Rechtsprechung
   BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,22195
BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90 (https://dejure.org/1991,22195)
BayObLG, Entscheidung vom 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90 (https://dejure.org/1991,22195)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juni 1991 - BReg. 1a Z 3/90 (https://dejure.org/1991,22195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,22195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    HeimG § 14 Abs. 1 S. 1 a. F.; BGB §§ 134, 2064, 1942, 1943

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Testierunfähigkeit; Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch eine unterlassene Vernehmung; Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen; Träger eines Altenheims als Erbe; Voraussetzungen eines dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetzes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 55
  • DNotZ 1992, 258
  • FamRZ 1991, 1354
  • BayObLGZ 1991, 251
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 139/88

    Nichtigkeit von Verträgen zwischen Heimpersonal und -insassen

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; BGHZ 110, 235 /240 zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F., der dem Heimpersonal die Annahme von Vermögensvorteilen untersagt; Gitter/Schmitt Heimgesetz Anm. IV 4, Gössling/Knopp Heimgesetz 2. Aufl. Rdnr. 16, jeweils zu § 14).

    § 134 BGB nichtig, obwohl es sich um ein einseitiges Verbot handelt, das sich nur gegen den Heimträger (und gern. § 14 Abs. 2 HeimG a. F. gegen das Heimpersonal) richtet, weil das Verbotsgesetz gerade dem Schutz des Heimbewohners dient (vgl. BGHZ 88, 240 /243; 89, 369/373; 110, 235/240 [= MittBayNot 1990, 300 ]).

    Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die Heimträger und " Heimpersonal haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen ( BGHZ 110, 235 /239 m.w. N.).

    Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge (vgl. zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F. BGHZ 110, 235 ff.; zum Erbvertrag BayObLGSt 1986, 44/45; zur Schenkung BVerwGE 78, 357 /363), sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; KG Beschluß v. 29.10.1979 AR (B) 103/79- 2 Ws (B) 121/79; OVG Berlin Urteil v. 28.3.1989 4 B 7.89; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 1923 Rdnr.9; Göss/ing/Knopp § 14 Rdnr. 13; vgl. auch Kunz/ Ruf/Wiedemann Heimgesetz 5. Aufl. Rdnr.12 und Gitter/ Schmitt Anm. IV 1, jeweils zu § 14; Ruf/Hütten BayVBl 1978, 37/41; Korbmacher Grundfragen des öffentlichen Heimrechts Diss.

  • BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89

    Testament - Heimbewohner - Heimträger - Annahmeverbot von Vermögensvorteilen

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; BGHZ 110, 235 /240 zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F., der dem Heimpersonal die Annahme von Vermögensvorteilen untersagt; Gitter/Schmitt Heimgesetz Anm. IV 4, Gössling/Knopp Heimgesetz 2. Aufl. Rdnr. 16, jeweils zu § 14).

    Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge (vgl. zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F. BGHZ 110, 235 ff.; zum Erbvertrag BayObLGSt 1986, 44/45; zur Schenkung BVerwGE 78, 357 /363), sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; KG Beschluß v. 29.10.1979 AR (B) 103/79- 2 Ws (B) 121/79; OVG Berlin Urteil v. 28.3.1989 4 B 7.89; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 1923 Rdnr.9; Göss/ing/Knopp § 14 Rdnr. 13; vgl. auch Kunz/ Ruf/Wiedemann Heimgesetz 5. Aufl. Rdnr.12 und Gitter/ Schmitt Anm. IV 1, jeweils zu § 14; Ruf/Hütten BayVBl 1978, 37/41; Korbmacher Grundfragen des öffentlichen Heimrechts Diss.

    Gegen diese Vorschriftbestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a. A. wohl Bischoff DÖV 1978, 201 /203 f. und Korbmacher a. a. O. S.183), weil die Testierfreiheit nicht unbeschränkt gilt ( BGHZ 111, 36 /39) und die Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu denen auch die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. gehört, weil sie im Rahmen ihres Schutzzwecks sozialstaatlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 78, 357 /362 und BVerwG NJW 1990, 2268 ; BayVGH Urteil v. 24.5.1985 Nr. 9 B 81 A.2249; Gitter/Schmitt § 14 Anm. III 2).

