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   OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92   

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https://dejure.org/1992,9013
OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92 (https://dejure.org/1992,9013)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.1992 - 2 U 180/92 (https://dejure.org/1992,9013)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Dezember 1992 - 2 U 180/92 (https://dejure.org/1992,9013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Hinweises eines Rechtsanwalts und Steuerberaters auf dem Briefkopf seiner Anwaltskanzlei auf andere Kanzleiadressen als diejenige seiner Anwaltszulassung; Erforderlichkeit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Klarstellung hinsichtlich des vom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Hinweises eines Rechtsanwalts und Steuerberaters auf dem Briefkopf seiner Anwaltskanzlei auf andere Kanzleiadressen als diejenige seiner Anwaltszulassung; Erforderlichkeit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Klarstellung hinsichtlich des vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1336
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 26.02.1992 - 6 U 156/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92
    Zum einen aber gilt, daß der Beklagte beim gleichzeitigen Auftreten als Rechtsanwalt und als Steuerberater an die Regeln sämtlicher Berufsqualifikationen gebunden ist; deshalb liegt, solange die Benennung von A. auch auf die Anwaltstätigkeit bezogen wird, ein Rechtsbruch vor, da der Eindruck einer anwaltlichen Zweigstelle bereits genügt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 92, 1837).
  • EuGH, 16.01.1992 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92
    Die Prüfung im Einzelfall, ob eine Werbeangabe tatsächlich zur Irreführung geeignet ist und für ein Verbraucherverhalten kausal werden kann, ist nach der Rechtsprechung des EuGH der nationalen Gerichtsbarkeit überlassen (vgl. EuGH Urt. v. 16.01.1992 - RsC 373/90 "Nissan" in ZIP 1992, 719, 7120).
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92
    Art. 52 ff EWG-Vertrag hindern nur daran, einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates den Zugang zum Rechtsanwaltsbüro nur deswegen zu versagen, weil der Betroffene gleichzeitig eine Rechtsanwaltskanzlei in einem anderen Mitgliedsstaat unterhält (vgl. EuGH Urt. v. 12.07.1984 - Rs 107/83, Slg. 1984, 2971 - Niederlassungsfreiheit).
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.1992 - 2 U 180/92
    Das Zweigstellenverbot der BRAO ist als eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG anerkannt (BVerfG NJW 1990, 2122 ).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    a) Ein Rechtsanwalt, der - ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu besitzen - durch die Gestaltung seines Kanzleibriefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, oder der in dieser Weise auf eine von ihm tatsächlich eingerichtete Zweigstelle hinweist, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO (vgl. BGHZ 119, 225, 236 - Überörtliche Anwaltssozietät; BGH, Urt. v. 5.5.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; OLG Stuttgart NJW 1993, 1336).

    (1) Das Zweigstellenverbot, von dessen Verfassungsmäßigkeit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis in die jüngste Zeit ohne weiteres ausgegangen ist (vgl. BGHZ 108, 290, 294; 117, 382, 384; 119, 225, 227 - Überörtliche Anwaltssozietät), verletzt auch unter den heutigen Verhältnissen nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1993, 1336, 1337; Feuerich/Braun aaO § 28 Rdn. 2; vgl. aber auch Henssler/Prütting aaO § 28 Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO § 28 Rdn. 2).

  • AnwG Hamburg, 27.03.2006 - EV 122/01

    Zweigstellenverbot

    Zuvor hatte der BGH in seiner Entscheidung v. 2.4.1998 (NJW 1998, 2533, 2535) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rspr. (BGHZ 108, 290, 294 = NJW 1989, 2890; BGHZ 117, 382, 384 = NJW 1992, 1512; BGHZ 119, 225, 227 = NJW 1993, 196 sowie auf OLG Stuttgart, NJW 1993, 1336, 1337) die Verfassungsmäßigkeit bejaht, und zwar auch im Hinblick auf das europäische Gemeinschaftsrecht.

    Zur vorgenannten höchstrichterlichen Rspr., die von einer Verfassungsmäßigkeit des § 28 BRAO ausgeht, wird ergänzend verwiesen auf die im gleichen Sinne ergangenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, Urt. v. 4.12.1992 (NJW 1993, 1336); OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.2.1992, (NJW 1994, 2312, bestätigt durch BGH NJW 1994, 2288); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.1.1992 (BRAK-Mitt. 1992, 113); OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.1991 (GRUR 1991, 635); OLG Nürnberg, Urt. v. 19.6.1990 (NJW-RR 1991, 304); OLG München, Urt. v. 12.4.1990 (NJW 1990, 2134) und OLG München, Beschl. v. 15.11.1976 (AnwBl. 1977, 270).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 6 EVY 11/97
    Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat durch die Gestaltung seines Briefkopfes auch nicht gegen das Werbeverbot des § 43 b BRAO verstoßen, insbesondere hat er nicht durch die Verwendung der beanstandeten Briefbögen den Anschein des Bestehens einer unzulässigen Zweigstelle gem. § 28 BRAO geweckt (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 1 UWG: OLG Karlsruhe, NJW 1992, 1114, 1115; NJW 1992, 1837, 1838; OLG Stuttgart, NJW 1993, 1336, 1337; BGH, NJW 1994, 2288; Feuerich/Braun, aaO, § 28 Rdnr. 3, § 43 b Rdnr. 45).
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