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   BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91   

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BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 (https://dejure.org/1991,576)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 (https://dejure.org/1991,576)
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Flugblattverteilung in Fußgängerzone

Straßenrechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 13, 16 StrG), Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straßenverkehr - Meinungsfreiheit - Erlaubnisvorbehalt - Info-Material - Fußgängerzone - Genehmigungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 889 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 53
  • afp 1991, 740
  • afp 1992, 212
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handelt (so auch BVerwGE 56, 63, 66 f.).

    Jedenfalls steht die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten (vgl. BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913).

    Das Oberverwaltungsgericht kann das Verteilen von Flugblättern und Broschüren in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen und auf innerörtlichen Gehwegen als Gemeingebrauch im Sinne des § 16 HWG bewerten (vgl. BVerwGE 56, 63, 66).

    Solange dies nicht erfolgt ist, kann der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auch dadurch Rechnung getragen werden, daß für einzelne Flugblattverteiler eine grundsätzliche Pflicht der zuständigen Behörde zur Duldung von nicht genehmigter Flugblattverteilung besteht (vgl. Steinberg/Herbert, JuS 1980, S. 108, 112).

  • BVerwG, 07.06.1978 - VII C 45.74

    Verteilung von Flugblättern und Sauberkeit der Straßen

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Jedenfalls steht die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten (vgl. BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Die Erschöpfung des Rechtsweges im Hauptsacheverfahren ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da weitere tatsächliche Aufklärung nicht erforderlich ist, das Oberverwaltungsgericht die streitige Rechtsfrage bereits im Eilverfahren entschieden hat und deshalb eine andere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Hauptsache nicht zu erwarten ist (BVerfGE 59, 63, 84; 79, 69, 73).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Das grundrechtsbeschränkende Gesetz muß deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; st. Rspr., zuletzt 82, 43, 50).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, muß geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung der Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 162, 181; 74, 297, 337).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat durch die Entscheidung in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (BVerfGE 7, 99, 109; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse nämlich durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Genehmigung abhängt oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150, 158; 46, 120, 157; 49, 89, 145).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Die angegriffene Entscheidung beruht darauf, daß das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit im Verhältnis zu den vom Hamburgischen Wegegesetz geschützten Rechtsgütern grundsätzlich verkannt hat (BVerfGE 18, 85, 92 f.; 35, 324, 344).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, muß geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung der Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 162, 181; 74, 297, 337).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91
    Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse nämlich durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Genehmigung abhängt oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150, 158; 46, 120, 157; 49, 89, 145).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 12.04.2007 - 1 BvR 78/02

    Erlaubnisvorbehalt für Straßenverkauf von Sonntagszeitungen wegen Sondernutzung

    Die darin liegende Beeinträchtigung ist ein Eingriff in das Grundrecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53; siehe auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, S. 671).

    § 16 Abs. 1 StrG ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. zur Vorgängerregelung in § 18 a.F. des baden-württembergischen Straßengesetzes BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, S. 671, zur hamburgischen Regelung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

    (1) Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so darf die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt wird, nicht dem Belieben der Verwaltung überlassen bleiben (vgl. - am Beispiel der Verteilung von Informationsbriefen - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Vergleichsfall (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Nach der Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - dürfe der straßenrechtlich gemeinverträglichen Grundrechtsausübung kein Erlaubnisverfahren vorgeschaltet werden, in dem der Behörde ein freies Ermessen eingeräumt sei.

    Selbst wenn man hierfür die Maßstäbe heranzieht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugrunde gelegt hat, ist der Störgrad der in Rede stehenden Verkaufs- und Werbeaktivitäten, d. h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, nicht als nur minimal anzusehen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im bereits erwähnten Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) entschieden, dass die sachliche Reichweite des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden könne, vielmehr das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden müsse; die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht werde, müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit sich bringe; danach sei die Meinungsfreiheit mit dem Rechtsgut "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuwägen; der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handele; bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise könne es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte; Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs seien demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen; in aller Regel werde die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder an einer Broschüre kein Interesse hätten, die Möglichkeit hätten, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen; jedenfalls stehe die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Zweck, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.