    An einem solchen Einverständnis oder Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger von einem Heimbewohner bedacht wird, ohne daß er zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. KG a.a.O. S.7; Gitter/ Schmitt § 14 Anm. V 2; Korbmacher a.a.O.; offengelassen vom OVG Berlin 5.12 u. vom BVerwG in NJW 1990, 2268 ).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge (vgl. zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F. BGHZ 110, 235 ff.; zum Erbvertrag BayObLGSt 1986, 44/45; zur Schenkung BVerwGE 78, 357 /363), sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; KG Beschluß v. 29.10.1979 AR (B) 103/79- 2 Ws (B) 121/79; OVG Berlin Urteil v. 28.3.1989 4 B 7.89; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 1923 Rdnr.9; Göss/ing/Knopp § 14 Rdnr. 13; vgl. auch Kunz/ Ruf/Wiedemann Heimgesetz 5. Aufl. Rdnr.12 und Gitter/ Schmitt Anm. IV 1, jeweils zu § 14; Ruf/Hütten BayVBl 1978, 37/41; Korbmacher Grundfragen des öffentlichen Heimrechts Diss.

    Gegen diese Vorschriftbestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a. A. wohl Bischoff DÖV 1978, 201 /203 f. und Korbmacher a. a. O. S.183), weil die Testierfreiheit nicht unbeschränkt gilt ( BGHZ 111, 36 /39) und die Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu denen auch die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. gehört, weil sie im Rahmen ihres Schutzzwecks sozialstaatlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 78, 357 /362 und BVerwG NJW 1990, 2268 ; BayVGH Urteil v. 24.5.1985 Nr. 9 B 81 A.2249; Gitter/Schmitt § 14 Anm. III 2).

    Andererseits gibt die Kenntnis der Erbeinsetzung zu Lebzeiten des Testierenden dem Heimträger die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimG a. F.), die nachträglich nicht erteilt werden darf (BVerwGE 78, 357/359).

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    (1)Das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. berührt zum einen die allgemeine Handlungsfreiheit und die Privatautonomie ( Art. 2 Abs. 1 GG ) des Heimträgers und des Heimbewohners in ihrer Eigenschaft als Beteiligte der Zuwendung und zum anderen den unter der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehenden Grundsatz der Testierfreiheit (vgl. BVerfGE 58, 377 /378 und 67, 329/341; BGH NJW 1989, 2054 und BGHZ 111, 36 /39).

    Gegen diese Vorschriftbestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a. A. wohl Bischoff DÖV 1978, 201 /203 f. und Korbmacher a. a. O. S.183), weil die Testierfreiheit nicht unbeschränkt gilt ( BGHZ 111, 36 /39) und die Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu denen auch die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. gehört, weil sie im Rahmen ihres Schutzzwecks sozialstaatlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 78, 357 /362 und BVerwG NJW 1990, 2268 ; BayVGH Urteil v. 24.5.1985 Nr. 9 B 81 A.2249; Gitter/Schmitt § 14 Anm. III 2).

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    § 134 BGB nichtig, obwohl es sich um ein einseitiges Verbot handelt, das sich nur gegen den Heimträger (und gern. § 14 Abs. 2 HeimG a. F. gegen das Heimpersonal) richtet, weil das Verbotsgesetz gerade dem Schutz des Heimbewohners dient (vgl. BGHZ 88, 240 /243; 89, 369/373; 110, 235/240 [= MittBayNot 1990, 300 ]).
  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 121/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages bei Verstoß des Unternehmers gegen das Gesetz zur

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    § 134 BGB nichtig, obwohl es sich um ein einseitiges Verbot handelt, das sich nur gegen den Heimträger (und gern. § 14 Abs. 2 HeimG a. F. gegen das Heimpersonal) richtet, weil das Verbotsgesetz gerade dem Schutz des Heimbewohners dient (vgl. BGHZ 88, 240 /243; 89, 369/373; 110, 235/240 [= MittBayNot 1990, 300 ]).
  • BayObLG, 16.01.1978 - BReg. 1 Z 6/78

    Gütergemeinschaft; Ehegatten; Gesamtgut; Handelsgeschäft

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Inhaber einer Firma ist immer derjenige, der das Geschäft für eigene Rechnung und im eigenen Namen betreibt, wobei unerheblich ist, wem die Betriebsmittel gehören, wer der Eigentümer ist (vgl. BayObLGZ 1978, 516 [= MittBayNot 1978, 19 = DNotZ 1978, 437], Beck DNotZ 1962, 348 , je m.w.N.) Bis zum 1.4.1953 wurde daher ein zum Gesamtgut gehörendes Handelsgeschäft nur vom damals immer alleinverwaltenden Ehemann ( § 1443 BGB a. F.) betrieben, wenn nicht ausnahmsweise die Ehefrau zum selbständigen Betrieb des Handelsgeschäfts nach §§ 1452, 1405 BGB a. F. berechtigt war.
  • BayObLG, 18.01.1982 - BReg. 1 Z 141/81

