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   OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92   

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OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92 (https://dejure.org/1993,2568)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.1993 - 4 U 243/92 (https://dejure.org/1993,2568)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 1993 - 4 U 243/92 (https://dejure.org/1993,2568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Fassung der Vorlagefragen ; Bindung des zuständigen Senats an die Vorlagefragen; Bedeutung einer Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche Anzahl bereits anhängiger Verfahren ; Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwischenvermietung; kein Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts; Verein Hafenstraße e. V.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1
    Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2322
  • MDR 1993, 640
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 04.11.1991 - 4 U 24/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    4 U 24/91 - rechtskräftig mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der im landgerichtlichen Tenor genannte Zeitpunkt der fristlosen Kündigung entfällt.

    Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, daß der Pachtvertrag seitens des Eigentümers aus wichtigem Grund angesichts mehrerer aus den überlassenen Häusern heraus begangener Gewalt- und Straftaten wirksam fristlos gekündigt und beendet worden ist, da der Vertragszweck, selbstbestimmtes Wohnen auf gewaltfreier Basis durch Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken zu fördern, nicht erreicht worden und der Kl. eine Fortsetzung des Vertrages daher nicht zuzumuten ist (vgl. Urteil dieses Senats v. 4.11.1991 AZ. 4 U 24/91).

    Da in dem der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreit auch die Art und der Grund der Beendigung des Hauptmietverhältnisses feststehen, nämlich, daß der Vertrag seitens des Eigentümers aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und beendet worden ist (vgl. Urteil dieses Senats v. 4.11.1991 AZ. 4 U 24/91), hat die Vorlagefrage auch diesem Umstand Rechnung zu tragen.

  • OLG Hamburg, 18.01.1991 - 4 U 41/89

    Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    der Senat vertritt in ständ. Rechtspr. die Auffassung, daß die Frage der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in eigener Zuständigkeit von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. Rechtsentscheid d. Senats v. 18.1.1991 - 4 U 41/89 m.w.N. - WuM 1991, 152,153).

    Er kann sie vielmehr, sofern dadurch ihr rechtlicher Kern nicht verändert wird, umformulieren und insbesondere eingrenzen, so daß dem erkennbaren Hauptanliegen des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf eine mögliche Entscheidungserheblichkeit Rechnung getragen wird (s. Rechtsentscheid d. Senats v. 18.1.1991 - 4 U 41/89 - WuM 1991, 152.153; Bub/Treier/Fischer, aaO., Rz. 158; MüKo. - Rimmelspacher, ZPO , 1992, Rz. 32 zu § 541 ; Zöller/Schneider, ZPO , 17. Aufl. 1991, Rz. 64 zu § 541 jeweils m.w.N.).

    Wie der beschließende Senat mehrfach ausgeführt hat (s.z.B. den bereits angeführten Rechtsentscheid vom 18.1.1991, WuM 1991, 152.154) hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat.

  • OLG Stuttgart, 25.10.1984 - 8 REMiet 2/84

    Mieter als gemeinnütziger Verein; Wirtschaftliche Interessen; Anmietung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Diese Frage ist von den OLG Karlsruhe (Rechtsentscheid v. 24.10.1983, NJW 1984, 373 = WuM 1984, 10), Braunschweig (Rechtsentscheid v. 27.6.1984, WuM 1984, 237 und Stuttgart (Rechtsentscheid v. 25.10.1984, NJW 1985, 1966 = WuM 1985, 80) übereinstimmend verneint worden.
  • OLG Karlsruhe, 24.10.1983 - 3 REMiet 4/83

    Geschäftsraummiete; Wohnraummiete; Untervermietung; Gemeinnützige Organisation ;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Diese Frage ist von den OLG Karlsruhe (Rechtsentscheid v. 24.10.1983, NJW 1984, 373 = WuM 1984, 10), Braunschweig (Rechtsentscheid v. 27.6.1984, WuM 1984, 237 und Stuttgart (Rechtsentscheid v. 25.10.1984, NJW 1985, 1966 = WuM 1985, 80) übereinstimmend verneint worden.
  • AG Hamburg, 24.04.1992 - 43b C 1967/91

    Gleichheitsrecht; Geschäftsraummiete; Fristlose Kündigung; Räumungsverlangen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Für die Verfahren sind verschiedene Abteilungen des AG Hamburg zuständig gewesen, die überdies in rechtlicher Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, so daß zum Teil stattgebende Urteile (s.z.B. die Entscheidungen der Abt. 43 b v. 10.3.1992, WuM 1992, 480 ff. und v. 24.4.1992, DWW 1992, 245 ff.), zum Teil klagabweisende Urteile (s.außer dem Urteil der Abt. 38 im vorliegenden Verfahren, das Urteil der Abtl. 40 b v. 18.3.1992, Wum !))";$($ FF:) vorliegen.
  • AG Hamburg, 10.03.1992 - 43b C 1968/91

