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Rechtsprechung
   BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90   

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BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
BSG, Entscheidung vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
BSG, Entscheidung vom 19. August 1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1547
  • NZS 1993, 274
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Diese Beziehungen sind rechtssystematisch regelmäßig dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen; nicht selten wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB vorliegen (vgl BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 5).

    Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit beider Rechtsbereiche hat für den Fall der Begründung einer Gemeinschaftspraxis und deren kassenarztrechtlicher Genehmigung der Senat ua in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 105 f = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 9 f) durch die Aussage zum Ausdruck gebracht, daß zwar der im Privatrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ärzten erlaube, das Nähere über eine gemeinsame Berufsausübung zu vereinbaren, daß aber die Zulassungsinstanzen bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die sich hierfür aus dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht und dem Kassenarztrecht ergebenden Beschränkungen zu berücksichtigen hätten.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Für die Fälle der Entziehung der Zulassung und des Widerrufs der früheren, gemäß Art. 65 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) als Ermächtigung fortgeltenden Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 (6 RKa 37/90; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1) und 27. Februar 1992 (6 RKa 15/91; zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß es sich bei den einschlägigen Einzelvorschriften um Normierungen handelt, die im Verhältnis zu § 48 SGB X leges speciales sind und dieser Bestimmung daher als abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgehen.
  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89

    Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Den zugrundeliegenden Rechtsgedanken hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 138, 140 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6) für einen Fall, in dem der Klage stattzugeben war, fortgeführt.
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Für die Fälle der Entziehung der Zulassung und des Widerrufs der früheren, gemäß Art. 65 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) als Ermächtigung fortgeltenden Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 (6 RKa 37/90; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1) und 27. Februar 1992 (6 RKa 15/91; zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß es sich bei den einschlägigen Einzelvorschriften um Normierungen handelt, die im Verhältnis zu § 48 SGB X leges speciales sind und dieser Bestimmung daher als abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgehen.
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Dass sich die vertragsarztrechtliche von der zivilrechtlichen Beurteilung unterscheiden kann und dass deshalb eine BAG auch nach Auflösung der GbR vertragsarztrechtlich als fortbestehend anzusehen ist, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 11; zur umgekehrten Situation der Beendigung der Gemeinschaftspraxis unabhängig von einem möglichen Fortbestehen der GbR vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 6 f) .
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Die Genehmigung ist zwar Voraussetzung dafür, daß Vertragsärzte unter einer einheitlichen Praxisbezeichnung und einer einheitlichen Abrechnungsnummer sowie unter Modifikation des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Ärzte-ZV) vertragsärztlich tätig sein und ihre Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 f).

    Schließt sich dagegen an die Auflösung der bisherigen Gemeinschaftspraxis oder die Feststellung ihrer Beendigung durch den Zulassungsausschuß (dazu BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1) eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des ausgeschiedenen Mitglieds an, ist grundsätzlich für ein Nachbesetzungsverfahren kein Raum.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942) : Der Wegfall der Zulassung tritt bei der Auflösung des MVZ ohne behördliche Entscheidung ein; der Zulassungsausschuss stellt das Ende der Zulassung lediglich deklaratorisch fest (so auch im Fall der Aufkündigung einer BAG durch einen der beiden Partner vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4) .
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Rechtsprechung
   BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90   

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https://dejure.org/1992,922
BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90 (https://dejure.org/1992,922)
BSG, Entscheidung vom 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90 (https://dejure.org/1992,922)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 9/90 (https://dejure.org/1992,922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Schadensersatzansprüche - Feststellung - Zuständigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1547 (Ls.)
  • NJW 1993, 1549 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.02.1970 - 6 RKa 29/69

    Kassenzahnärztliche Angelegenheit - Prüfungsausschußbescheide -

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Die Rechtsprechung, daß bei Leistungsstörungen durch den Leistungsberechtigten nur privatrechtliche Schadensersatzansprüche des Kassenarztes gegen den Leistungsberechtigten in Betracht kommen (BSGE 31, 33, 35 f = SozR Nr. 3 zu GOÄ , zur Versäumung eines vereinbarten Behandlungstermins), erlaubt keinen Rückschluß auf Leistungsstörungen durch den Arzt.

    Die Rechtsprechung des BSG hat diese Regelung dahin verstanden, daß bei Leistungsstörungen durch den Leistungsberechtigten ausschließlich privatrechtliche Ansprüche des Arztes gegen den Leistungsberechtigten in Betracht kommen (BSGE 31, 33), während bei Behandlungsfehlern des Kassenarztes neben dem privatrechtlichen Anspruch des Leistungsberechtigten kumulativ öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche der KK gegen den Kassenarzt bestehen (so schon Urteil vom 22. Juni 1983, BSGE 55, 144 = SozR 2200 § 368n Nr. 26).

  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Bei der Frage, ob es sich um eine Angelegenheit der Kassenärzte handelt mit der Folge, daß beide ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Kassenärzte zu besetzen sind, oder um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts mit der Folge, daß je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mitwirkt (sog. paritätische oder gemischte Besetzung), stellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf ab, wie die Verwaltungsstelle, welche über die in dem Rechtsstreit geforderte Verwaltungsentscheidung zu befinden hat, zusammengesetzt ist (BSGE 67, 256, 257 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1).

    Nach der angeführten Rechtsprechung ist rein formal nur darauf abzustellen, wie der Normgeber bei Erlaß der jeweiligen Verwaltungsrechtlichen Besetzungsvorschrift die beiderseitige Interessenlage von Kassen und Ärzten bewertet hat (BSGE 67, 256, 258).

  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 11/89

    Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Sie kann dieses Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt regeln (Anschluß an BSG vom 10.4. 1990 - 6 RKa 11/89 und vom 16.1. 1991 - 6 RKa 25/89 = SozR 3-5555 § 12 Nrn. 1 und 2).«.

    Eine ausschließliche Zuständigkeit dieser Einrichtungen, Schadensersatzpflichten festzustellen, ergibt sich hieraus - wie der 6. Senat bereits im einzelnen dargelegt hat (SozR 3-5555 § 12 Nr. 1) - nicht.

  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89

    Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Sie kann dieses Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt regeln (Anschluß an BSG vom 10.4. 1990 - 6 RKa 11/89 und vom 16.1. 1991 - 6 RKa 25/89 = SozR 3-5555 § 12 Nrn. 1 und 2).«.

    Dementsprechend hat auch der 6. Senat des BSG in seinem Urteil vom 16. Januar 1991 zum Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen Versorgung ohne Erörterung der Besetzungsfrage in der Besetzung mit zwei Kassenzahnärzten entschieden (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2).

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 110.83

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht bei der Verwertung

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Hierzu ist nicht näher darauf einzugehen, ob es gegen die Amtsermittlungspflicht verstößt, wenn ein Gericht ein substantiiert angegriffenes Verwaltungsgutachten als Beweismittel verwertet (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 110/83 DÖV 1985, 839).
  • BSG, 22.06.1983 - 6 RKa 3/81

    Kassenarzt - Schadensersatzanspruch - Regelverletzung - ÄrztlicheKunst -

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Die Rechtsprechung des BSG hat diese Regelung dahin verstanden, daß bei Leistungsstörungen durch den Leistungsberechtigten ausschließlich privatrechtliche Ansprüche des Arztes gegen den Leistungsberechtigten in Betracht kommen (BSGE 31, 33), während bei Behandlungsfehlern des Kassenarztes neben dem privatrechtlichen Anspruch des Leistungsberechtigten kumulativ öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche der KK gegen den Kassenarzt bestehen (so schon Urteil vom 22. Juni 1983, BSGE 55, 144 = SozR 2200 § 368n Nr. 26).
  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Der Unterschied zwischen der Sachleistung und der Kostenerstattung besteht, was ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Kassenarztes angeht, wie der 6. Senat des BSG bereits entschieden hat (SozR 3-2500 § 29 Nr. 1), darin, daß dort dessen Vergütung abstrakt von der KK und konkret von der KZÄV zu erbringen ist, während bei der Kostenerstattung der Vergütungsanspruch allein gegen den Versicherten gerichtet ist.
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Die vom SG als allein zuständig angesehenen Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sind erst für Quartale ab Januar 1989 gemischt besetzt (BSG Urteil vom 8. April 1992 - 6 RKa 27/90 -).
  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Jedoch ist ein im Verwaltungsverfahren von der Behörde eingeholtes Gutachten kein Privatgutachten in diesem Sinne, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren urkundlich verwertbar (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87 - HV-INFO 1989, 410 m.w.N.; BVerwG vom 18. Januar 1982 - 7 B 254/81 - DÖV 1982, 410).
  • BSG, 22.03.1984 - 6 RKa 14/81

    Besetzung des Gerichts - Rechtsschutzbedürfnis - Eröffnung eines speziellen

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90
    Denn die Klägerin hat dies nicht gerügt, und dieser Verfahrensmangel ist nur auf Rüge zu beachten (BSGE 56, 222, 224 = SozR 2200 § 368n Nr. 30; BSGE 44, 244, 246 = SozR 7323 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 08.12.1988 - 2/9b RU 66/87
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 4/77

    Angelegenheit des Kassenarztrechts - Kassenärztliche Vereinigung -

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG Urteil vom 10.4.1990 - 6 RKa 11/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG Urteil vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 9/90 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13, jeweils im Hinblick auf die Befugnis der KZÄV, Schadensersatzansprüche einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte durch Verwaltungsakt geltend zu machen) .

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 16; BSG Urteil vom 10.4.1990 - 6 RKa 11/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG Urteil vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 9/90 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13; zur Erstattung von Gutachterkosten vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R - SozR 4-5555 § 22 Nr. 1 RdNr 13) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Komplexleistung für die Betreuung

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13, jeweils im Hinblick auf die Befugnis der KZÄV, Schadensersatzansprüche einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte durch Verwaltungsakt geltend zu machen) .
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften

    Jedenfalls sind die betreffenden Leistungen bei einer Versorgung im Inland nach wie vor dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Leistungssystem des SGB V und der vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen (vgl schon BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 15 ff; BSG SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 S 2 ff).
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