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   BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90   

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BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90 (https://dejure.org/1991,1315)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1991 - VIII ZR 187/90 (https://dejure.org/1991,1315)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1991 - VIII ZR 187/90 (https://dejure.org/1991,1315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Revision - Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 32, 121, 122; ZPO §§ 114, 121
    Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Nichtannahme der Revision und fehlendem Sachantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 840
  • MDR 1992, 416
  • AnwBl 1992, 191
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 207/68

    Bewilligung des Armenrechts - Festsetzung einer Verhandlungsgebühr - Erstattung

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90
    Der Rechtsanwalt kann deshalb Vergütung nur für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht dagegen für Tätigkeiten aus der vorangehenden Zeit als Wahlanwalt (BGH NJW 1970, 757; v. Eicken in Gerold/Schmidt, Komm. z. BRAGO, 11. Aufl., Rdnr. 16 zu § 121 und Rdnr. 68, 70 zu § 122; Riedel/Sußbauer, Komm. z. BRAGO, 6. Aufl., Anm. 7 zu § 122).

    Der Beschluß über die Beiordnung wird grundsätzlich mit seinem Zugang wirksam (BGH NJW 1970, 757).

    Als vergütungsfähige Tätigkeit kommen vor allem die ausdrückliche Stellung eines Sachantrags, eine - auch nur kurz gefaßte - Rechtsmittelerwiderung (BGH NJW 1970, 1462) und die ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Sachantrag oder einen früheren, Ausführungen zur Sache enthaltenden Schriftsatz (BGH NJW 1970, 757) in Betracht.

    Das hat der Bundesgerichtshof selbst für einen Fall entschieden, in dem der Antrag auf Bewilligung von Armenrecht mit einem Sachantrag verbunden war, die notwendigen Unterlagen aber fehlten und erst später nachgereicht wurden (BGH NJW 1970, 757).

  • BGH, 26.05.1970 - III ZR 155/68

    Notwendigkeit von förmlichen Sachanträgen in den Rechtsmittelinstanzen - Begriff

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90
    Als vergütungsfähige Tätigkeit kommen vor allem die ausdrückliche Stellung eines Sachantrags, eine - auch nur kurz gefaßte - Rechtsmittelerwiderung (BGH NJW 1970, 1462) und die ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Sachantrag oder einen früheren, Ausführungen zur Sache enthaltenden Schriftsatz (BGH NJW 1970, 757) in Betracht.
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90
    Wird die Beiordnung aber gleichzeitig mit dem das Revisionsverfahren abschließenden Beschluß über die Nichtannahme der Revision ausgesprochen, wirkt sie auch ohne ausdrückliche Bestimmung in dem Beschluß auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der Prozeßkostenhilfeantrag und die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen bei dem Gericht eingegangen sind (BGH NJW 1985, 921; vgl. auch BGH NJW 1982, 446 und BGHR ZPO § 119 Satz 2 "Rechtsverteidigung l").
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 223/83

    Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90
    Wird die Beiordnung aber gleichzeitig mit dem das Revisionsverfahren abschließenden Beschluß über die Nichtannahme der Revision ausgesprochen, wirkt sie auch ohne ausdrückliche Bestimmung in dem Beschluß auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der Prozeßkostenhilfeantrag und die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen bei dem Gericht eingegangen sind (BGH NJW 1985, 921; vgl. auch BGH NJW 1982, 446 und BGHR ZPO § 119 Satz 2 "Rechtsverteidigung l").
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 174/90

    Wirksamwerden des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Zur

    Auszug aus BGH, 13.11.1991 - VIII ZR 187/90
    Auch der - bisher unveröffentlichte - Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1991 (XI ZR 174/90) betrifft einen besonders gelagerten Sachverhalt und steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 05.02.1998 - IX ZR 263/96

    Anwaltsgebühren bei verspäteter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Beschluß, mit dem einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, sofern in dem Beschluß selbst nicht etwas anderes bestimmt ist, regelmäßig mit dem Zugang wirksam (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 - III ZR 207/68, NJW 1970, 757; v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; v. 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379; v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90, NJW 1992, 839, 840; v. 13. November 1991 - VIII ZR 187/90, NJW 1992, 840).

    Der Rechtsanwalt kann Vergütung grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, also etwa nicht für solche Tätigkeiten, die er in der vorangehenden Zeit als Wahlanwalt erbracht hat (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 aaO; v. 13. November 1991 aaO).

    Das trifft zu, wenn über den während des Verfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision (BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1984 aaO; v. 8. Oktober 1991 aaO; v. 13. November 1991 aaO) oder nach Abschluß des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446) befunden wird.

    Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht dann eine volle Prozeßgebühr zu, wenn er zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder später eine der in § 32 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Handlungen vorgenommen, insbesondere einen Sachantrag im Sinn dieser Vorschrift gestellt oder auf einen solchen Antrag Bezug genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1970 aaO; v. 6. Dezember 1984 aaO; v. 8. Oktober 1991 aaO; v. 13. November 1991 aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Zwar werden gebührenauslösendende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst (s. BGH, Beschluss vom 13.11.1991, VIII ZR 187/90, MDR 1992, 416).
  • OLG Oldenburg, 12.02.2007 - 6 W 165/06

    Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht eine Tätigkeit vor der Beiordnung in derjenigen nach der Beiordnung auf, so dass es nur auf die letztere Tätigkeit ankommt (vgl. BGH, AnwBl. 1992, 191).
  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 396/94

    Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender

    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht aber auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1970 - III ZR 207/68 - NJW 1970, 757 f und vom 13. November 1991 - VIII ZR 187/90 - NJW 1992, 840 f).

    Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, so wirkt allerdings nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren (BGH, Beschlüsse vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - NJW 1982, 446 [BGH 30.09.1981 - IVb ZR 694/80] f; vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921 f; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - NJW 1992, 839 f und vom 13. November 1991 - a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält Vergütungen zwar nur für Tätigkeiten nach dem Wirksamwerden der Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - Az.: VIII ZR 187/90 in NJW 1992, 840), wenn eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Antragstellung feststellbar ist.
  • SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15

    Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem

    Zwar werden gebührenauslösendende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.11.1991 - VIII ZR 187/90, zitiert nach juris, Rn. 4).
  • OLG Zweibrücken, 13.12.2006 - 5 WF 166/06

    Rechtsanwaltskosten im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren: Höhe der

    Eine vergleichbare Situation liegt entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O.) auch nicht der Entscheidung des BGH in NJW 1992, 840 zugrunde.
  • OLG Saarbrücken, 15.05.1996 - 6 WF 39/96

    Zeitliche Wirkung eines PKH-Beschlusses

    Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden der Beiordnung werden aus der Staatskasse nicht vergütet (BGH, NJW 1992, 840 und 1970, 757; Hansens, a.a.O., § 1 21, Rz. 7).

    Grundsätzlich wird der Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschluß erst mit dem Zeitpunkt seiner ordnungsgemäßen Bekanntgabe für die Zukunft wirksam (BGH, NJW 1992, 840 und 1987, 2379).

  • OLG Brandenburg, 14.11.2012 - 3 U 121/11

    Anwaltsregressprozess: Beweiserleichterungen für das hypothetische Verhalten

    Er muss für eine rechtzeitige Hemmung oder einen rechtzeitigen Neubeginn der Verjährung sorgen (Palandt/Grüneberg a.a.O., § 280 Rn. 66 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1981 2741; NJW 1992, 840).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.2012 - 13 U 80/11

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Unerreichbarkeit einer Partei

    Im Rahmen dieses Mandats oblag ihr die Pflicht, sicherzustellen, dass dem Kläger keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen (vgl. BGH NJW 1993, 1779; NJW 1992, 840).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.09.2004 - 3 Ta 137/04

    Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf eine volle

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - A 14 S 2175/00

    Gebühr für den im Berufungsverfahren beigeordneten Anwalt unabhängig vom

  • OLG Brandenburg, 04.11.2008 - 11 U 156/07

    Anwalthaftung: Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche wegen Versäumung der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1998 - A 6 S 2151/97

    Prozeßgebühr für den im Berufungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt unabhängig

  • OVG Bremen, 02.05.2000 - 1 S 431/99

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für bereits abgeschlossene

  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 255/96

    Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts

  • OLG Schleswig, 06.03.2012 - 15 WF 407/11

    Berücksichtigung einer nachteiligen Änderung der Sach- und Rechtslage bei

  • OVG Bremen, 17.01.2000 - 1 B 461/99

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung;

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 31/94
  • SG Hildesheim, 15.11.2012 - S 42 AY 126/11

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten einer Klage auf Zahlung Bargeld statt

  • SG Hildesheim, 10.08.2010 - S 54 AS 234/10

    Rundungsregelung bei Leistungen nach dem SGB II, Prozesskostenhilfe

  • SG Hildesheim, 01.06.2010 - S 54 AS 149/10

    Regelfrist der Absenkung von KdU bei 6 Monaten

  • SG Hildesheim, 15.04.2010 - S AS 444/09

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Warmwasserpauschale, F+B-Gutachten,

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