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   BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85   

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https://dejure.org/1993,178
BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1993,178)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1993,178)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 1993 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1993,178)
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Streikeinsatz von Beamten

Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4 GG, Gesetzesvorbehalt für Beamteneinsatz

Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Streikeinsatz von Beamten

  • openjur.de

    Streikeinsatz von Beamten

  • Bundesverfassungsgericht

    Bei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Streik - Deutsche Bundespost - Bestreikte Arbeitsplätze - Gesetzliche Regelung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit des Einsatzes von Beamten ohne gesetzliche Grundlage bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen: Koalitionsfreiheit auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - Tarifautonomie - Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung - Doppelrolle des Staates als ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Abs. 5
    Unzulässigkeit des Einsatzes von Beamten als Streikbrecher

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit des Einsatzes von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitskampfmaßnahmen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 103
  • NJW 1993, 1379
  • NJW 1993, 2231
  • MDR 1993, 880
  • NVwZ 1993, 671 (Ls.)
  • WM 1993, 1304
  • DVBl 1993, 545
  • BB 1993, 789
  • DB 1993, 837
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Zu den geschützten Mitteln zählen jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfGE 84, 212 ).

    Gerade wegen dieser Eigenart bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Das gilt auch dort, wo eine gesetzliche Regelung, etwa wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, notwendig wäre (BVerfGE 84, 212 ).

    Fehlen gesetzliche Regelungen, muß die Rechtsprechung sachgerechte Lösungen entwickeln, soweit es um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger geht (BVerfGE 84, 212 ).

    Die vom Bundesarbeitsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelten Grundsätze zur Parität der Tarifvertragsparteien führen zu einer inhaltlichen Beurteilung der eingesetzten Kampfmittel unter dem Gesichtspunkt der Parität und dem Kriterium einer Beschränkung übermäßigen Kampfmitteleinsatzes (vgl. BVerfGE 84, 212).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Auf die Frage, ob dieses Abkommen für die Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 zur Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention), käme es nur an, wenn die Gewährleistungen der Europäischen Sozialcharta über die des Art. 9 Abs. 3 GG hinausgehen könnten (vgl. BVerfGE 58, 233 ).

    Hierfür ist jedoch nichts dargetan (verneinend zu Art. 5 der Europäischen Sozialcharta: BVerfGE 58, 233 ).

  • BAG, 10.09.1985 - 1 AZR 262/84

    Einsatz von Beamten zu Streikarbeit

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 1985 - 1 AZR 262/84 -.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 1985 - 1 AZR 262/84 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Daß dadurch ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 41, 251 ; 83, 130 ), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Daß dadurch ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 41, 251 ; 83, 130 ), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Daß dadurch ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 41, 251 ; 83, 130 ), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Auf die Frage, ob dieses Abkommen für die Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 zur Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention), käme es nur an, wenn die Gewährleistungen der Europäischen Sozialcharta über die des Art. 9 Abs. 3 GG hinausgehen könnten (vgl. BVerfGE 58, 233 ).
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85
    Im Verfassungsbeschwerdeverfahren können Gerichtsentscheidungen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Regelungen des Gemeinschaftsrechts überprüft werden (vgl. BVerfGE 37, 271 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Festzuhalten ist jedoch, dass die Wesentlichkeitstheorie nur für das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern und nicht zwischen gleichgeordneten Grundrechtsträgern gilt (BVerfG, NJW 1991, 2549, 2550; NJW 1993, 1379, 1380; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke aaO Art. 20 Rn. 69; Jachmann, JA 1994, 399, 400 f.).
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung (BVerfGE 88, 103 ).

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