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   BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87   

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BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87 (https://dejure.org/1988,1175)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87 (https://dejure.org/1988,1175)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - 1 BvR 1611/87 (https://dejure.org/1988,1175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Chefredakteur

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 12 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; UWG § 1
    Meinungsäußerungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1153
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Die verfassungsrechtliche Prüfung hat hiernach von den Feststellungen des Oberlandesgerichts auszugehen, daß die Rundbriefaktion den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers im Wettbewerb zu dienen bestimmt und von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen war (vgl. BVerfGE 62, 230 >243<).

    Die Generalklausel des § 1 UWG stellt ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, durch das die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 62, 230 >245<).

    Die einfachrechtliche Vorschrift ist indessen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 62, 230 >244<).

    Für die Beurteilung der Frage, wie diese Zuordnung im Fall der beeinträchtigenden Meinungsäußerung eines Wettbewerbers vorzunehmen ist, sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fällen eines Boykottaufrufs folgende Gesichtspunkte maßgeblich (vgl. BVerfGE 62, 230 >244 f.< m.w.N.):.

    Daß das eine Interesse mit Mitteln durchgesetzt werden soll, die grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind, kann daher nicht die Zurücksetzung des anderen Interesses rechtfertigen, das seinerseits unter dem Schutz eines die Meinungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzes, hier des § 1 UWG , steht (vgl. BVerfGE 62, 230 >247 f.<).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidungen nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 68, 226 >230<).

    Erst dann ist die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, erreicht (vgl. BVerfGE 61, 1 >6<; 68, 226 >230<).

    Die Kundgabe einer Meinung ist grundsätzlich auch dann von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie wirtschaftliche Vorteile bringen soll (vgl. BVerfGE 30, 336 >352<; 68, 226 >233<).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Erst dann ist die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, erreicht (vgl. BVerfGE 61, 1 >6<; 68, 226 >230<).

    Das muß auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE 61, 1 >9<).

    Zwar muß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem herabsetzenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 >138<; 61, 1 >13<; 66, 116 >150<).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Umgekehrt kommt dem Schutz dieser Interessen eine um so größere Bedeutung zu, je weniger es sich um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, sondern um eine unmittelbar gegen jene Interessen gerichtete Äußerung im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eines eigennützigen Ziels (vgl. hierzu BVerfGE 66, 116 >139<), etwa desjenigen einer Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition.

    Zwar muß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem herabsetzenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 >138<; 61, 1 >13<; 66, 116 >150<).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Angesichts dieser ohne weiteres ersichtlichen Eingrenzung des Unterlassungsgebots auf eine konkret bestimmte Form der Meinungsäußerung besteht auch kein Anlaß, Einschüchterungseffekte oder sonstige negative Wirkungen von erheblicher Tragweite auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu besorgen (vgl. BVerfGE 43, 130 >136<).

    Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Handelns stellt auch keinen Eingriff dar, der bereits allein aufgrund seines Gewichts eine intensivierte Nachprüfung der angefochtenen Entscheidungen erforderte, ohne daß es auf das Hinzutreten sonstiger besonders beeinträchtigender Umstände (vgl. BVerfGE 43, 130 >136<) noch ankäme.

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 25, 88 >101< m.w.N.).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Zu einer weiterreichenden Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 163 >168 f.<) besteht kein Anlaß.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Die Kundgabe einer Meinung ist grundsätzlich auch dann von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie wirtschaftliche Vorteile bringen soll (vgl. BVerfGE 30, 336 >352<; 68, 226 >233<).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Zwar muß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem herabsetzenden Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 >138<; 61, 1 >13<; 66, 116 >150<).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87
    Dies wäre jedoch mit dem Gewicht und der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 >208<; st. Rspr.) unvereinbar.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs- und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 - Höllenfeuer).

