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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92   

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BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 (https://dejure.org/1993,398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Entsorgung - Abfalleigenschaft - Typische Gefahr - Marktpreis - Gemeinwohlgefährdung - Bauschutt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Bauschutt Abfall? (IBR 1994, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 353
  • NJW 1993, 3087 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 988
  • DVBl 1993, 1139
  • BB 1993, 2409
  • DÖV 1993, 1045
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 20.08.1987 - 7 B 156.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Stoffe verlieren deshalb ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, daß sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (so schon BVerwG, Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 7 B 156.87 - n. v.).
  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92

    Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs - Gefährdung des Wohls

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.1991 - 7 A 10042/91

    Bauschutt; Geordnete Entsorgung; Wohl der Allgemeinheit; Entsorgungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 3. September 1991 (NuR 1992, 437) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei den Ablagerungen handele es sich um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG, der nach § 4 Abs. 1 AbfG nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfe.
  • BVerwG, 06.09.1988 - 7 B 35.88
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92
    Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Ist zu diesem Zeitpunkt für die Abfallfraktion ein konkreter Verwertungsweg nicht sichergestellt, ist sie vielmehr mangels Marktgängigkeit unverkäuflich, und müsste für deren Abnahme der bisherige Besitzer im Gegenteil regelmäßig sogar ein Entgelt bezahlen, dann ist der Abfall im Zeitpunkt seiner Bereitstellung zur Verbringung kein Wirtschaftsgut und fällt bei diesem Abfallbesitzer Abfall zur Beseitigung an (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 11.92 - BVerwGE 92, 353 ).
  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Hätte die Kammer sich mit den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen in der gebotenen Weise befasst, so hätte sie unschwer feststellen können, dass die Teppichstanzreste bei der Fa. Levien von Schaumstoffbestandteilen "gereinigt und sortiert" werden, während es sich bei den von der Kammer herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 -, BVerwGE 92, 363 - juris, Rn. 19) und des Verwaltungsgerichts Gera (U.v. 24.8.2017 - 5 K 84/16 Ge - juris, Rn. 54 ff.) jeweils um "unsortierten bzw. ungereinigten" Bauschutt handelte, der sein abfalltypisches Gefährdungspotential - anders als die Teppichstanzreste der Antragstellerin entsprechend den vorgelegten Gutachten - gerade nicht verloren hatte.
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2014 - 9 K 4545/10

    Berufsmäßige Imkerei

    vgl. zur Abfalleigenschaft von Bauschutt aus dem Abriss eines Wohnhauses: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92 - juris = BVerwGE 92, 353-359.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92   

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https://dejure.org/1993,958
BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92 (https://dejure.org/1993,958)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1993 - 7 C 10.92 (https://dejure.org/1993,958)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz - Verbringung in das Ausland - Verkauf - Übereignung

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 359
  • NJW 1993, 3087 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 990
  • DVBl 1993, 1137
  • DÖV 1993, 1047
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92

    Ist Bauschutt Abfall?

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    Der erkennende Senat hat zum objektiven Abfallbegriff in dem Urteil vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 7 C 11.92 folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92

    Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs - Gefährdung des Wohls

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    "Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 97.78

    Abfallbeseitigung - Legale Altanlagen - Illegaler Autowrackplatz -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    Wäre er vor diesem Zeitpunkt formell oder materiell rechtmäßig errichtet oder betrieben worden (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 97.78 - BVerwGE 66, 298), brauchte er das abfallrechtliche Zulassungsverfahren nicht zu durchlaufen, sondern galt als zugelassen (§ 9 Abs. 1 AbfG 1972).
  • VGH Bayern, 24.11.1992 - 20 CS 92.3069
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 24. November 1992 - 20 CS 92.3069 -).
  • BVerwG, 08.03.1989 - 7 B 173.88

    Untersagung - Betriebene Abfallanlagen - Wohl der Allgemeinheit

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    Mit anderen Worten: Wird eine ursprünglich legale Altanlage durch eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation nachträglich in qualifizierter Weise, nämlich wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gemeinwohls, materiell rechtswidrig, so entfällt der Bestandsschutz und die zuständige Behörde kann nach den allgemeinen Grundsätzen abfallrechtliche Ordnungsverfügungen bis hin zur vollständigen Untersagung des Betriebes erlassen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 7 B 173.88 - UPR 1989, 229 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 33).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    "Die Abfalleigenschaft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen erstens in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter, gefährden und zweitens muß diese Gefährdung nur durch eine geordnete, d.h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallentsorgungsgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - NJW 1984, 817 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15; Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 7 B 35.88 - UPR 1989, 33; Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 192.92 -).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92
    Durch Satz 1 der genannten Bestimmung wird es der Behörde ermöglicht, die Altanlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich durch "Befristungen, Bedingungen und Auflagen" im Interesse einer umweltgerechten Abfallbeseitigung an die für Neuanlagen geltenden Bestimmungen anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 6.91 - BVerwGE 89, 215 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 601/14

