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   BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92   

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BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,2269)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1992 - 3Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,2269)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1992 - 3Z BR 28/92 (https://dejure.org/1992,2269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namenswahl; Anfechtung; Irrtum; Täuschung; Drohung; Verfahrensrechtliche Erklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355
    Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 337
  • FamRZ 1993, 61
  • Rpfleger 1992, 423
  • BayObLGZ 1992, 200
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Die gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärungen zur Namenswahl sind damit Prozesshandlungen vergleichbar (OLG Stuttgart aaO; Lüke aaO; a.A. Rolland aaO), welche nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden können (BGHZ 80, 389/392; 12, 284/285; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20.Aufl. vor § 128 Rn. 230; Baumbach/Hartmann ZPO 50.Aufl. Grundz. 128 Anm.5 E; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. vor § 128 Rn. 17; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. Einl. III 3).

    Auch die vom BGH anerkannte Möglichkeit des Widerrufs der Prozesshandlung, wenn ein Restitutiongsgrund i.S. des § 580 ZPO vorliegt.(BGHZ 12, 284/285; 80, 389/394), kann hier nicht Platz greifen; das Vorbringen der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, schiede nämlich der einzige in Betracht kommende Tatbestand des § 580 Nr. 5 ZPO schon deshalb.(vgl. aber auch § 581 ZPO ) aus, weil der den behaupteten Anfechtungsgrund setzende Standesbeamte im Aufgebotsverfahren nicht mit dem die Eintragungen im Heirats- und Familienbuch vornehmenden Standesbeamten identisch war.

  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Die gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärungen zur Namenswahl sind damit Prozesshandlungen vergleichbar (OLG Stuttgart aaO; Lüke aaO; a.A. Rolland aaO), welche nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden können (BGHZ 80, 389/392; 12, 284/285; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20.Aufl. vor § 128 Rn. 230; Baumbach/Hartmann ZPO 50.Aufl. Grundz. 128 Anm.5 E; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. vor § 128 Rn. 17; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. Einl. III 3).

    Auch die vom BGH anerkannte Möglichkeit des Widerrufs der Prozesshandlung, wenn ein Restitutiongsgrund i.S. des § 580 ZPO vorliegt.(BGHZ 12, 284/285; 80, 389/394), kann hier nicht Platz greifen; das Vorbringen der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, schiede nämlich der einzige in Betracht kommende Tatbestand des § 580 Nr. 5 ZPO schon deshalb.(vgl. aber auch § 581 ZPO ) aus, weil der den behaupteten Anfechtungsgrund setzende Standesbeamte im Aufgebotsverfahren nicht mit dem die Eintragungen im Heirats- und Familienbuch vornehmenden Standesbeamten identisch war.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Maßgebend hierfür ist nicht der Umstand, dass bei erfolgreicher Anfechtung das Ehepaar ohne Ehenamen dastehen könne (so MünchKomm/Wacke aao); diese Rechtsfolge ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (FamRZ 1991, 535 = StAZ 1991, 89 ) hinzunehmen, da die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Übergangsregelung gerade die Beibehaltung der zur Zeit der Eheschließung geführten Namen vorsieht.
  • OLG Stuttgart, 18.09.1986 - 8 W 373/86

    Anfechtung wegen Irrtums bei einer anläßlich der Eheschließung abgegebene

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Nach h. M. unterliegt die Erklärung über die Namenswahl nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (OLG Stuttgart Justiz 1987, 28; OLG Braunschweig NJW 1979, 1463; OLG Celle FamRZ 1982, 267 , das allerdings eine Anfechtung dann zulässt, wenn lediglich der dem Ehenamen vorangestellte Begleitname beseitigt werden soll; RGRK/Roth-Stielow BGB 12.Aufl. Rn. 14, MünchKomm/Wacke BGB 2.Aufl. Rn. 16, Soergel/Lange BGB 12.Aufl. Rn. 11, Palandt/Diederichsen BGB 51.Aufl. Rn. 11, je zu § 1355; Lüke Festschrift für F.W.Bosch S.630; a.A. Rolland 1.EheRG 2.Aufl. § 1355 BGB Rn.5 und 6).
  • BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Da dem Eintrag im Familienbuch somit selbständige Bedeutung zukommt, fehlt dem Berichtigungsantrag auch insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLG StAZ 1991, 43 ).
  • OLG Celle, 21.09.1981 - 18 Wx 3/81
    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Nach h. M. unterliegt die Erklärung über die Namenswahl nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (OLG Stuttgart Justiz 1987, 28; OLG Braunschweig NJW 1979, 1463; OLG Celle FamRZ 1982, 267 , das allerdings eine Anfechtung dann zulässt, wenn lediglich der dem Ehenamen vorangestellte Begleitname beseitigt werden soll; RGRK/Roth-Stielow BGB 12.Aufl. Rn. 14, MünchKomm/Wacke BGB 2.Aufl. Rn. 16, Soergel/Lange BGB 12.Aufl. Rn. 11, Palandt/Diederichsen BGB 51.Aufl. Rn. 11, je zu § 1355; Lüke Festschrift für F.W.Bosch S.630; a.A. Rolland 1.EheRG 2.Aufl. § 1355 BGB Rn.5 und 6).
  • OLG Braunschweig, 16.11.1978 - 2 W 48/78