    Gewerbliches Mietobjekt; Geschäftsraummietverhältnis; Zweck des Mietvertrages;

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Für die Verfahren sind verschiedene Abteilungen des AG Hamburg zuständig gewesen, die überdies in rechtlicher Hinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, so daß zum Teil stattgebende Urteile (s.z.B. die Entscheidungen der Abt. 43 b v. 10.3.1992, WuM 1992, 480 ff. und v. 24.4.1992, DWW 1992, 245 ff.), zum Teil klagabweisende Urteile (s.außer dem Urteil der Abt. 38 im vorliegenden Verfahren, das Urteil der Abtl. 40 b v. 18.3.1992, Wum !))";$($ FF:) vorliegen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    1 BvR 538/90 (vgl. WuM 1991, 422 ff.) eine Gleichbehandlung des Mieters in einem "gestuften" Mietverhältnis mit dem Normalmieter, der unmittelbar vom Eigentümer anmiete, verlangt.
  • OLG Braunschweig, 27.06.1984 - 1 W 15/84

    Zustimmung zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses; Fortbestehen von einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Diese Frage ist von den OLG Karlsruhe (Rechtsentscheid v. 24.10.1983, NJW 1984, 373 = WuM 1984, 10), Braunschweig (Rechtsentscheid v. 27.6.1984, WuM 1984, 237 und Stuttgart (Rechtsentscheid v. 25.10.1984, NJW 1985, 1966 = WuM 1985, 80) übereinstimmend verneint worden.
  • KG, 19.09.1985 - 8 REMiet 1661/85

    Maßstäbe zur Feststellung der Duldungspflicht der Mieter in Bezug auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92
    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die nach Einholung des Rechtsentscheids des OLG Braunschweig ergangene Endentscheidung des LG Braunschweig nicht zur Entscheidung angenommen (WuM 1985, 335).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Davon ausgenommen werden teilweise (Franke, in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, BGB § 556 Anm. 8.7, Schilling, aaO, S. 57 f, Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1361, LG Hamburg NJW-RR 1992, 842 unter 2 a, vgl. auch OLG Hamburg, Rechts entscheid vom 16. April 1993 - 4 U 243/92 = RES IX BGB § 556 Nr. 7 = NJW 1993, 2322 unter III, LG Hamburg WuM 1993, 738, 739) generell Fälle der Zwischenvermietung, die nicht im Interesse des Eigentümers, sondern im Interesse des Zwischen- oder des Endmieters erfolgen, teilweise (Bay ObLG, Rechtsentscheid vom 28. Juli 1995 - RE Miet 4/94 = BayObLGZ 1995, 256 - NJW-RR 1996, 73 unter 3 d, Rechtsentscheid vom 30. August 1995 - REMiet 5/94 = BayObLGZ 1995, 282 - NJW-RR 1996, 71 unter 2, Langenberg, MDR 1993, 102, 104) speziell die Fälle der Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen oder Mitarbeiter Wohnraum weitervermietet.
  • OLG Köln, 18.02.2003 - 22 U 138/02

    Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Qualifizierung eines Mietverhältnisses als solches über Wohnraum entscheidend darauf an, dass der vertragsgemäße Gebrauch im eigenen Wohnen besteht; die bloße Überlassung des Mietobjekts an Dritte, namentlich in Form einer Weitervermietung, genügt hierzu nicht, selbst wenn diese zu Wohnzwecken geschehen soll (BGHZ 84, 90, 94; 94, 11, 14 ff.; 133, 142, 147; vgl. ferner OLG Stuttgart, NJW 1985, 1966; OLG Hamburg, NJW 1993, 2322, 2324; BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 74).
  • LG Duisburg, 11.03.1997 - 23 S 528/96

    Gewährung von Wohnraumkündigungsschutz bei Vorliegen einer vergleichbaren

    Dies gilt für Mieter, die nicht zu einem problematischen Personenkreis gehören und daher auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung finden können (dazu BVerfG NJW 1994, 848; OLG Hamburg NJW 1993, 2322; BayObLG ZMR 1995, 582).
  • KG, 24.08.1995 - 8 U 1454/95

    Herausgabeverlangen eines Vermieters

    Das OLG Hamburg (NJW 1993, 2322) hatte in seinem Rechtsentscheid darauf abgestellt, daß Zweck sowohl des Hauptmietvertrages wie der Untermietverträge die Förderung selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis war und der Hauptmietvertrag wegen Nichterreichens des gemeinsamen Zwecks aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden konnte.
  • LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
    Jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 2601 ; NJW 1993, 2322 m.w.N.) sind interpretationsbedürftig und geben zunehmend Anlaß zu kontroverser Beantwortung der Rechtsfrage.
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