Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 23.11.1992 - 1 Ws 968 - 969/92, 1 Ws 968/92, 1 Ws 969/92 |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, 23.11.1992 - 1 Ws 968 - 969/92, 1 Ws 968/92, 1 Ws 969/92 (https://dejure.org/1992,6367)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.1992 - 1 Ws 968 - 969/92, 1 Ws 968/92, 1 Ws 969/92 (https://dejure.org/1992,6367)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 1992 - 1 Ws 968 - 969/92, 1 Ws 968/92, 1 Ws 969/92 (https://dejure.org/1992,6367)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1993, 1149
Wird zitiert von ...
- OLG Koblenz, 10.02.2000 - 4420 BL III 93/99
Verzögerung durch Verhalten des Verteidigers
Auch dieser in der Sphäre der Angeklagten liegende Umstand stellt damit keine dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen zuwiderlaufende Verfahrensbearbeitung des Gerichts dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1149; StV 1994, 326).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 30.11.1992 - 2 Ws 439/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 121
Papierfundstellen
- NJW 1993, 1149
- MDR 1993, 372
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10 Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise annehmen, dass die Verzögerung einer lediglich kurzfristigen Überlastung des Gerichts geschuldet war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 372), die gerichtsorganisatorische Maßnahmen noch nicht erforderte.
- VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Annahme des Oberlandesgerichts, die Verzögerung beruhe lediglich auf einer kurzfristigen Überlastung des Gerichts (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 1992, MDR 1993, 372), die noch keine gerichtsorganisatorische Maßnahme erfordert. - VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09 Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte das Oberlandesgericht noch annehmen, dass die Verzögerung einer lediglich kurzfristigen Überlastung des Gerichts geschuldet war (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 372), die gerichtsorganisatorische Maßnahmen noch nicht erforderte.