    Allerdings hat auch hierzu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) erkannt, dass die Auslegung und Anwendung eines Landesstraßengesetzes, die die Gestattung von Betätigungen der Meinungsäußerungsfreiheit in das freie Ermessen der Verwaltung stelle, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Denn die von der Beklagten untersagte Gehsteigberatung ist straßenrechtlich noch als Gemeingebrauch und nicht als Sondernutzung anzusehen (vgl. zu entsprechenden Formen des "politischen Meinungskampfes" näher BVerfG [Kammer], Beschl. v. 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - NVwZ 1992, 53; BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 ), zumal ihre Erscheinungsformen nicht der erwerbswirtschaftlichen Nutzung des Straßenraums dienen und damit als noch dem "kommunikativen Verkehr" zugehörig einzustufen sind (vgl. zur Abgrenzung im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 - VBlBW 1997, 64; Sauthoff, NVwZ 1990, 223 ; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rn. 287 ff.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 13 Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Deshalb läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in Anwendung des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes zwar das bloße Verteilen von Werbezetteln und Faltblättern dem Gemeingebrauch zuordnet (vgl. dazu BVerfG NVwZ 1992, 53), intensivere Formen der "persönlichen Einwirkung" auf Straßenpassanten aber als Sondernutzung ansieht (BU S. 11).

    Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Kasuistik bedeutet aber nicht, daß die Erlaubnis in Fällen der Grundrechtsausübung - unzulässigerweise (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 53 ) - im freien Ermessen der Exekutive stände.

    Eine Abweichung von dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53 ) kann schon deshalb nicht mit Erfolg als Divergenz gerügt werden, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein behördliches Verbot der Verteilung von Flugblättern und Broschüren auf öffentlichen Wegeflächen handelte und das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft hat, welche Rechtsfolgen sich dafür aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und dem Hamburgischen Landesrecht ergeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Selbst wenn man hierfür die Maßstäbe heranzieht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugrunde gelegt hat, ist der Störgrad der in Rede stehenden Verkaufsaktivitäten, d. h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, nicht als nur minimal anzusehen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im bereits erwähnten Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) entschieden, dass die sachliche Reichweite des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden könne, vielmehr das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden müsse; die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht werde, müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit sich bringe; danach sei die Meinungsfreiheit mit dem Rechtsgut "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuwägen; der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handele; bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise könne es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte; Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs seien demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen; in aller Regel werde die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder an einer Broschüre kein Interesse hätten, die Möglichkeit hätten, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen; jedenfalls stehe die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Zweck, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.

    Allerdings hat auch hierzu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) erkannt, dass die Auslegung und Anwendung eines Landesstraßengesetzes, die die Gestattung von Betätigungen der Meinungsäußerungsfreiheit in das freie Ermessen der Verwaltung stelle, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines

    Soll nämlich - wie vorliegend - der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse (hier: Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) ein Genehmigungsverfahren (hier: gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) vorgeschaltet werden, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991, NVwZ 1992, 53: Beschluss vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 150).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 1289/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, juris, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - VII C 45.74 -, juris, Rn. 14 ff.; Bethge, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 5 Rn. 44; Schemmer, in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15. Februar 2022, Art. 5 Rn. 9.
  • VG Hamburg, 02.04.2001 - 7 VG 1186/01
    In ihrer Entscheidung hätte die Antragsgegnerin die aus dem Aufbau des Informationsstandes sich ergebenden Beeinträchtigungen des Verkehrs in der ...straße mit einer möglichen Einschränkung der grundgesetzlich gewährleisteten Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit abwägen müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377791 -, NVwZ 1992, 53 f., zu § 19 HmbWegeG).

    Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich bedenklich, da sie der Ausübung von Grundrechten durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorschreibt, ohne dass aus diesem Gesetz ergibt, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Genehmigung abhängt oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.).

