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   BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91   

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BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91 (https://dejure.org/1993,1476)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91 (https://dejure.org/1993,1476)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 1993 - 2 BvR 1610/91 (https://dejure.org/1993,1476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 13; AktG § 303
    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur GmbH-Konzernhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen im Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Video - Persönliche Ausfallhaftung - Geschäftsführender Gesellschafter - Qualifiziert faktischer GmbH-Konzern - Rechtsfortbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2600
  • ZIP 1993, 1306
  • WM 1993, 1714
  • BB 1993, 2035
  • DB 1993, 1917
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Das auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1985 (BGHZ 95, S. 330) zurückgehende Haftungskonzept hält sich noch innerhalb der Wertungen des geltenden Gesetzes:.

    Gegenüber dem geltend gemachten Wertungswiderspruch zum Ausschluß der persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters (§ 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz ) verweist der Bundesgerichtshof für die entsprechende Anwendung des § 303 AktG auf den noch anderweitig unternehmerisch tätigen Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH darauf, daß dem Leitbild des GmbH-Gesetzes, das von einer autonomen Gesellschaft ausgehe, die ihre Belange nach eigenständigen Zielvorstellungen unabhängig verfolge, ein Zustand nicht entspreche, in dem die Selbständigkeit der GmbH nur noch eine formale Hülle sei (vgl. schon BGHZ 95, S. 330 [341 f.]).

    Werde in einem (faktischen) GmbH-Konzern ein die Gläubiger der GmbH ebenso wie diejenigen einer Aktiengesellschaft im Vertragskonzern gefährdender Zustand tatsächlich hergestellt, sei auch ein vergleichbarer Gläubigerschutz wie im Aktienrecht geboten (BGHZ 95, S. 330 [343]); dieser könne im Rahmen des einschlägigen geltenden Rechts durch entsprechende Anwendung des § 303 AktG sichergestellt werden (BGHZ 95, S. 330 [346]; BGHZ 115, S. 187 [192]; vgl. jetzt auch klarstellend BGH, Urteil vom 29. März 1993 - II ZR 265/91II ZR 265/91 - S. 13 f.).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Die Begründung des angegriffenen Urteils (BGHZ 115, 187 ), das den Beschwerdeführer als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG einer persönlichen Ausfallhaftung für Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), läßt nicht erkennen, daß sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen wäre, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 [11 ff.]; 87, 273 [280]).

    Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere nicht über eine eindeutige Entscheidung oder eine abschließende Regelung des Gesetzgebers hinweggesetzt (vgl. BVerfGE 65, 182 [191 f.]; 82, 6 [12]).

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Die Begründung des angegriffenen Urteils (BGHZ 115, 187 ), das den Beschwerdeführer als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG einer persönlichen Ausfallhaftung für Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), läßt nicht erkennen, daß sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen wäre, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 [11 ff.]; 87, 273 [280]).

    Werde in einem (faktischen) GmbH-Konzern ein die Gläubiger der GmbH ebenso wie diejenigen einer Aktiengesellschaft im Vertragskonzern gefährdender Zustand tatsächlich hergestellt, sei auch ein vergleichbarer Gläubigerschutz wie im Aktienrecht geboten (BGHZ 95, S. 330 [343]); dieser könne im Rahmen des einschlägigen geltenden Rechts durch entsprechende Anwendung des § 303 AktG sichergestellt werden (BGHZ 95, S. 330 [346]; BGHZ 115, S. 187 [192]; vgl. jetzt auch klarstellend BGH, Urteil vom 29. März 1993 - II ZR 265/91II ZR 265/91 - S. 13 f.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Obwohl die Verfassungsbeschwerde bereits am 4. November 1991 erhoben worden ist, gelten für deren Annahme zur Entscheidung nunmehr gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) die durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 11. August 1993 (vgl. Art. 10 des genannten Gesetzes) neugefaßten Vorschriften der §§ 93a bis 93d BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 87, 48 [65]).
  • Drs-Bund, 31.01.1972 - BT-Drs VI/3088
    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Zwar sind die Regierungsentwürfe zu einem GmbH-Gesetz aus den Jahren 1971 und 1973, die eine Haftung des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter im faktischen GmbH-Konzern vorsahen (vgl. etwa § 254 Abs. 1 i.V.m. § 245 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfes eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus dem Jahre 1971, BTDrucks. VI/3088, S. 67 und 69), nicht Gesetz geworden.
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere nicht über eine eindeutige Entscheidung oder eine abschließende Regelung des Gesetzgebers hinweggesetzt (vgl. BVerfGE 65, 182 [191 f.]; 82, 6 [12]).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
    Die Begründung des angegriffenen Urteils (BGHZ 115, 187 ), das den Beschwerdeführer als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG einer persönlichen Ausfallhaftung für Gesellschaftsschulden unterwirft (Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern), läßt nicht erkennen, daß sich der Bundesgerichtshof aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben haben könnte und objektiv nicht bereit gewesen wäre, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 82, 6 [11 ff.]; 87, 273 [280]).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/92

    Haftung des Alleingesellschafters - Beitragsansprüche - Konzernhaftung -

    Gegen diese Rechtsfortbildung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 2600 = ZIP 1993, 1306: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Fall "Video"; kritisch hierzu Kindler, NJW 1993, 3120, jedoch lediglich unter Hinweis auf die erst Ende 1989 in Kraft getretene Zwölfte Richtlinie der EG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, s unter - 2).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 80/96

    Schadensersatz wegen Betruges und Durchgriffshaftung gegen einen

    Insoweit ist zu beachten, daß die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung mehr und mehr dazu überzugehen scheint, Lösungsansätze in einer aus konzernrechtlichen Grundsätzen hergeleiteten Erstattungspflicht (aufgrund entsprechender Anwendung der §§ 302, 303 Aktiengesetz) zu suchen (BGHZ 115, 187, 192; 116, 37, 43; BGH NJW 1993, 1200; BAG NJW 1994, 3244; BAG NJW 1996, 1491; vgl auch BVerfG NJW 1993, 2600).
  • BSG, 27.10.1994 - 10 RAr 1/92

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen -

    Gegen diese Rechtsfortbildung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG vom 20. August 1993, NJW 1993, 2600 = ZIP 1993, 1306: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Fall "Video"; kritisch hierzu Kindler, NJW 1993, 3120, jedoch lediglich unter Hinweis auf die erst Ende 1989 in Kraft getretene Zwölfte Richtlinie der EG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, s unter [2]).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 234/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 188/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 179/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 246/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 172/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 9 K 301/96

    Kürzung des Gewinns durch Pensionsrückstellungen; Nachholverbot bei der Zuführung

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