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   BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91   

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https://dejure.org/1993,3253
BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91 (https://dejure.org/1993,3253)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1993 - XII ZB 107/91 (https://dejure.org/1993,3253)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - XII ZB 107/91 (https://dejure.org/1993,3253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anrechte - Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftsstadium - Dynamische Anrechte - Tarifliche Lohnentwicklung - Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Statistischer Wert - Umrechnung - Anwendbarkeit - Zeitliche Grenzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1921 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 642
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    Wie der Senat mit Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 146/86 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; bestätigt in den Beschlüssen vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424 f. und - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419) entschieden hat, sind Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen wären, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    Wie der Senat mit Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 146/86 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; bestätigt in den Beschlüssen vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424 f. und - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419) entschieden hat, sind Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen wären, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    Da jedoch nur die Ehefrau die amtsgerichtliche Entscheidung mit der (Erst-) Beschwerde angefochten hat, kommt insoweit wegen des auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltenden Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (BGHZ 85, 180) eine Herabsetzung des Splittingbetrages von monatlich 722, 59 DM auf monatlich 720, 55 DM - zu Lasten der Ehefrau - nicht in Betracht.
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    a) Zwar sind aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I 2261) bei Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 1992 getroffen werden, auch in Fällen mit einem - wie hier - vor diesem Zeitpunkt liegenden Ehezeitende die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nichtdynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung neue Rechengrößen zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    Wie der Senat mit Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 146/86 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; bestätigt in den Beschlüssen vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424 f. und - XII ZB 165/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416, 1419) entschieden hat, sind Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen wären, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    a) Zwar sind aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I 2261) bei Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 1992 getroffen werden, auch in Fällen mit einem - wie hier - vor diesem Zeitpunkt liegenden Ehezeitende die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nichtdynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung neue Rechengrößen zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Braunschweig, 05.10.1987 - 2 UF 76/87
    Auszug aus BGH, 20.01.1993 - XII ZB 107/91
    Es hat sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Oktober 1987 (2 UF 76/87 = FamRZ 1988, 74) auf den Standpunkt gestellt, für die Umrechnung der Anwartschaften sei hier die Tabelle 4 zur Barwertverordnung - betreffend den Barwert einer (nur) bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung - jedenfalls deshalb anzuwenden, weil der ausgleichspflichtige Ehemann mittlerweile 55 Jahre alt und sein vorzeitiges Ausscheiden bei seinem jetzigen Arbeitgeber eher unwahrscheinlich sei.
  • OLG Köln, 22.04.2021 - 24 U 77/20

    Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert eines Nachlasses; Anwendung

    Soweit die ältere Rechtsprechung (vgl. RG JW 1912, 22; BGH, NJW 1993, 1921; OLG Köln, FamRZ 1976, 170 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705) noch angenommen hat, dass das Bestehen eines famliären Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public zählt, hält der Senat dies auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung dargelegten Verständnisses von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr für vertretbar (so wohl auch KG, NJW-RR 2008, 1109, 1111).
  • OLG Zweibrücken, 21.07.1997 - 3 W 111/97

    Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte bei Nachlaßspaltung

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