    Einräumung einer Ausnahme von Anlagenbenutzungzwang; Abfalleigenschaft von

    vgl. Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, a. a. O., § 35 Rn. 11 f.; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, BVerwGE 92, 359, und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 97.78 -, BVerwGE 66, 298.
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Vielmehr oblag der Nachweis einer konkreten und nach Maßgabe der dort einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Verwendungsmöglichkeit außerhalb des europäischen Rechtsraums der Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 - BVerwGE 92, 359 juris Rn. 24).

    Die Darlegungslast für die begründete Annahme, dass der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen oder Gegenstände - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen, trifft - wie das Verwaltungsgericht unter Randnummer 39 seines Urteils im Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat - nicht die Behörde, sondern den (potentiellen) Abfallbesitzer, weil es insoweit um Anforderungen geht, die von ihm zu erfüllen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 - BVerwGE 92, 359 juris Rn. 24 ff.).

  • VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
    Zur Verhinderung unzulässiger Abfallablagerungen, insbesondere von Gegenständen, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Kriterium der Unmittelbarkeit jedoch in gleicher Weise für die Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung gelten und daher bei Eintreten eines diesbezüglichen Schwebezustandes gleichermaßen von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung ausgegangen werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, juris, Rn. 24 f. wonach die Verhinderung unzulässiger Abfallbehandlungen ein wesentliches Kriterium bei der Auslegung abfallrechtlicher Anforderungen sein kann.

    Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 - 17 K 2112/07 -, juris, Rn. 46.

    Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Abfälle in das Ausland muss zur Verhinderung unzulässiger Abfallausführen der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

    Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

    Von einer Lagerung zum Zwecke der späteren Verwertung kann aber nur gesprochen werden, wenn und soweit es zumindest bereits hinreichend konkret in Aussicht stehende Verwertungsmöglichkeiten gibt (vgl. - zur Frage, wann es sich bei Abfällen um Abfälle zur Verwertung und nicht zur Beseitigung handelt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.1998 - 22 B 1856/98 -, NVwZ 1999, 673 = juris Rdn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 = DÖV 1999, 830 = juris - dort Leitsatz 3 und Rdn. 12; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 20 Rdn. 56 [S. 1742]; speziell zur Einordnung von Altreifen als Abfälle zur Beseitigung VG Greifswald, Beschluss vom 06.04.2000 - 5 B 569/00 -, NordÖR 2000, 388 [in juris nur Orientierungssätze]; vgl. auch zur Einordnung von Altreifen als Abfall im objektiven Sinn auf der Grundlage des früheren Abfallrechts das sog. "Altreifenurteil" des BVerwG vom 24.06.1993 - 7 C 10.92 -, BVerwGE 92, 359 = NVwZ 1993, 990 = DVBl. 1993, 1137 = juris - dort insb.

    Die zur Durchsetzung der Grundpflichten des Deponiebetreibers erforderlichen Nachsorgemaßnahmen können daher auch die hier streitgegenständliche Herstellung von Brandgassen und die damit verbundene Beräumung eines Teils der Deponiefläche umfassen (vgl. zu einer entsprechenden - seinerzeit auf landesrechtliche Bestimmungen gestützten - abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung im Falle der Lagerung von Abfällen auf einem Industriegelände schon das oben erwähnte "Altreifenurteil" des BVerwG vom 24.06.1993 - 7 C 10.92 -, BVerwGE 92, 359 = juris Rdn. 20 ff.; zum Abfallrecht als Grundlage einer Aufforderung der Herstellung von Brandgassen vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 27.05.2003 - W 4 S.03.376 - juris).

  • VG Düsseldorf, 25.07.2018 - 3 L 1395/18

    Immissionsschutzrecht

    Zur Verhinderung unzulässiger Abfallablagerungen, insbesondere von Gegenständen, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Kriterium der Unmittelbarkeit jedoch in gleicher Weise für die Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung gelten und daher bei Eintreten eines diesbezüglichen Schwebezustandes gleichermaßen von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung ausgegangen werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, juris, Rn. 24 f. wonach die Verhinderung unzulässiger Abfallbehandlungen ein wesentliches Kriterium bei der Auslegung abfallrechtlicher Anforderungen sein kann.

    Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 - 17 K 2112/07 -, juris, Rn. 46.

    Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Abfälle in das Ausland muss zur Verhinderung unzulässiger Abfallausführen der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

    Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 4 TH 1205/92 -, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10.92 -, juris, Rn. 24 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1994 - 10 S 2847/92

    Fahruntauglicher Kranwagen als Abfall im objektiven Sinn

    Der Senat orientiert sich für die Konkretisierung dieses so umschriebenen Begriffs an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 24.6.1993, DVBl. 1993, S. 1137 und 1139 = 7 C 10/92 7 C 11/92 = NVwZ 1993, S. 988, 990).

    Denn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Kranwagens war jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv entfallen und damit eine Unterstellung des Gegenstands unter das Regime des Ordnungsrechts nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O., S. 1139).

    Der Kranwagen stellte auch ein "zukünftiges Gefahrenpotential" in dem Sinne dar, daß eine private Weiterverwendung die bestehende Gemeinwohlgefahr nicht beseitigen konnte, ohne eine neue zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O., S. 1140).

    Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Gegenstände können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, daß der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, sie - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O., S. 1137 f.).

  • VG Gelsenkirchen, 30.01.2008 - 14 L 1330/07

    Abfallbeseitigungsrecht, Altreifen, Entsorgung, Reifen, Grundstück, Betreten,

    Sie fallen unter die Abfallgruppe Q 14 des Anhangs I. des KrW-/AbfG (Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden ) und stellen sowohl Abfall im objektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 KrW-/AbfG, vgl. zum objektiven Abfallbegriff hinsichtlich Altreifen im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, 359ff, als auch Abfall im subjektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 KrW-/AbfG dar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, 359ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92-, BVerwGE 92, 359ff.

  • VG Kassel, 09.07.2021 - 4 L 940/21

    Abfalleigenschaft von Altreifen und PKW

    Diese Indizwirkung gilt auch bei Alt- und Reststoffen, für die als Wertstoffe privatwirtschaftlich organisierte Verwertungsverfahren existieren, für die aber beim Abnehmer ein Marktpreis nicht zu erzielen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, juris Rn. 14-19).

    Typischerweise umweltgefährdende, aber weiterverwendbare oder wiederverwertbare Sachen können nur dann keine Abfälle (mehr) im objektiven Sinne sein, wenn die begründete Annahme besteht, dass der Besitzer in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Sachen - gegebenenfalls unter Beauftragung Dritter - alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 - juris Rn. 25).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10

    Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung

    Diese Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 10.92 -, NVwZ 1993, 990 [992]) zur Bestimmung des "alten" Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG entwickelt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1994 - 10 A 4084/92

    Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung

    deshalb gegeben, weil die auf dem Grundstück der Kläger in großen Mengen aufgehäuften, im hinteren Grundstücksbereich gar nicht mehr oder nur unter großen Anstrengungen erreichbaren Gegenstände, zu denen Gerümpel verschiedenster Art und die unterschiedlichsten Einzelteile aus Maschinen und Fahrzeugen gehören, eine Brandgefahr und besonders das Eindringen von den Maschinenteilen anhaftendem Altöl und von anderen Schadstoffen in den Boden geradezu heraufbeschwören und damit namentlich die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AbfG genannten Schutzgüter gefährden, und weil darüber hinaus die Kläger, gemessen an den im Urteil des BVerwG vom 24.6.1993 - 7 C 10/92 -,.

    NVwZ 1993, 990.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 8 A 1598/04

    Immissionsschutzrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von währemd der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1995 - 10 S 3057/94

    Zum Abfallbegriff im Falle unsortierten Bauschutts; Bestimmtheit einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1999 - 10 S 2766/98

    Gewerbliche Abfälle - Abfallgemisch - Abfall zur Verwertung bzw zur Beseitigung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13

    Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung;

  • OVG Sachsen, 05.07.2000 - 1 B 366/99
  • VG Berlin, 09.08.1994 - 10 A 286.94

    Technische Möglichkeit der Vermeidung/ Verwertung von Reststoffen; Dynamischer

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 B 94.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fragen grundsätzlicher Bedeutung bei auslaufendem Recht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1998 - 20 B 1424/97

    Überlassung von Abfällen

  • VGH Hessen, 25.01.1993 - 4 TH 1676/92

    Abfalleigenschaft von Altreifen

  • VG Düsseldorf, 07.05.2010 - 26 K 3136/08

    Kosten Feuerwehr Großbrand Vorsatz Eventualvorsatz Verschulden Gefährdungshaftung

