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   BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90   

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BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90 (https://dejure.org/1991,1126)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1991 - 1 BvR 868/90 (https://dejure.org/1991,1126)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1991 - 1 BvR 868/90 (https://dejure.org/1991,1126)
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Schokoladenosterhase III

Art. 14 GG, Enteignungsgleicher Eingriff, Gewinnchance

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Gewerblicher Rechtsschutz - Haftungsbegründender Eingriff in Gewerbebetrieb - Eingriff in Substanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 36
  • NVwZ 1992, 159 (Ls.)
  • DVBl 1991, 1253
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Bestandsschutz im Rahmen der Eigentumsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen (Patentrecht - BVerfGE 36, 281 [290]; Warenzeichenrecht - BVerfGE 51, 193 [216 ff.]; Ausstattung im Sinne von § 25 Warenzeichengesetz - BVerfGE 78, 58 [71]) sondern auch für Forderungen (BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]) sowie für Vorkaufsrechte bejaht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 13 ff. = BVerfGE 83, 201 ).

    Im Vordergrund der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) steht der Schutz des redlichen Mitbewerbers und der Allgemeinheit, insbesondere des Verbrauchers, gegen unlauteres Verhalten und Schädigung durch irreführende Angaben (vgl. BVerfGE 51, 193 [214 f.] m.w.N.).

    Das hier einschlägige Lebensmittelrecht begründet ebenfalls kein individuelles Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Produkts, vielmehr war und ist es Sinn dieser Vorschriften, den Verbraucher im öffentlichen Interesse vor Täuschung und gesundheitlichen Gefahren zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 246 [257]; 51, 193 [212]; 53, 135 [145]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 13, 225 [229]; 17, 232 [247 f.]; 51, 193 [221 f.]; 66, 116 [145]; 68, 193 [222 f.]).

    Daß der Bundesgerichtshof in der Herstellung eines Produkts zu günstigeren Bedingungen lediglich eine Chance sieht, die von der Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet wird, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht zum geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens gehören (vgl. BVerfGE 28, 119 [142]; 45, 142 [173]; 51, 193 [222]; 68, 193 [223]; 74, 129 [148]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 68, 193 [222]; 72, 175 [193]; BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 11 = BVerfGE 83, 201 ).

    b) Im Bereich des Privatrechts fallen unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 12 = BVerfGE 83, 201 ).

    Bestandsschutz im Rahmen der Eigentumsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen (Patentrecht - BVerfGE 36, 281 [290]; Warenzeichenrecht - BVerfGE 51, 193 [216 ff.]; Ausstattung im Sinne von § 25 Warenzeichengesetz - BVerfGE 78, 58 [71]) sondern auch für Forderungen (BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]) sowie für Vorkaufsrechte bejaht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 13 ff. = BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1980 - BVerfGE 53, 135 - das absolute Verkehrsverbot des § 14 Nr. 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760) - KakaoVO 1975 - für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hatte (BVerfGE 53, 135 ), nahm die Beschwerdeführerin die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern wegen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren ehemaligen Gewerbebetrieb in Anspruch.

    Das hier einschlägige Lebensmittelrecht begründet ebenfalls kein individuelles Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Produkts, vielmehr war und ist es Sinn dieser Vorschriften, den Verbraucher im öffentlichen Interesse vor Täuschung und gesundheitlichen Gefahren zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 246 [257]; 51, 193 [212]; 53, 135 [145]).

    d) Unerheblich ist, daß das Bundesverfassungsgericht die spätere, im wesentlichen mit der hier mittelbar angegriffenen Norm (§ 6 Nr. 2 KakaoVO 1933) identische Regelung des Lebensmittelrechts (§ 14 Nr. 2 KakaoVO 1975) für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat ( BVerfGE 53, 135 [143 ff.]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 68, 193 [222]; 72, 175 [193]; BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 11 = BVerfGE 83, 201 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 13, 225 [229]; 17, 232 [247 f.]; 51, 193 [221 f.]; 66, 116 [145]; 68, 193 [222 f.]).

    Daß der Bundesgerichtshof in der Herstellung eines Produkts zu günstigeren Bedingungen lediglich eine Chance sieht, die von der Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet wird, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht zum geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens gehören (vgl. BVerfGE 28, 119 [142]; 45, 142 [173]; 51, 193 [222]; 68, 193 [223]; 74, 129 [148]).

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 68, 193 [222]; 72, 175 [193]; BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 11 = BVerfGE 83, 201 ).

    Bestandsschutz im Rahmen der Eigentumsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen (Patentrecht - BVerfGE 36, 281 [290]; Warenzeichenrecht - BVerfGE 51, 193 [216 ff.]; Ausstattung im Sinne von § 25 Warenzeichengesetz - BVerfGE 78, 58 [71]) sondern auch für Forderungen (BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]) sowie für Vorkaufsrechte bejaht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 13 ff. = BVerfGE 83, 201 ).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Bestandsschutz im Rahmen der Eigentumsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen (Patentrecht - BVerfGE 36, 281 [290]; Warenzeichenrecht - BVerfGE 51, 193 [216 ff.]; Ausstattung im Sinne von § 25 Warenzeichengesetz - BVerfGE 78, 58 [71]) sondern auch für Forderungen (BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]) sowie für Vorkaufsrechte bejaht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 13 ff. = BVerfGE 83, 201 ).

    Daß der Bundesgerichtshof in der Herstellung eines Produkts zu günstigeren Bedingungen lediglich eine Chance sieht, die von der Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet wird, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht zum geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens gehören (vgl. BVerfGE 28, 119 [142]; 45, 142 [173]; 51, 193 [222]; 68, 193 [223]; 74, 129 [148]).

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Solche Berechtigungen sind Art. 12 GG und nicht Art. 14 GG zuzuordnen (vgl. BVerfGE 30, 292 [335]; 38, 61 [102]; 65, 237 [248]).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte von der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 13, 225 [229]; 17, 232 [247 f.]; 51, 193 [221 f.]; 66, 116 [145]; 68, 193 [222 f.]).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 68, 193 [222]; 72, 175 [193]; BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, Umdruck S. 11 = BVerfGE 83, 201 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90
    Denn selbst wenn ein derartiger Grundrechtsschutz unterstellt wird, erstreckt sich dieser nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, wie diese von der Rechtsordnung ausgestaltet sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , dazu: BVerfGE 58, 300 [335 f.]).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 110/92

    Ansprüche von Milcherzeugern wegen verfassungswidriger Verordnung

    Dieses Recht ist ein Rechtsinstitut des einfachen Rechts (BVerfG NJW 1992, 36/37) und ist daher grundsätzlich einer normativen Ausgestaltung zugänglich.
  • OLG Köln, 24.06.2004 - 7 U 23/04

    Kosten für die medizinische Versorgung eines mittellosen, nicht

    Es schützt lediglich bereits erworbene Rechtspositionen, nicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeiten selbst (vgl. BVerfG NJW 92, 36; BGHZ 111, 349, 357, 360).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 56/90

    Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

    Dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen lediglich bereits erworbene Rechtspositionen (BVerfG DVBl 1991, 1253 mwN).
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