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   BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92   

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https://dejure.org/1992,2777
BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92 (https://dejure.org/1992,2777)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1992 - VII ZR 36/92 (https://dejure.org/1992,2777)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1992 - VII ZR 36/92 (https://dejure.org/1992,2777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • webshoprecht.de

    Vorausbezahlung des Reisepreises ist nur bei Aushändigung eines Sicherungsscheins zulässig

  • Wolters Kluwer

    Sprachreisen - Vertragsklausel - AGB - Reisevertrag - Abhilfeverlangen - Störung - Leistungsstörung - Mangel - Veranstalter der Reise - Mängelbeseitigung - Reiseunterlagen

  • reise-recht-wiki.de

    Vorauszahlung bei Direktbuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB §§ 651a ff.
    Unwirksame Formularklauseln in Sprachreisevertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 262
  • NJW 1993, 263
  • MDR 1993, 24
  • WM 1993, 79
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 205/88

    Allgemeine Reisebedingungen:Abtretungsausschluß - Anzeigepflicht

    Auszug aus BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92
    a) Für das Verständnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets die Verständnismöglichkeit des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 60) [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88].

    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und auf diese Weise dem Verwender den Versuch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 aaO. S. 61; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87 = BGHZ 104, 82, 92, 93).

    Dementsprechend ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale in Deutschland zu richten, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 aaO. S. 61 ff).

    In solchen Fällen kann der Kunde überhaupt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich an eine Zentrale in Deutschland zu wenden, die aus der Entfernung ohnehin nur beschränkte Einwirkungsmöglichkeit haben wird, einen aufgetretenen Mangel zu beheben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 62) [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88].

    Wenn ihm dann Abhilfe nicht gelingt, dürfen ihm daraus im allgemeinen keine Nachteile entstehen, dies schon gar nicht, wenn ihn an der unterlassenen Benachrichtigung kein Verschulden trifft oder wenn sie sonst unzumutbar ist (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 62) [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88].

    Rechtsprechung des Senats darf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftbedingungen die Rechtslage nicht unzutreffend wiedergeben (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 61 [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88] unter II. 1 c).

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pflicht des Reisekunden zur Vorleistung, die über eine verhältnismäßig geringe Anzahlung hinausgeht, grundsätzlich nur begründet werden, wenn der Kunde hinreichende Sicherheiten erhält (Senatsurteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 171).

    Für die Fälligkeit einer über die Anzahlung hinausgehenden Vorauszahlung ist dabei die Beschaffung und Aushändigung von Papieren unerläßlich, die dem Kunden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger "verbriefen" (Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO.).

    Diesen Anforderungen muß die Vorleistungsklausel selbst in ihrer Formulierung Rechnung tragen (Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO. S. 171 f).

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 24.09.1992 - VII ZR 36/92
    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und auf diese Weise dem Verwender den Versuch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 aaO. S. 61; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87 = BGHZ 104, 82, 92, 93).
  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

    Diese Mehrdeutigkeit ist durch eine objektive, am Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 36/92 = NJW 1993, 263 unter II 2 a) nicht zu beseitigen.
  • BGH, 13.05.1998 - VIII ZR 292/97

    Auslegung einer formularmäßigen Zusicherung der Gesamtfahrleistung

    Die objektive Auslegung der Klausel anhand ihres Wortlautes und Regelungszusammenhanges am Maßstab der Verständnismöglichkeiten der typischerweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden (vgl. z.B. BGHZ 96, 182, 191; 104, 82, 88; 108, 52, 60; BGH, Urteil vom 24. September 1992 - VII ZR 36/92 = NJW 1993, 263 unter II 2 a) ergibt einen widersprüchlichen und damit unklaren Inhalt.
  • OLG München, 24.02.1993 - 15 U 6109/92
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut, BGH NJW 93, 262 m. w. N.
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