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   BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93   

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https://dejure.org/1993,1394
BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1394)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1993 - III ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1394)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterzeichung der Berufungsbegründungsschrift - Mandatsausführung - Zulässigkeit der Unterzeichnung mit "i.A." - Zugelassener Anwalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 130; ZPO § 519
    Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit Zusatz "i. A."

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO §§ 130, 519
    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2056
  • MDR 1993, 902
  • VersR 1994, 368
  • BB 1993, 1324
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93
    Die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i. A." ist dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig wird (Abgrenzung zu BGH vom 5.11.1987 - V ZR 139/87 = VersR 88, 497 = NJW 88, 210 Bestätigung von BAG NJW 87, 3279).

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A. " ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne dann nicht aus, wenn der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, daß er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 = NJW 1988, 210; vgl. auch BAG DB 1967, 1904).

    Der V. Zivilsenat hat auf Anfrage bestätigt, daß auch aus seiner Sicht die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 5. November 1987 (a.a.O.) steht.

  • BAG, 11.08.1987 - 7 AZB 17/87

    Form der Berufungsbegründungsschrift bei einem durch Telekopie eingelegten

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93
    Die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i. A." ist dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig wird (Abgrenzung zu BGH vom 5.11.1987 - V ZR 139/87 = VersR 88, 497 = NJW 88, 210 Bestätigung von BAG NJW 87, 3279).

    In einem solchen Falle muß - gleichgültig, ob der hier verwendete Zusatz "i.A. " die übliche Bedeutung einer Unterzeichnung "im Auftrag" oder den von den Klägern behaupteten Sinn "in Abwesenheit" gehabt hat - angenommen werden, daß der unterzeichnende Anwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern (zumindest auch) unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates der Kläger tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne auch BAG NJW 1987, 3279).

  • BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 172/66

    Prozeßbevollmächtigter - Berufungsschrift - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93
    Eine bloße Unterzeichnung "i.A. " ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne dann nicht aus, wenn der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, daß er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 = NJW 1988, 210; vgl. auch BAG DB 1967, 1904).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschädlich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates tätig wurde.

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel

    Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird (vgl. BAG v. 11.08.1987 - 7 AZB 14/87 - zu II 1 letzter Abs. der Gründe; BGH v. 27.05.1993 - III ZB 9/93 - zu II 2 der Gründe).
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1993 - III ZB 9/93 -, juris), so z. B. als Mitglied der Sozietät, der das Mandat erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 -, juris).
  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Damit ist davon auszugehen, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird (vgl. BAG 11. August 1987 - 7 AZB 14/87 - zu II 1 letzter Abs. der Gründe; BGH 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein

    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

    bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO).

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 452/16

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7).

    Dabei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Zusatz "i.A." der Unterschrift maschinenschriftlich (so in den Fällen BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, aaO; BAG, aaO, Rn. 4) oder handschriftlich vom Unterzeichnenden hinzugesetzt wird.

    Auch dann, wenn es sich bei Rechtsanwältin S. um eine bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin handelte, war sie - wie aus dem Briefkopf des zur Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift bestimmten Schriftsatzes ersichtlich und von der Klägerin selbst vorgetragen - nicht Mitglied der von der Klägerin mandatierten Sozietät (anders in BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 12 f., 14 ff.).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 26. Juli 2012, aaO) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. für den Zusatz "i.A." BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 und vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. für den Zusatz "i.A." Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 und Senatsbeschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057).
  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 unter II; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, VersR 1994, 368 unter 1; vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, VersR 1988, 497).

    Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 aaO; vom 27. Mai 1993 aaO unter 2).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Die Verwendung des Zusatzes "i. A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende - jedenfalls im Anwaltsprozess - damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse v. 20.6.2012 - IV ZB 18/11 , NJW-RR 2012, 1269, Rz. 8; v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 8 bei juris und v. 5.11.1987 - V ZR 139/87 , NJW 1988, 210, Rz. 3 bei juris; alle m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil v. 26.7.1967 - 4 AZR 172/66 , DB 1967, 1904, Rz. 7 bei juris, und Beschluss v. 22.7.1987 - 2 AZB 12/87 , Rz. 8 bei juris; BVerfG, Beschluss v. 28.12.2012 - 1 BvR 2620/11 , NVwZ-RR 2013, 249 [249 f.]; vgl. ferner auch - zur Einlegung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/ Bier , Verwaltungsgerichtsordnung, 28. EL 2015, § 139 Rz. 18).

    In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Unterzeichnende zumindest auch unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats und nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.9.2012 - VIII ZB 22/12 , NJW 2013, 237, Rz. 12 und v. 27.5.1993 - III ZB 9/93 , NJW 1993, 2056, Rz. 9 bei juris; jew. m.w.N.).

  • ArbG Hamburg, 08.12.2006 - 27 Ca 21/06

    Formunwirksamkeit einer mit dem Kürzel im Auftrag unterschriebenen Kündigung

  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 8.16

    Ordnungsgemäße Klageerhebung; Unterschrift durch zunächst nicht

  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

  • LG Berlin, 22.03.2011 - 65 S 363/10

    Mietvertragskündigung durch Vertreter im Auftrag - Zulässigkeit

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2008 - U (Kart) 45/06

    Wirksame Unterzeichnung einer Berufungsbegründungspflicht - Zum Begriff der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1146/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

  • OLG Köln, 09.09.2011 - 20 U 52/11

    Zurückweisung der Berufung mangels Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch

  • LAG Düsseldorf, 22.06.2010 - 16 TaBV 11/10

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

  • OLG Köln, 10.05.2011 - 19 U 116/10

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsschrift

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1145/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

  • KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung durch einen nicht im Briefkopf der Kanzlei

  • LAG Niedersachsen, 03.02.1995 - 12 Sa 662/94

    Formfehler in der Berufungsschrift; Eigenhändige Unterschrift des

  • KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17

    Klage eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach der

  • OLG Hamm, 26.09.2005 - 3 U 90/05

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem

  • OLG Stuttgart, 06.03.2012 - 19 U 1/12

    Berufung: Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A."

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2010 - L 11 KR 5288/09

    Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für therapeutische Apheresen

  • LAG Nürnberg, 08.06.2000 - 2 Ta 65/00

    Arbeitsgerichtsverfahren: Unterzeichnung der Einspruchsschrift gegen ein

  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.2003 - 4 Sa 75/02

    Einlegung der Berufung; Syndikusanwalt

  • LAG Hessen, 03.09.2001 - 16 Sa 608/01

    Arbeitsgerichtsverfahren: Klageerhebung - Form - Unterschrift

  • LAG Baden-Württemberg, 14.02.2003 - 20 Sa 56/02

    Mit der Unterzeichnung "i. A." gibt eine, nicht zum Kreis der

  • LG Duisburg, 11.04.2016 - 3 O 194/14
  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 RJ 118/99

    Krankenversicherung - Abgrenzung abhängiges Beschäftigungsverhältnis -

  • LAG Hamm, 15.05.1997 - 16 Sa 1235/96

    Zulässigkeit einer Berufungseinlegung; Fehlende Postulationsfähigkeit;

  • KG, 29.04.2002 - 23 U 97/01

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

  • LAG Nürnberg, 29.06.2000 - 2 Ta 65/00
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