    Frage der Einordnung des Streits um die Fortführung des Ehenamens als

    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Nach h. M. unterliegt die Erklärung über die Namenswahl nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (OLG Stuttgart Justiz 1987, 28; OLG Braunschweig NJW 1979, 1463; OLG Celle FamRZ 1982, 267 , das allerdings eine Anfechtung dann zulässt, wenn lediglich der dem Ehenamen vorangestellte Begleitname beseitigt werden soll; RGRK/Roth-Stielow BGB 12.Aufl. Rn. 14, MünchKomm/Wacke BGB 2.Aufl. Rn. 16, Soergel/Lange BGB 12.Aufl. Rn. 11, Palandt/Diederichsen BGB 51.Aufl. Rn. 11, je zu § 1355; Lüke Festschrift für F.W.Bosch S.630; a.A. Rolland 1.EheRG 2.Aufl. § 1355 BGB Rn.5 und 6).
  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 40/89
    Auszug aus BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92
    Es könnte letztlich auch nicht davon gesprochen werden, dass das Verfahren vor dem Standesbeamten an Fehlern von solcher Zahl und solchem Gewicht gelitten hätte, dass die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellenden Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt gewesen wären (vgl. BayObLGZ 1989, 242).
  • OLG Nürnberg, 27.04.2016 - 11 W 1438/15

    Libanesisches Namensrecht für die Betroffenen auch nach Eheschließung wählbar

    Zur Begründung verwies es auf die Entscheidungen OLG München vom 23.12.2008 - 31 Wx 105/08; BayObLGZ 1992, 200/203; BayObLGZ 1997, 323.
  • BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 40/97

    Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung

    Hat der Standesbeamte die Eheschließung beurkundet und die Erklärungen der Ehegatten über den Ehe- und Begleitnamen in das Familienbuch eingetragen, so unterliegen diese namensrechtlichen Erklärungen auch nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes nicht der Anfechtung nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (Weiterführung von BayObLGZ 1992, 200/203).

    aa) Hat der Standesbeamte wie hier die Eheschließung beurkundet und die Erklärungen der Ehegatten über den Ehe- und Begleitnamen in das Familienbuch eingetragen, so unterliegen die Erklärungen zur Namenswahl und -bestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung (BayObLGZ 1992, 200/203 m.w.N. - BayObLG NJW 993, 337/338 = FamRZ 1993, 61/62 = StAZ 1992, 306/307 m.w.N. zu § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F., ebenso OLG Naumburg FamRZ 1997, 1234/1236, Staudinger/Hübner BGB 12. Aufl. Rn. 36, Erman/Hekkelmann R. 9, BGB -RGRK/Roth-Stielow Rn. 14, jeweils zu § 1355 a.F.).

  • OLG Zweibrücken, 07.09.1999 - 3 W 193/99
    Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, unterliegen Erklärungen zur Namenswahl und -bestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung (vgl. OLG Stuttgart, StAZ 1986, 354 = NJW-RR 1987, 455, 456; BayObLG, StAZ 1992, 306, 307 = NJW 1993, 337, 338 und StAZ 1998, 79 = NJW-RR 1998, 1015, 1016; OLG Naumburg, FamRZ 1997,.

    Ein insoweit anerkannter Ausnahmefall - Vorliegen eines ganz offensichtlichen Irrtums oder eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO (vgl. BayObLG, StAZ 1992, 306, 307 = NJW 1993, 337, 338; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 1234, 1236) - ist nicht gegeben.

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Auch die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1992, 200/203 f. m.w.N. = StAZ 1992, 306/307 = NJW 1993, 337; BayObLGZ 1997, 323/326 f. m.w.N.) hat solche Ausnahmen nicht ausgeschlossen.
  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

    Antrag auf Änderung des Ehenamens

    Von ihrem Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 Rdnr. 28).
  • OLG Zweibrücken, 07.02.2011 - 3 W 139/10

    Personenstandsverfahren: Anfechtbarkeit einer Erklärung zur Bestimmung des

    Ebenso wie die bei der Eheschließung getroffene Namenswahl unterliegt die Erklärung über die Wahl des Geburtsnamens des Kindes nicht der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (zur Unanfechtbarkeit der bei der Eheschließung getroffenen Namenswahl vgl. BayObLGZ 1992, 200 und 1997, 323; OLG München StAZ 2009, 78).
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 15 W 237/98
    Von ihrem Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337; Wagnitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 BGB Rdn. 28).
  • OLG München, 23.12.2008 - 31 Wx 105/08

    Bestimmung des Ehenamens durch die Ehegatten: Anfechtbarkeit der

    Unabhängig von der im Einzelnen umstrittenen Frage nach der Rechtsnatur von Ehenamenserklärungen unterliegen diese aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung (BayObLGZ 1992, 200/203; BayObLGZ 1997, 323; Staudinger/Voppel § 1355 Rn. 46 f. m.w.N.; a. A.: MünchKommBGB/Wacke 4. Aufl. § 1355 Rn. 14 m.w.N.).
  • BayObLG, 01.08.1996 - 1Z BR 110/96

    Erwerb eines Namens durch Ersitzung oder durch Verwirkung der

    Zu Unrecht berufen sich die Rechtsbeschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1992, 200/203 m.w.N. = BayObLG NJW 1993, 337/338 = FamRZ 1993, 61/62 = StAZ 1992, 306/307 zu § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), wonach Erklärungen über die Bestimmung eines Ehenamens - entsprechend allgemeiner Meinung - als grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar beurteilt werden.
  • LG Stuttgart, 22.07.2002 - 10 T 143/02

    (Berichtigung eines Personenstandseintrags: Anfechtung der Rechtswahl bezüglich

    Das Familienbuch kann jedoch nur bei gleichzeitiger Berichtigung des Heiratsbuches geändert werden, weil es nach § 15 b Abs. 1 Satz 1 PStG auf diesem aufbaut (vgl. BayObLG NJW 1993, 337f).
  • BayObLG, 20.10.1995 - 1Z BR 172/94

    Richtigkeit eines Heiratsbuches im Falle eines nachgestellten Eigennamens als

  • BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95

    Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer

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