    Persönliche Anhörung; Anhörung; Sorgerecht; Eltern; Rechtsmittel; Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Hierin liegt eine Gesetzesverletzung im Sinn von § 27 FGG , § 550 ZPO , weil eine Norm nicht berücksichtigt oder, übersehen wurde, der das" zu beurteilende Rechtsverhältnis untersteht oder unterstehen kann (vgl. BayObLG FamRZ 1982, 634 /635; Keidel/Kuntze Rdnr.24, Jansen FGG 2. Aufl. Rdnr. 18, jeweils zu § 27).
  • BayObLG, 25.04.1986 - 3 ObOWi 35/86

    Annahme; Vermögensvorteile; Ansprüche; Geldwerte ; Leistung; Notarieller; Vertrag

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge (vgl. zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F. BGHZ 110, 235 ff.; zum Erbvertrag BayObLGSt 1986, 44/45; zur Schenkung BVerwGE 78, 357 /363), sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; KG Beschluß v. 29.10.1979 AR (B) 103/79- 2 Ws (B) 121/79; OVG Berlin Urteil v. 28.3.1989 4 B 7.89; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 1923 Rdnr.9; Göss/ing/Knopp § 14 Rdnr. 13; vgl. auch Kunz/ Ruf/Wiedemann Heimgesetz 5. Aufl. Rdnr.12 und Gitter/ Schmitt Anm. IV 1, jeweils zu § 14; Ruf/Hütten BayVBl 1978, 37/41; Korbmacher Grundfragen des öffentlichen Heimrechts Diss.
  • BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88

    Anmeldung einer firmenrechtlichen unzulässigen Firma zum Handelsregister

    Auszug aus BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90
    Nachdem das Firmenmißbrauchsverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen war, konnte das Registergericht sachlich über die Anmeldung entscheiden (vgl. BayObLGZ 1988, 128 [= MittBayNot 1988, 191 = DNotZ 1989, 243 ]), ohne an die Entscheidung im Firmenmißbrauchsverfahren gebunden zu sein; denn diese erwächst nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 135 Rdnr. 11, § 140 Rdnr.23).
  • BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87

    Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch

  • BAG, 17.04.1984 - 3 AZR 97/82

    Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses

  • OVG Berlin, 28.03.1989 - 4 B 7.89
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10

    Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch

    Allerdings können auch testamentarische Verfügungen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein; deshalb gilt § 14 HeimG nicht nur für Verträge, sondern auch für letztwillige Verfügungen durch Testament (BayObLG NJW 1992, 55 unter II 3 a bb m.w.N.).
  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 434/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verbot der Errichtung eines

    Bei fehlender Kenntnis des Begünstigten ist das Testament stets wirksam (BayObLG, NJW 1992, S. 55 ff.; NJW 1993, S. 1143 ff.; BGH vom 24. Januar 1996, BGHR, HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 Vermögensvorteil 2).
  • BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92

    Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

    Für die Kenntnis des Heimträgers genügt das Wissen eines Mitarbeiters, den der Heimträger als Ansprechpartner für die Heimbewohner bestimmt hat und der wegen seiner Stellung im Heim wesentlichen Einfluß auf die konkrete Lebenssituation der Heimbewohner ausüben kann (hier: Heimleiter), auch wenn der Mitarbeiter zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Heimträgers gegenüber den Heimbewohnern nicht berechtigt ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1991, 251).«.

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268) und entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1991, 251/255 mit ausführlicher Begründung und w.Nachw.) wie auch der in der Begründung zum Entwurf des erwähnten Änderungsgesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/5120 Begründung Abschn. B zu Nr. 14; dort wird ausdrücklich auch auf die Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner abgestellt).

    aa) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28.6.1991 (BayObLGZ 1991, 251/255 f.) dargelegt hat, erfaßt das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG nicht jede einseitige letztwillige Verfügung schlechthin.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28.6.1991 (aaO) entschieden, daß bei einer Zuwendung des Heimbewohners durch einseitige letztwillige Verfügung für das "sich gewähren lassen« zu der Verfügung selbst das Wissen des Heimträgers um das Vorhandensein der Zuwendung noch zu Lebzeiten des Heimbewohners hinzutreten muß.

  • OLG München, 05.07.2021 - 33 U 7071/20

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Erbrechts gerichteten

    - Allerdings berührt auch die analoge Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG auf Umgehungstatbestände die allgemeine Handlungsfreiheit und Privatautonomie des Erblassers und den Grundsatz der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG); daher sind ihr - insbesondere bei letztwilligen Verfügungen - enge Grenzen gesetzt (vgl. BayObLGZ 1991, 251; NJW 2000, 1959/1961).

