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   BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91   

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https://dejure.org/1992,3345
BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91 (https://dejure.org/1992,3345)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91 (https://dejure.org/1992,3345)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - 2 BvR 1853/91 (https://dejure.org/1992,3345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kronzeugenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Kronzeugen - Kronzeugenregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 190
  • NStZ 1992, 379
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
    Soweit die Strafgerichte hiermit übereinstimmend die Strafmilderung nach der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Taten und dem Wert seiner Aufklärungsbeiträge, denen für alle vier Einzeltaten jeweils eine Eignung zur Sachaufklärung grundsätzlich zuerkannt wurde, bemessen haben, läßt diese zuvörderst den Fachgerichten obliegende Gesetzesauslegung jedenfalls keine den Beschwerdeführer unzulässig benachteiligenden sachfremden Erwägungen erkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 74, 102 [127]).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
    Soweit die Strafgerichte hiermit übereinstimmend die Strafmilderung nach der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Taten und dem Wert seiner Aufklärungsbeiträge, denen für alle vier Einzeltaten jeweils eine Eignung zur Sachaufklärung grundsätzlich zuerkannt wurde, bemessen haben, läßt diese zuvörderst den Fachgerichten obliegende Gesetzesauslegung jedenfalls keine den Beschwerdeführer unzulässig benachteiligenden sachfremden Erwägungen erkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 74, 102 [127]).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 38, 105 [111]; 66, 313 [318).
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
    Der Richter darf nicht gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (vgl. BVerfGE 54, 100 [108 f.]).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1853/91
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG dem Beschuldigten das Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Der Beschuldigte darf im Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 38, 105 [111]; 66, 313 [318).
  • BayObLG, 21.03.2002 - 1Z AR 17/02

    Örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Prozessbevollmächtigten und

    a) Die Antragsgegnerinnen, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, sind im Sinne der beabsichtigten Anspruchsbegründung Streitgenossen (§ 59 ZPO); denn sie sollen sich nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Antragsteller (vgl. BayObLGZ 1985, 314/316) als Gesamtschuldner wegen Verletzung ihrer Berufspflichten bei Wahrnehmung des Mandats schadensersatzpflichtig gemacht haben, so dass eine Zweckgemeinschaft anzunehmen ist (BayObLG NJW 1993, 190).

    Hierfür ist nach den Umständen, insbesondere aus der Natur des jeweiligen Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 269 Abs. 1 Alternative 2, 611, 675 BGB; vgl. Palandt/Putzo BGB 61. Aufl. Einf. § 611 Rn. 21), als Erfüllungsort regelmäßig der Ort anzunehmen, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO) befindet (vgl. BayObLG NJW 1993, 190; NJW-RR 1996, 52; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 29 Rn. 25 "Anwalt", "Rechtsanwalt).

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    An der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, der im Hinblick auf den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (so BVerfG NJW 1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz(es) zur 'Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059), fehlt es im vorliegenden Fall.
  • OLG Schleswig, 29.09.2006 - 1 U 68/06

    Haftung des Vorstands eines Vereins für Fehlbeträge aus der Verpflichtung von

    Danach durfte der Beklagte den Abschluss der Verträge noch als pflichtgemäße Amtsführung im Interesse des Klägers ansehen (BGH NJW 1993, 190 , bei Juris Rn. 12).

    Auf einen entgegenstehenden Willen einzelner Vorstandsmitglieder kommt es nicht an (BGH NJW 1993, 190 Rn. 10).

  • BayObLG, 16.08.1995 - 1Z AR 35/95

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 Zivilprozessordnung

    38/85|OLG Saarbrücken; 02.11.1984; 4 U 3/83|LG Aachen; 25.09.1985; 4 O 178/85|OLG Hamm; 21.10.1985; 15 W 325/85|OLG Frankfurt; 22.10.1985; 5 WF 269/85">NJW 1986, 389 L) als Gesamtschuldner infolge mangelnder Sorgfalt beim Entwurf einer Klageschrift bzw. bei der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens den behaupteten Schaden verantwortlich mitverursacht haben, so daß eine Zweckgemeinschaft anzunehmen ist (vgl. BayObLG, MDR 1992, 296 und NJW 1993, 190 = MDR 1993, 179; Vollkommer, AnwaltshaftungsR, 1989, Rdnr. 370).
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