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   OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 2 Ss 337/92 - 67/92 III   

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https://dejure.org/1992,4048
OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 2 Ss 337/92 - 67/92 III (https://dejure.org/1992,4048)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.1992 - 2 Ss 337/92 - 67/92 III (https://dejure.org/1992,4048)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 1992 - 2 Ss 337/92 - 67/92 III (https://dejure.org/1992,4048)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1407
  • NStZ 1993, 286
  • NStZ 1994, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1987 - 5 Ss 166/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.1992 - 2 Ss 337/92
    Hingegen entspricht es der von beiden Teilen vorausgesetzten sozialen Konvention, daß der Geschäftsinhaber Gewahrsam an den Waren behält, die der Kunde offen in der Hand hält oder in den mitgeführten Einkaufswagen gelegt hat; denn hierdurch wird der Zugriff des Geschäftsinhabers auf die Ware nicht behindert (OLG Düsseldorf - 1. StS Beschl. v. 19.7.1987, NJW 1988, 922 = NStE Nr. 18 zu § 242 StGB).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in

    Es möchte die Revisionen beider Angeklagten gegen das Berufungsurteil deshalb als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert: Dieses hat im Beschluß vom 17. November 1992 (NJW 1993, 1407) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Auffassung vertreten, derjenige, der in einem Kaufhaus eine Ware in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, derart in den mitgeführten Einkaufswagen hineinlege, daß sie für die Kassiererin nicht ohne weiteres sichtbar sei und so die Kasse passiere, begehe keinen - versuchten oder vollendeten - Diebstahl, sondern Betrug.

    Wenn dieser nicht erkennt, daß sich im Einkaufswagen noch weitere Waren befinden, scheidet grundsätzlich schon gedanklich die Annahme - auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorausgesetzter - bewußter Vermögensverfügung bezüglich dieser Waren, die der Kassierer nicht wahrgenommen hat, aus (so zu Recht Backmann, Die Abgrenzung des Betrugs von Diebstahl und Unterschlagung, 1974, S. 85; Brocker aaO S. 921; Ruß aaO Rdn. 37 a.E.; Schmitz JA 1993, 350, 351; Stoffers JR 1994, 205, 207; Vitt NStZ 1994, 133, 134).

  • OLG Zweibrücken, 27.03.1995 - 1 Ss 245/94
    Der Senat möchte die Revisionen verwerfen (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO ), müßte dabei aber von zwei Entscheidungen abweichen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17. - November 1992 (NStZ 1993, 286 ; dazu unten 2 a) und - zu einer anderen Rechtsfrage - am 3. August 1985 (NJW.
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