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   BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92   

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https://dejure.org/1993,3668
BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92 (https://dejure.org/1993,3668)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92 (https://dejure.org/1993,3668)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 1993 - 1 BvR 1515/92 (https://dejure.org/1993,3668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Alternativwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigennutzungswunsch - Vermieter - Fachgerichte - Rechtsfindung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Vorbringen des Beteiligten - Kenntnisnahme - Erwägung - Entscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2166
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92
    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB , der mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 68, 361, 367 ff.; 79, 292, 302), den Eigennutzungswunsch des Vermieters grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 79, 292, 305).

    Das alles berechtigt sie jedoch nicht, ihre Vorstellung verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (vgl. BVerfGE 79, 292, 306).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92
    Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB , der mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 68, 361, 367 ff.; 79, 292, 302), den Eigennutzungswunsch des Vermieters grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 79, 292, 305).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92
    Da das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen zu bescheiden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches, erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommenen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248, 251 f.; 47, 182, 187 f.).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92
    Da das Gericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen zu bescheiden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches, erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommenen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248, 251 f.; 47, 182, 187 f.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92
    Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 65, 293, 295; ständ. Rechtspr.).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Die Gerichte dürfen dem Vermieter daher keine mit rechtlichen Risiken behaftete Lebensplanung ansinnen, die er im Rahmen seines Rechts, sein Eigentum nach seinen Vorstellungen zu nutzen, nicht anzustellen brauchte (BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167).

    Denn in diesen Fällen hat der für das Entstehen eines Eigenbedarfs notwendige Entscheidungsprozess des Vermieters entweder schon stattgefunden oder zumindest begonnen, so dass das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs feststeht oder sich zumindest "abzeichnet" und dieser rechtlich in der Lage wäre, dem Mieter eine Alternative, nämlich den Abschluss eines befristeten Mietvertrags (§ 564c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BGB aF; § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) anzubieten (BVerfGE 79, 292, 308 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166 f.).

    Eine allgemeine Aufklärungspflicht über mögliche oder konkret vorhersehbare Entwicklungen ("Bedarfsvorschau") wäre bereits mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen (vgl. Soergel/Heintzmann, aaO), wonach dem Eigentümer die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Freiheit zuzubilligen ist, seine Lebensplanung weitgehend frei zu gestalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167; vgl. auch BVerfG, NZM 1999, 659, 660).

  • BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 501/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Es verlangt dabei von dem Beschwerdeführer eine Lebensplanung, die er bei Vermietung der streitigen Wohnung an die Beklagte noch nicht vorzunehmen brauchte (vgl. auch BVerfG - 1. Kammer des Ersten Senats -, Beschluß vom 28. Mai 1993 - 1 BvR 1515/92, BVerfG, HdM Nr. 61 ).
  • LG Dessau-Roßlau, 07.12.2016 - 5 T 275/16

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters: Rechtsmissbräuchlichkeit wegen

    Die Gerichte dürfen dem Vermieter daher keine mit rechtlichen Risiken behaftete Lebensplanung ansinnen, die er im Rahmen seines Rechts, sein Eigentum nach seinen Vorstellungen zu nutzen, nicht anzustellen brauchte (BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.1998 - 2 M 164/97

    Akteneinsicht; Rechtsmissbrauch

    Dabei ist lediglich eine Evidenzkontrolle anzustellen, mit anderen Worten, es ist nicht ausdrücklich jedes vorbringen der Beteiligten zu bescheiden, sondern nur dann ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht abgewogen worden ist (BVerfG, NJW 1993, 2166 f.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.06.2013 - 221 C 250/11
    Der Bedarf muss hinreichend konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass später ein solcher Bedarf entstehen könnte, genügt nicht (BVerfG ZMR 1993, 363).
  • AG Hamburg, 05.06.2009 - 46 C 21/09

    Vernünftige, nachvollziehbare und realisierbare Gründe für Eigenbedarf

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits 1993 entschieden (vgl. NJW 1993, 2166 [BVerfG 28.05.1993 - 1 BvR 1515/92] ):.
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