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   BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89   

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https://dejure.org/1992,91
BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
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'Tanz der Teufel'

§ 131 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, Analogieverbot, 'Zombie' ist kein 'Mensch', Auslegung des Tatbestandsmerkmals in § 131 StGB 'Menschenwürde verletzend';

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Zensur, 'Vorprüfung der Strafbarkeit';

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines Films - Kennzeichnungsverfahren - Gewaltdarstellung - Mensch - Analogieverbot - Menschenwürde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Menschenbegriffs in § 131 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • fsf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Reform des § 131 StGB zwischen Jugendschutz und Zensurverbot (Matthias Heinze; tv diskurs 2007, 90)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Tanz der Teufel

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 209
  • NJW 1993, 1457
  • MDR 1993, 158
  • NVwZ 1993, 254
  • NVwZ 1993, 663 (Ls.)
  • NStZ 1993, 75
  • DVBl 1992, 1598
  • afp 1992, 356
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 71, 108 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation darstellt (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 85, 69 ).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Normbestimmtheit bestehen jedoch keine Bedenken, darunter ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 9; Lackner, a.a.O., Anm. 4 a; Rudolphi, in: SK, a.a.O., Rdnr. 6; Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 4; Ostendorf, in: AK, a.a.O.; v. Bubnoff, in: LK, a.a.O., Rdnr. 7; BGHSt 23, 46 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings unzulässig, denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie dem Landgericht vorgetragen hätte, wenn dieses sie auf die beabsichtigte Verwertung der Interviewäußerung des Regisseurs des Films hingewiesen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation darstellt (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 85, 69 ).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Insbesondere die Menschenwürde ist ohne Rücksicht auf Eigenschaften und sozialen Status, wie auch ohne Rücksicht auf Leistungen garantiert (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie muss nicht erarbeitet werden, sondern steht jedem Menschen aus sich heraus zu.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 ) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3.

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75).

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