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   BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92   

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https://dejure.org/1993,779
BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92 (https://dejure.org/1993,779)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - VIII ZR 37/92 (https://dejure.org/1993,779)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 (https://dejure.org/1993,779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Leasing-Vertrag - Übernahmebestätigung - Kaufauftrag - Fälligkeitsregelung - Vorleistungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 5; BGB § 157, § 158, § 368
    Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und Fälligkeitsregelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 157, 158, 368; AGBG § 5
    Übernahmebestätigung des Leasingnehmers als Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Leasinggeber und Lieferanten oder als Fälligkeitsvoraussetzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1381
  • ZIP 1993, 436
  • MDR 1993, 512
  • WM 1993, 955
  • BB 1993, 1036
  • DB 1993, 1028
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.03.1984 - VIII ZR 284/82

    Erfüllungsgehilfe beim Finanzierungsleasing

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Eine von einem Leasinggeber verwendete Bestimmung in einem formularmäßigen Kaufauftrag, derzufolge der Leasinggeber von allen Verpflichtungen frei bleibt, solange die Übernahmebestätigung für die vom Lieferanten zu erbringende Leistung nicht vorliegt, ist nur als Abrede einer Vorleistungspflicht des Lieferanten und als Fälligkeitsregelung für die Kaufpreiszahlung auszulegen (Fortführung von BGHZ 90, 302 = NJW 1984, 2034 = LM § 278 BGB Nr. 90).

    Als ebenso mehrdeutig hat der erkennende Senat bereits früher eine ähnliche Klausel ("der Eingang der Abnahmebestätigung ist Voraussetzung aller Verpflichtungen ...") verstanden (Urteil vom 14. März 1984 - VIII ZR 284/82 = BGHZ 90, 302, 307; vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 479).

    Die im Urteil vom 14. März 1984 (aaO. S. 307/308) offen gelassene Auslegungsfrage entscheidet der erkennende Senat nunmehr dahin, daß die Klausel nur als Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Lieferanten und zugleich als Fälligkeitsbestimmung für die schon mit der vertraglichen Einigung entstandene Zahlungspflicht des Leasinggebers auszulegen ist.

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Im Leasingverhältnis zwischen ihr und der Leasingnehmerin stellt die Bestätigung mangels anderer, hier nicht vorliegender Vereinbarung nur eine Quittung i.S. von § 368 BGB über die Auslieferung des Leasinggutes dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 unter A II 2 b und d); sie informiert die Beklagte zugleich über den an die tatsächliche Übernahme (nicht deren Bestätigung) geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit und der von dieser Zeit an zu leistenden Zahlungen.

    Auf die noch fehlende Personalschulung für das Buchhaltungsprogramm kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der insoweit unvollständige Teil der Leistung - eine Unterrichtung des Personals von höchstens vier Stunden Dauer - unerheblich ist und deshalb den Beginn der Vertragslaufzeit nicht beeinflußt sowie der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht gibt (§ 320 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, aaO. unter A II 1).

  • BGH, 02.02.1984 - IX ZR 8/83

    Formularmäßige Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    b) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = NJW 1968, 885 unter III - und vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83 = NJW 1984, 1184 unter II 2 b und c) ist in erster Linie der Vertragswortlaut.

    c) Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muß (BGHZ 33, 216, 218; BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 und vom 2. Februar 1984 aaO.).

  • BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 220/65

    Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) - Kauf eines gebrauchten

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    b) Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = NJW 1968, 885 unter III - und vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83 = NJW 1984, 1184 unter II 2 b und c) ist in erster Linie der Vertragswortlaut.

    Bleiben nach Erwägung aller Umstände Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 14. Februar 1968 aaO.); in derartigen Fällen setzt sich also die kundenfreundlichere Lösung durch.

  • BGH, 23.06.1988 - VII ZR 117/87

    Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Denn der "Kaufauftrag" ist nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine Formularerklärung, die - wie schon der hier streitige Fall zeigt - von der Beklagten nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet wird und von mehreren Oberlandesgerichten beurteilt werden könnte (st.Rspr., in neuerer Zeit z.B. BGHZ 98, 256, 258 [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85]; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87 = NJW 1988, 2536 unter I).
  • BGH, 08.07.1983 - V ZR 53/82

    Vertragliche Vorleistungspflicht

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Daß sie dabei die Einschränkung "nach Empfang der Gegenleistung" unterlassen hat, schadet nichts, weil diese Einschränkung gegenüber dem unbeschränkten Anspruch ein "minus" darstellt und bei der Urteilsfassung berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 53/82 = BGHZ 88, 91, 94).
  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Mit § 1 Abs. 2 der AGB und mit Abs. 2 des Kaufauftrags sollte danach nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als was im Regelfall Inhalt eines Finanzierungs-Leasingvertrages ist, daß nämlich mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner die beiderseitigen Verpflichtungen dem Grunde nach entstehen und nur der Beginn der Vertragslaufzeit auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wird und - wie hier - mit Übernahme der Leasingsache die Ratenzahlungen fällig werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88 = BGHZ 109, 368, 372 - und vom 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 = BGHZ 111, 84, 93) [BGH 28.03.1990 - VIII ZR 17/89].
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    c) Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muß (BGHZ 33, 216, 218; BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 und vom 2. Februar 1984 aaO.).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 = NJW 1984, 169, 170), kann das nur in bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
    Denn der "Kaufauftrag" ist nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts eine Formularerklärung, die - wie schon der hier streitige Fall zeigt - von der Beklagten nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet wird und von mehreren Oberlandesgerichten beurteilt werden könnte (st.Rspr., in neuerer Zeit z.B. BGHZ 98, 256, 258 [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85]; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87 = NJW 1988, 2536 unter I).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 283/88

    Fälligkeit von Leasingraten; Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2, und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b) ist Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie der Vertragswortlaut.
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Dies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Auslegung der streitgegenständlichen AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 ­ VIII ZR 227/06 ­ WM 2007, 2078, 2080 und vom 17. Februar 1993 ­ VIII ZR 37/92 ­ NJW 1993, 1381, 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der Beklagten liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der Rücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist.
  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, 1382).
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