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   BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90   

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BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90 (https://dejure.org/1993,539)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 (https://dejure.org/1993,539)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 (https://dejure.org/1993,539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Beschränkung der Erlaubnis

  • archive.org

    Die Entstehung des PsyHP - Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis muss erteilt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 356
  • NJW 1993, 2395
  • NVwZ 1993, 993 (Ls.)
  • DVBl 1993, 723
  • DÖV 1993, 568
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    Die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie ist zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - Buchholz 418.04 Nr. 6, bestätigt durch das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]).

    Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) für Diplom-Psychologen entwickelten Grundsätze seien auch auf Antragsteller mit einer anderen Vorbildung anzuwenden, die ihre heilkundliche Tätigkeit in vergleichbarer Weise auf die Psychotherapie beschränken wollten.

    Daß weder das Heilpraktikergesetz noch die Durchführungsverordnungen vorschreiben, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist zwar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unbedenklich; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ).

    Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen.

    Der erkennende Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob und inwieweit bei einem Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung in der Psychotherapie solche Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit... im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO zum Heilpraktikergesetz vorzunehmenden Prüfung unterstellt werden können".

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1983 (BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) ausgeführt hat, erstreckt sich die Überprüfung der Zuverlässigkeit - die nach dem bisherigen Verfahrensgang freilich keine Probleme aufgeworfen hat - auch darauf, ob die Klägerin die Gewähr dafür bietet, daß sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereiche der Psychotherapie zur ärztlichen Heilkunde beachten wird.

    Der Sache nach galt die Beschränkung schon bisher, wenn die Behörde - insofern im Anschluß an das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) - dem Bewerber die Verpflichtung auferlegte, von der unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht in vollem Umfange Gebrauch zu machen, widrigenfalls die Erlaubnis widerrufen werden könne.

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DVO-HeilprG, wonach die Erlaubnis nicht erteilt wird, "wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er - der Antragsteller - die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird", ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (so schon BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 = Buchholz 418.04 Nr. 10).

    § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DVO-HeilprG, wonach die Erlaubnis nicht erteilt wird, "wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er - der Antragsteller - die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird", ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 = Buchholz 418.04 Nr. 10), ganz abgesehen davon, daß es zweifelhaft erscheint, ob das Abgeordnetenmandat überhaupt einen Beruf in diesem Sinne darstellt.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    Daß weder das Heilpraktikergesetz noch die Durchführungsverordnungen vorschreiben, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist zwar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht unbedenklich; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ).

    Der Zwang, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen, wäre für diesen Kreis unverhältnismäßig belastend (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ).

  • BVerwG, 21.05.1964 - I B 183.63

    Beschränkung auf ein Spezialgebiet - Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    Die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie ist zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - Buchholz 418.04 Nr. 6, bestätigt durch das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]).

    Der Senat nimmt diesen Fall zum Anlaß, aus Gründen der Rechtsklarheit die bisherige Rechtsprechung (vgl. bereits Beschluß des 1. Senats vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - Buchholz 418.04 Nr. 6) in diesem Punkte zu ändern und ausdrücklich eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis für zulässig und erforderlich zu erachten.

  • BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    Dieser Begriff, der eine deutlich lockerere Kooperation zwischen den benannten Behörden statuiert als der Begriff des "Einvernehmens", verlangt lediglich, daß die Behörde, mit der sich die entscheidende Behörde ins "Benehmen" zu setzen hat, informiert wird und Gelegenheit hat, ihre fachliche Stellungnahme abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG 6 C 163.58 - BVerwGE 11, 195 [BVerwG 04.11.1960 - VI C 163/58]; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II 4. Aufl. § 77 V e S. 122); er verändert aber das Verhältnis der Verwaltung zum Antragsteller nicht.
  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90
    Im Hinblick darauf, daß es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, hat das Bundesverwaltungsgericht die zuletzt genannte Vorschrift bereits mit urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG 1 C 194.54 - (BVerwGE 4, 250) gegen ihren Wortlaut dahin ausgelegt, daß ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1, insbesondere nach Buchst. i des § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG gegeben ist.
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 18 S. 8).

    Dies hat der Senat für den Bereich der Psychotherapie bereits ausgesprochen (Urteil vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 361 bzw. S. 11); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein.

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f. und vom 10. Februar 1983 a.a.O. S. 372 f. bzw. S. 5 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 a.a.O. S. 194).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (so bereits Urteil vom 21. Januar 1993 a.a.O. S. 360 f. bzw. S. 10 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

    u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 10.5.1988 - 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, - 1 BvR 482/84 u. a. -, BVerfGE 78, 179, vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n. v., und vom 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35; BVerwG, Urteile vom 24.1.1957 - I C 194.54 -, BVerwGE 4, 250, vom 25.6.1970 - I C 53.66 -, BVerwGE 35, 308, vom 10.2.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, vom 21.1.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, a. a. O., und vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, BVerwGE 100, 221; OVG NRW, Urteile vom 24.12.2000 - 13 A 4790/97 - (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des BVerwG vom 28.11.2000 - 3 B 182.00 - zurückgewiesen) und vom 2.12.1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, 1057.

    Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 - BVerwG, Urteile vom 21.1.1993 - 3 C 34.90 -, a. a. O., vom 10.2.1983 - 3 C 21.82 -, a. a. O., und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, a. a. O. .

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Dazu sei er aber nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - im Rahmen der Sachverhaltsermittlung verpflichtet gewesen.

    Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HPG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden; vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG 1 C 194.54 - BVerwGE 4, 250 = Buchholz 418.04 Nr. 1; Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356, 358 = Buchholz 418.04 Nr. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179, 192).

    Eine Vorschrift, die eine Entscheidung "im Benehmen mit" einer anderen Behörde vorsieht, verlangt nur, daß die entscheidende Behörde die Behörde, mit der sie sich ins Benehmen zu setzen hat, informiert und ihr Gelegenheit gibt, ihre fachliche Stellungnahme abzugeben (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356, 363 = Buchholz 418.04 Nr. 18; BVerwGE 11, 195, 200, 203; Wolff-Bachof, VerwR 11, 4. Aufl., § 77 V e, S. 122).

    Auch die sonstigen materiellrechtlichen Vorschriften des Heilpraktikergesetzes und seiner Durchführungsverordnung lassen die Einräumung einer derartigen Ermächtigung des Amtsarztes nicht erkennen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356, 360 = Buchholz 418.04 Nr. 18).

    Im übrigen beruht die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einem Mißverständnis des Urteils vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 34.90 - (BVerwGE 91, 356 ).

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