag ist als Werkvertrag im Sinne des BGB einzuordnen (vgl. BGH NJW 1974, 852; NVwZ 1992, 92; MüKo BGB-Tonner, 5. Aufl. 2009, nach § 651 Rn. 1; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, 2008, Vorbem. zu §§ 631 ff. Rn. 76 m.w.N.).
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