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   BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91   

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https://dejure.org/1991,3119
BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91 (https://dejure.org/1991,3119)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1991 - IV ZR 259/91 (https://dejure.org/1991,3119)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 (https://dejure.org/1991,3119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Frage einer Mitversicherung der Mieter und Pächter in einer Gebäudefeuerversicherung mit Folge des Überganges von Regressansprüchen gegen sie auf den Versicherer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; BGB § 832
    Rückgriff des Feuerversicherers gegen haftpflichtigen Mieter seines VN

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 908
  • NJW 1992, 980
  • VersR 1992, 311
  • WM 1992, 1081
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89

    Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des

    Auszug aus BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91
    Für die Leitungswasserversicherung hat der Senat diese Frage in seinem späteren Urteil vom 23. Januar 1991 (IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462) dann aber verneint.
  • BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88

    Rückgriff des Feuerversicherers gegen Mieter oder Pächter des versicherten

    Auszug aus BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91
    Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter I. 1.) im Anschluß an Honsell (VersR 1985, 301) die Frage angesprochen, ob in der Gebäudefeuerversicherung die Mieter oder Pächter mitversichert sind, so daß der Übergang von Regreßansprüchen gegen sie auf den Versicherer gemäß § 67 VVG nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288, 291) über den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters nicht mitversichert ist (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311, zustimmend Lorenz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz bejaht, S. 402; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 zur Leitungswasserversicherung).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.
  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Wohnungsmieter nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in der Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91, VersR 1992, 311).
  • BGH, 26.01.2000 - XII ZR 204/97

    Gebäudeversicherung - Mieter - Hauseigentümer - Regreß - Brandschutz -

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte als Mieterin zwar nicht in der Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin und Vermieterin mitversichert, so daß die Geltendmachung eines gegen erstere gerichteten Regreßanspruchs nach der im vorliegenden Fall (anstelle von § 67 VVG) anwendbaren Bestimmung des Art. 33 des Hessischen Gebäudebrandversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 1937 (Hess.RegBl. S. 209) nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 131, 288, 291 f.; BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311).
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

    Sowohl für die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - a. a. O.) als auch für die Gebäudefeuerversicherung (Beschluss vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311) hat er entschieden, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in seinem Haftpflichtrisiko, nicht einbezogen werden.
  • BGH, 16.03.1994 - IV ZR 282/92

    Verweigerung einer erneuten Schadenseintrittspflicht aufgrund einer

    Auch wenn sich das Berufungsgericht für die Annahme einer Fremdversicherung an diesen Sachen nicht - wie es aber meinte - auf das Senatsurteil vom 7. März 1990 (- IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625) stützen kann (vgl. den klarstellenden Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311), ist doch im vorliegenden Fall denkbar, daß die Beklagte gleichzeitig mit der Versicherung der in ihrem Eigentum stehenden Bestandteile das Risiko abdecken wollte, das sich durch einen Brand für das Wegnahmerecht der Klägerin ergab.
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 11 U 251/98

    Kein Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen schädigenden Wohnungseigentümer

    Ob die Einbeziehung solcher Interessen Dritter, die nicht Versicherungsnehmer und nicht Versicherte sind, unter Hinweis auf die Rechtsnatur einer "reinen" Sachversicherung - wie der Gebäudeversicherung - ohne weiteres verneint werden kann (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 527 f. - Leitungswasserversicherung - NJW 1992, 980 f. - Gebäudefeuerversicherung - ; VersR 1994, 85 ff. - Kfz-Kaskoversicherung -jeweils mit weiteren Nachweisen; dazu kritisch insbesondere Armbrüster a.a.O.), kann dahinstehen.
  • OLG Saarbrücken, 18.03.1994 - 4 U 315/93

    Voraussetzungen der Haftung ehrenamtlicher Helfer

    Bei der vorliegend gegebenen Sachversicherung ist der Versicherungsvertrag auch nicht im Sinne einer Mitversicherung des Beklagten auslegbar (BGH NJW 92, 980).
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