  • BayObLG, 17.04.1998 - 3 ObOWi 43/98

    Verwertung und Beseitigung von Abfällen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92

    Versagung einer Abgrabungsgenehmigung zur Verfüllung des Abgrabungsgeländes mit

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 8 S 2409/93

    Ermächtigungsgrundlage für die Abbruchsanordnung, wenn die betreffende bauliche

  • BVerwG, 13.09.1993 - 4 B 127.93

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VGH Bayern, 11.10.2010 - 11 ZB 10.30

    Vorladung zum Verkehrsunterricht; fehlerfreie Ermessensausübung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 L 393/01

    "Altreifen-Granulat" ist nur dann "verwertbar", wenn sich für das Endprodukt

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1994 - 8 S 2850/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Bauordnungsbehörde und Abfallrechtsbehörde;

  • VG Düsseldorf, 06.06.2007 - 17 K 58/07

    Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers auf Entsorgung von zurückgelassenen

  • VG Weimar, 03.06.1999 - 7 E 3110/98

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Anhörung im

  • OVG Niedersachsen, 01.07.1997 - 7 M 425/96

    Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen; Altöle, verwertbare; Andienung;

  • VG Göttingen, 28.01.2004 - 4 B 3/04

    Abfallbegriff; Abfallentsorgungssatzung; Bestimmtheit; Entledigungswille;

  • VG Gelsenkirchen, 16.11.2004 - 10 L 2041/04

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine abfallrechtliche

  • VG Arnsberg, 26.06.2002 - 4 L 873/02

    Bedürfnis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Lagerung von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2142
BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93 (https://dejure.org/1993,2142)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1993 - 11 ER 400.93 (https://dejure.org/1993,2142)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1993 - 11 ER 400.93 (https://dejure.org/1993,2142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3087
  • NVwZ 1994, 72 (Ls.)
  • BB 1993, 1246
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 157.64

    Zur Frage des Rechtsweges für eine Klage gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93
    Zwar wurde zu den "gebührenpflichtigen Verwarnungen", die auf der Grundlage des früheren § 22 StVG ergingen, allgemein die Auffassung vertreten, gegen die Erteilung einer solchen Verwarnung sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwGE 24, 8).
  • BSG, 11.10.1988 - 1 S 14/88

    Gerichtsstand - Unzuständigkeit - Ersatz gezahlter Beiträge - Verweisung an

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93
    Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen daß dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden hat, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989, NJW 1990, 53; BAG, Beschluß vom 25. November 1983, NJW 1984, 751; BSG, Beschluß vom 11. Oktober 1988, MDR 1989, 189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93
    Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen daß dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden hat, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989, NJW 1990, 53; BAG, Beschluß vom 25. November 1983, NJW 1984, 751; BSG, Beschluß vom 11. Oktober 1988, MDR 1989, 189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BAG, 25.11.1983 - 5 AS 20/83

    Gerichtsstand - Bestimmung - Kompetenzkonflikt

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93
    Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen daß dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden hat, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989, NJW 1990, 53; BAG, Beschluß vom 25. November 1983, NJW 1984, 751; BSG, Beschluß vom 11. Oktober 1988, MDR 1989, 189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 5 AV 1.07

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG;

    In entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Sozialgericht Duisburg zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21).

    Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend sein mag (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1993 a.a.O. und vom 1. Juli 2004 - BVerwG 7 VR 1.04 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23), liegen hier nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 8 OB 106/20

    Abdrängende Sonderzuweisung; Amtsgerichte; Bußgeld; Erstattung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Verwarnung mit Verwarnungsgeld allerdings zum Bußgeldverfahren im weiteren Sinne, mit der Folge, dass die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwarnung nach den genannten Vorschriften dem Amtsgericht zugewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1993 - 11 ER 400/93 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Ob eine Vorlage ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn - etwa in Fällen mehrfacher Weiter- oder Zurückverweisung - Streit über die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entsteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 -), bedarf aus Anlaß der vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 132/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).
  • BSG, 25.02.1999 - B 1 SF 9/98 S

    Zulässigkeit des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zuständigkeit

    Die Unverbindlichkeit ist jedenfalls dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn der Konflikt - wie hier - sich gerade an dieser Frage entzündet (so im Ergebnis auch BVerwG Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21 = NJW 1993, 3087).
  • BVerwG, 15.04.2008 - 9 AV 1.08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Rechtsweg; Verwaltungsgericht; Zivilgericht;