    In verfassungskonformer Auslegung ist § 19 Abs. 1 Satz 3 HmbWegeG deshalb so auszulegen, dass die Gestattung von Betätigungen der Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, nicht in das freie Ermessen der Antragsgegnerin gestellt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.).

    Ob der Antragstellerin letztlich in einem möglichen Hauptsacheverfahren ( vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO) ein Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Erlaubnis oder aber nur auf Duldung eines solchen Informationstandes zuzusprechen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.), kann hier offen bleiben, da es für das hier zu entscheidende Eilverfahren sachlich auf das gleiche Ergebnis hinausläuft.

  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

    Denn die von der Antragsgegnerin untersagte "Gehsteigberatung" dürfte straßenrechtlich noch als Gemeingebrauch und nicht als Sondernutzung anzusehen sein (vgl. zu entsprechenden Formen des "politischen Meinungskampfes" näher BVerfG [Kammer], Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53; BVerwG, Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63 [67 f.]), zumal ihre Erscheinungsformen nicht der erwerbswirtschaftlichen Nutzung des Straßenraums dienen und damit als noch dem "kommunikativen Verkehr" zugehörig einzustufen sind (vgl. zur Abgrenzung im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64; Sauthoff, NVwZ 1990, 223 [225]; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. , RdNrn. 287 ff.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. , § 13 RdNrn. 22 ff.).
  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

    Sofern hierbei die Straße nicht gegenständlich etwa durch Aufstellen von Informationsständen oder Plakatständern in Anspruch genommen wird, darf diese Form der Meinungsäußerung keinem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden (BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des 1. Senats vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53).

    Daher ist der kommunikative Gebrauch der Straße (ohne gegenständliche Inanspruchnahme) auch grundsätzlich zulassungsfrei zu gewähren (BVerfG, Beschl.v. 18.10.1991, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.09.1993 - 2 UE 3583/90

    Versagung einer Sondernutzungserlaubnis aus allgemeinen ordnungsrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 24.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93

    Gemeingebrauch; Werbendes Ansprechen von Personen; Sondernutzung; Scientology;

  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

  • BVerwG, 30.07.2002 - 3 B 80.02

    Verteilen von Flugblättern und Broschüren an Passanten im öffentlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

  • OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95

    Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone als Gemeingebrauch

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

  • VG Braunschweig, 07.06.2007 - 6 B 163/07

    Anordnungsgrund; einstweiliger Rechtsschutz; freie Meinungsäußerung;

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 - 14 L 359/04

    Auswirkung einer politischen Partei als Antragstellerin auf die Erlaubnispflicht

  • OVG Saarland, 03.06.2004 - 1 W 22/04
  • BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97

    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis

  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 10 K 08.00961

    Verteilen von Handzetteln durch nichtgewerbliche Verteiler ist Gemeingebrauch

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2002 - L 13 RA 763/02 PKH-B
  • AG Freiburg, 06.02.1996 - 23 OWi 643/95
  • VG München, 20.01.1994 - M 17 K 92.3979

    Rechtmäßigkeit der Kostenforderung für einen Polizeieinsatz; Transparent als

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   BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91   

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BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 (https://dejure.org/1991,121)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 (https://dejure.org/1991,121)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 (https://dejure.org/1991,121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfe - Hauptsache - Überprüfung der Erfolgsaussicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 889
  • NVwZ 1992, 463 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. u.a. BVerfGE 78, 104 [117 f.]; 81, 347 [356] m.w.N.).

    Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung weit überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozeßkostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 [358]).

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zulässig (vgl. u.a. BVerfGE 7, 53 [55]) und offensichtlich begründet.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. u.a. BVerfGE 78, 104 [117 f.]; 81, 347 [356] m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2007 - 4 LA 94/07

    Freistellung von der Unterhaltspflicht im Sinne eines planwidrigen Ausfalls von

    Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992 S. 889) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 10 PA 204/19

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Leistung zur Teilhabe;

    An das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Erfolgsaussicht" als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, juris Rn. 8).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2016 - L 23 SO 50/16

    Ermittlung der Einkommensgrenze und Berücksichtigung von Heizkosten -

    Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889).
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