    Die Rechtsprechung misst den Interessen des vom Boykottaufruf Betroffenen dann eher Vorrang zu, wenn die Meinungsäußerung nicht dem geistigen Meinungskampf dient, sondern als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird, wenn es also um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht (vgl. BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 247; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteile vom 24. November 1983 - I ZR 192/81, NJW 1985, 62, 63; vom 2. Februar 1984 - I ZR 4/82, NJW 1985, 60, 62; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 163; Möllers, NJW 1996, 1374, 1375; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 60a).

    Dennoch darf auch die Verfolgung uneigennütziger Ziele des Aufrufenden das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Er würde voraussetzen, daß der Werbung vorliegend jedenfalls auch der Charakter einer Meinungsaussage zuzubilligen wäre, für den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konstitutiv das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung ist (vgl. BVerfGE 71, 162, 175, 179; BVerfG NJW 1992, 1153 [BVerfG 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87]; 1994, 3342) [BVerfG 27.05.1994 - 1 BvR 916/94].
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93

    Kinderarbeit - Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

    Die Vorschrift des § 1 UWG ist vielmehr unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG, Beschl. v. 4.10.1988 - 1 BvR 1611/87, NJW 1992, 1153, 1154 [BVerfG 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87]; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 - Erdgassteuer).
  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

    Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1988 - 1 BvR 1611/87 - NJW 1992, 1153).
  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    (dd) Ferner muss sich der Faktencheck, auch ebenso wie bei Boykottaufrufen, ohne unzulässige Druckausübung auf den Versuch der geistigen Einflussnahme und Überzeugung beschränken (vgl. BVerfG, GRUR 1984, 357 [359] - markt-intern; NJW 1992, 1153 (1154); NJW-RR 2008, 200 [201]; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.123).
  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

    Auch die Tatsache, dass er dies als Leiter der Einrichtung tat, aus deren Arbeit der rechtliche Teil der Broschüre hervorgegangen ist, schließt die Annahme aus, er habe hier ohne eine eigene auf Information und Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in der Rolle eines interesselosen Vermittlers (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 1988 - 1 BvR 1611/87 -, NJW 1992, S. 1153) und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt.
  • OLG München, 09.03.2006 - 6 U 5757/04

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Denn die einfachrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als grundrechtsbeschränkendes allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG sind ihrerseits im Lichte des Grundrechts der nach Art. 5 Abs. 1 GG unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellten freien Meinungsäußerung auszulegen und damit in ihrer die Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken (vgl. BGH GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154 zu § 1 UWG a.F.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 239/93

    Ölverschmutzte Ente - Gefühlsbetonte Werbung; GG - Meinungsfreiheit; GG -

    Die Vorschrift des § 1 UWG ist vielmehr im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG, Beschl. v. 4.10.1988 - 1 BvR 1611/87, NJW 1992, 1153, 1154 [BVerfG 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87]; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 - Erdgassteuer).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 16/95

    Kaffeebohne

    Sie ist jedoch als einfachrechtliche Vorschrift im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1992, 1153, 1154; vgl. weiter BGH GRUR 1992, 707, 709 - Erdgassteuer; Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 597 - WRP 1995, 682 - Kinderarbeit).
  • LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 64/05

    Bezeichnung von Produkten eines führenden, die Marken "Müller", "Weihenstephan",

  • OLG München, 21.10.1993 - 6 U 6987/92

    Rechtliche Einordnung einer Umformulierung des Tenors; Annahme eines subjektiven

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 107/97

    Markenschutz - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2004 - 20 U 62/04

    Rechtliche Würdigung einer Äußerung hinsichtlich eines herabsetzenden oder

  • OLG München, 27.03.2003 - 29 U 4566/01

    Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Rangfolgetabellen - hier: deutsche

  • BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92

    Schutz der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitbewerbern

  • OLG Köln, 16.04.1993 - 6 U 185/92

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen geschäftsehrverletzender Äußerungen;

  • LG München I, 15.07.2003 - 33 O 8429/03
  • LG München I, 15.07.2003 - 33 O 8056/03
  • LG Hamburg, 25.02.1993 - 312 O 24/93

    Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von

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