    In entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung des vorliegenden negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen - zuständig (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21 S. 17 = NJW 1993, 3087 und vom 1. März 2007 - BVerwG 5 AV 1.07 - NVwZ 2007, 845).
  • BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

    Zuständigkeit - Negativer Kompetenzkonflikt

    In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. März 1993 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 11. Oktober 1988 1 S 14/88, Monatsschrift für Deutsches Recht 1989, 189) für die dem § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entschieden.
  • BVerwG, 01.03.2007 - 5 AV 2.07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines negativen

    II 4 In entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Sozialgericht Duisburg zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 BVerwG 11 ER 400.93 Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21).

    Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend sein mag (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1993 a.a.O. und vom 1. Juli 2004 BVerwG 7 VR 1.04 Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23), liegen hier nicht vor.

  • VG München, 05.02.2020 - M 28 K 19.5754

    Rechtsschutz gegen eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

    Die Kammer folgt der nicht unumstrittenen Rechtsauffassung, dass nicht nur die Verwarnung mit Verwarnungsgeld - sie ist unstreitig Maßnahme i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1993 - 11 ER 400/93 - juris) - sondern auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nach § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG wie vorliegend eine Maßnahme i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG darstellt und dagegen nicht lediglich Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde möglich sind (Hanseatisches OLG Hamburg, B.v. 14.5.1987 - VAs 19/86, VAs 20/86 - juris; Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 62 OWiG Rn. 4; Seith in Blum/Gassner/Seith, OWiG, 1. Aufl. 2016, § 56 OWiG Rn. 23; aA: Bohnert/Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 56 OWiG Rn. 35; Straßer in BeckOK OWiG, Stand 15.9.2019, § 56 OWiG Rn. 141).
  • BVerwG, 17.03.2010 - 7 AV 1.10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; negativer Kompetenzkonflikt zwischen

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 AV 1.11

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgericht und einem anderem Gericht

  • VG Oldenburg, 28.09.2012 - 7 A 4182/12

    Rechtsweg; Verstoß im Straßenverkehr; Verwarnung; Verweisung; Vorbeugender

  • BVerwG, 27.06.2013 - 8 AV 2.12

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 26.07.2005 - X ARZ 210/05

    Verfahren der Rechtswegverweisung; Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten

  • BVerwG, 17.02.2012 - 6 AV 2.11

    Negativer Kompetenzkonflikt; Rechtmäßigkeit und Durchführung einer

  • BVerwG, 17.03.2010 - 7 AV 2.10

    Feststellung des zuständigen Gerichts im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts

  • BVerwG, 27.05.2014 - 6 AV 3.14

    Negativer Kompetenzkonflikt; gesetzliche Bindungswirkung

  • BVerwG, 26.02.2009 - 2 AV 1.09

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt

  • BVerwG, 15.07.2010 - 3 AV 1.10

    Bindungswirkung; Bundesverwaltungsgericht; Kompetenzkonflikt;

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der

  • BVerwG, 25.09.2002 - 4 AV 1.02

    Gewährung eines Bauvorbescheids bei Ablehnung der Zustimmung einer Gemeinde -

  • VG Stuttgart, 19.12.2011 - A 11 K 4298/11

    Wegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei schwerem

  • BVerwG, 15.07.1999 - 1 AV 5.99

    Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Parteiwechsel

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1993 - 2 WD 10.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6343
BVerwG, 06.04.1993 - 2 WD 10.93 (https://dejure.org/1993,6343)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1993 - 2 WD 10.93 (https://dejure.org/1993,6343)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1993 - 2 WD 10.93 (https://dejure.org/1993,6343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung eines Soldaten nach strafrechtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - Verfahrenshindernis für ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 363
  • NJW 1993, 3087
  • NVwZ 1994, 78 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 16/98 R

    Krankenhaus-Notopfer ist Sozialversicherungsbeitrag - Unterschiedliche

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 21. Januar 1993 (BVerwGE 93, 363 ff), diese Beschränkung in der Abgrenzungs-VO sei nicht von der Ermächtigungsnorm im KHG gedeckt.

    Davon geht das BVerwG in BVerwGE 93, 363 als selbstverständlich aus.

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 21. Januar 1993 (BVerwGE 93, 363 ff), diese Beschränkung in der Abgrenzungs-VO sei nicht von der Ermächtigungsnorm im KHG gedeckt.

    Davon geht das BVerwG in BVerwGE 93, 363 als selbstverständlich aus.

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