    Hat der Heimträger bspw. von einer einseitigen testamentarischen Zuwendung zu seinen Gunsten erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, ist die letztwillige Verfügung nicht wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam (BayObLGZ 1991, 251; FamRZ 1992, 975; 1993, 1143; Grziwotz FamRB 2020, 417/420).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2013 - 8 W 253/11

    Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung

    Ein "sich gewähren lassen" setzt vielmehr voraus, dass zu der Zuwendungshandlung das Einverständnis des Empfängers der Zuwendung hinzutritt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (BayObLG NJW 1992, 55; BayObLGZ 1992, 344; Kammergericht NJW-RR 1999, 2; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

    An einem solchen Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger bedacht wird, ohne dass er bis zum Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt hat (Kammergericht NJW-RR 1999, 2; BayObLG NJW 1992, 55; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

  • BayObLG, 12.02.1992 - 1Z BR 9/92

    Testierfähigkeit einer Erblasserin; Zurechnung der Kenntnis über eine

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28.6.1991 (BayObLGZ 1991, 251 = NJW 1992, 55 = FamRZ 1991, 1354) dargelegt, daß eine testamentarische letztwillige Verfügung zugunsten eines Altenheimträgers wegen eines Verstoßes gegen das im Heimgesetz enthaltene Verbot der Annahme von Vermögensvorteilen nur dann nichtig ist, wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Testierenden gewußt hat, daß er als Erbe bedacht worden ist (vgl. BayObLG aaO S. 256).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28.6.1991 ausgeführt, daß es für die Kenntnis der begünstigten juristischen Person auf die Kenntnis ihres gesetzlichen Vertreters ankomme und daß eine Kenntnis der im Altenheim ... tätigen Schwestern hierfür nicht ausreiche (BayObLGZ 1991, 251/257).

    Daß es auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nicht ankommt, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28.6.1991 ausgeführt (vgl. BayObLGZ 1991, 251/257).

  • BayObLG, 09.02.2000 - 1Z BR 149/99

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

    Die analoge Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß § 14 Abs. 1 HeimG als Ausnahmevorschrift an sich "eng auszulegen ist" (vgl.. BayObLGZ 1991, 251/255); vielmehr ist in den Grenzen des Gesetzeszweckes - wie hier - ihre analoge Anwendung statthaft (vgl. BGHZ 26, 78/83; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einl. Rn. 45).

    Die darin liegende Einschränkung der Testierfähigkeit und der Erbrechtsgarantie sind verfassungsgemäß (BayObLGZ 1991, 251/255 f.; BVerfG NJW 1998, 2964; BGH ZEV 1996, 145).

  • BayObLG, 22.02.2000 - 1Z BR 147/99

    Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

    Allerdings berührt auch die analoge Anwendung von § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG auf Umgehungstatbestände die allgemeine Handlungsfreiheit und Privatautonomie der Beteiligten (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Grundsatz der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG); daher sind ihr - insbesondere bei letztwilligen Verfügungen - enge Grenzen gesetzt (vgl. BayObLGZ 1991, 251/255).
  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97

    Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

    Bei § 14 HeimG handelt es sich somit um ein den Schutz der Heimbewohner dienendes Verbotsgesetz (BGHZ 110, 235/240; BayObLGZ 1991, 251/254 = NJW 1992, 55; Kunz-Ruf/Wiedemann HeimG 7. Aufl. § 14 Rn. 4; Dahlem/Giese/Igl-Klie HeimG - Stand 1992 - § 14 Rn. 21; Rossack ZEV 1996, 41 ff.).
  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

  • OLG München, 20.06.2006 - 33 Wx 119/06

    Verbotene Zuwendung an Heimträger durch Vermächtnis eines Angehörigen bei

  • BayObLG, 04.06.2003 - 1Z BR 17/03

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1

  • OLG Bremen, 24.02.1999 - 4 UF 16/99

    Genehmigungsfähigkeit des entgeltlichen Erwerbs eines Kommanditanteils durch

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2010 - 11 Wx 120/09

    Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG

  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 40/04

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG

  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

  • BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

  • BayObLG, 19.02.1999 - 1Z BR 176/98

    Betreiben eines Heimes

  • VG Sigmaringen, 26.02.2003 - 3 K 1082/01

    Versprechen von Geld oder geldwerten Leistungen der Heimbewohner an einen Verein,

  • OLG Oldenburg, 19.02.1999 - 5 W 29/99

    Verbot der Vorteilsannahme des Trägers eines Altenheims; Erteilung eines

  • LG Landshut, 06.05.1997 - 60 T 438/97

    Gesellschafterwechsel bei einer GbR als Berechtigte einer beschränkten

  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 176/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht