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   BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92   

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https://dejure.org/1993,1869
BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92 (https://dejure.org/1993,1869)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1993 - 1 StR 652/92 (https://dejure.org/1993,1869)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92 (https://dejure.org/1993,1869)
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Sexsklavin im Bürokeller

§ 239 StGB, zur Frage, ob eine Freiheitsberaubung auch durch Drohung (iSv § 240 StGB) bewirkt werden kann, verneint für den Fall einer einfachen (nicht gegenwärtigen) Drohung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsberaubung - Drohung - Empfindliches Übel - Ortsveränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 239
    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1807
  • MDR 1993, 562
  • NStZ 1993, 387
  • StV 1993, 422
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75

    Nötigung zu einer Unterschriftenleistung - Freispruch von einer

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
    Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen" (BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75).

    Es liegt nur dann vor, wenn eine "vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit" stattgefunden hat, die den Betroffenen zum "Gefangene (n) oder absolut Unfreie (n) " gemacht hat (RGSt 6, 231, 232), wenn eine "vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit" zu verzeichnen ist (BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75).

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79

    Schlafzimmereindringling - §§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
    Dagegen liegt § 239 StGB nicht stets dann vor, wenn das - an sich mögliche - Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde (vgl. auch Hirsch JR 1980, 115); dann kann Strafbarkeit nach § 240 StGB bestehen.
  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
    Die in den Worten und in dem Verhalten des Angeklagten liegende Drohung, seine Einstellungszusage nicht einzuhalten, wenn S. H. bei ihm nicht Mundverkehr bis zum Samenerguß durchführe, ist dagegen unter Beachtung der in BGHSt 31, 195 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81] niedergelegten Rechtsauffassung des Senats als Nötigung (§ 240 StGB) zu werten.
  • BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83

    Mißbrauch - Schutzgut - Persönliche Bewegungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
    Es muß die "Fähigkeit eines Menschen..., sich nach seinem Willen fortzubewegen" (BGHSt 32, 183, 188/189), unmittelbar berührt sein.
  • RG, 26.04.1882 - 442/82

    Was erfordert, im Unterschiede vom Thatbestande der Nötigung, der

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
    Es liegt nur dann vor, wenn eine "vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit" stattgefunden hat, die den Betroffenen zum "Gefangene (n) oder absolut Unfreie (n) " gemacht hat (RGSt 6, 231, 232), wenn eine "vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit" zu verzeichnen ist (BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14

    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung

    Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; vom 25. Februar1993 - 1 StR 652/93, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; MüKo-StGB/Wieck-Noodt aaO, § 239 Rn.16; SK-StGB/Horn/Wolters, 59.Lfg., § 239 Rn.5).

    Die Drohung mit einem sonst empfindlichen Übel reicht hingegen regelmäßig nicht aus (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 -1 StR 652/93, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; S/S/Eser/Eisele aaO, § 239 Rn.6; SK-StGB/Horn/Wolter saaO, § 239 Rn.8; LK/Schluckebier aaO, § 239 Rn.16).

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Sie ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen, das den Einzelnen umfassend vor der Entziehung seiner Fortbewegungsfreiheit schützen soll (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; 22 23 24 siehe aber auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235, 236).

    Nötig ist mithin, dass sich der Betroffene der Freiheitsentziehung und der Freiheitsentziehende über das Ausmaß und die Dauer der Freiheitsentziehung einig sind (vgl. für einen solchen Fall BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB 27 28 § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; siehe auch SKStGB/Wolters, aaO Rn. 9).

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und 22).
  • BGH, 16.06.2021 - 3 StR 138/21

    Freiheitsberaubung auf andere Weise durch Bedrohung (angedrohtes Übel;

    Hierfür genügt aber nicht bereits jede Drohung mit einem empfindlichen Übel; das angedrohte Übel muss vielmehr den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339 mwN).
  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 3 Ws 13/13

    Anklage gegen die Mutter von Arzu Ö. wird zugelassen

    Diese Begehungsform kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung (BGH, NJW 1993, 1807).
  • LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12

    Beihilfe zum Mord durch Unterlassen

    Die Freiheitsberaubung kann außer durch Einsperren aber auch durch Drohungen begangen werden, jedenfalls dann, wenn diese den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erreichen [BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, NJW 1993, 1807].
  • OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 1 Ws 16/99
    Eine solche liegt nur vor, wenn die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufgehoben war, er also zum Gefangenen oder absolut Unfreien gemacht worden ist (BGH-NJW 1993, 1807 m. w. N.).
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