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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90 (https://dejure.org/1992,6550)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.02.1992 - 22 A 1832/90 (https://dejure.org/1992,6550)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - 22 A 1832/90 (https://dejure.org/1992,6550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang für Wasserversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Liefersperre; Nichtzahlung fälliger Gebühren; Wasserbezug; Öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis; Anschluß- und Benutzungszwang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 414
  • NVwZ 1993, 286 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

    Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris ), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 2 S 1258/17

    Verhängung einer Wassersperre - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs -

    Sie stimmt inhaltlich im Wesentlichen überein mit § 33 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980, BGBl. I. 750, der mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versorgungseinstellung in diesem Bereich zugunsten des Verbrauchers erhöhte Voraussetzungen an die Geltendmachung eines - ansonsten im bürgerlichen Recht in den §§ 320, 273 BGB geregelten - Zurückbehaltungsrechts normiert (vgl. dazu Morell, AVBWasserV, Lose-Blatt-Kommentar, Stand IV 1990, § 33 Anm. a) und gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV vom Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des hier öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnisses berücksichtigt werden konnte ( vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.02.1992 - 22 A 1832/90 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 15 B 286/17

    Regelung der Wasserwirtschaft als eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge

    vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 5 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 5 ff.; Cronauge, in: Rehn/ Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand März 2015, § 9 Erl.
  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).
  • OVG Sachsen, 07.12.2006 - 4 BS 220/05

    Abwasserentsorgung, Abgabenschulden, Zurückbehaltungsrecht,

    Insoweit ist anzumerken, dass nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV selbst bei der öffentlich-rechtlichen Trinkwasserversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang satzungsmäßig geregelte Liefersperren wegen Abgabenschulden als zulässig angesehen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 5.2.1992, NJW 1993, 414 m.w.N.; aus neuerer Zeit VG Darmstadt, Beschl. v. 2.5.2005 - 3 G 759/03 -, juris; ebenso § 10 der Mustersatzung Wasserversorgung 2006, abgedruckt in Sachsenlandkuriere 2006, 428).
  • VG Dresden, 22.07.2005 - 4 K 1362/05
    Zwar ist anerkannt, dass diese Regelung jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichem Recht anwendbar ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 7.11.1995 - 5 UE 2669/94 - OVG NW, Urt. v. 5.2.1992 - 22 A 1832/90 - OVG Hamburg, Urt. v. 1. .1.1977 - Bf III 4/76 - NJW 1977, 1251 [OVG Hamburg 18.01.1977 - OVG Bf III 4/76] ; Krüger in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, Rn. 5 zu § 273; Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar, Rn. 5 zu § 273; Heinrichs in Palandt, BGB, 59. Aufl. 2000, Rn. 3 zu § 273).
  • VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.
  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre der Antragsteller darauf verwiesen, sich gegen die drohende Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.
  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2007 - 5 L 96/07

    Einstweilige Anordnung, gerichtet auf die weitere Belieferung mit Trinkwasser

    Gegen die Zulässigkeit einer solchen Zurückbehaltung der Wasserlieferung bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris RdNr. 6 ff.; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. September 1999 - 8 U 16/99 -, Juris Rdnr. 10).
  • VG Ansbach, 03.06.2019 - AN 1 E 19.00770

    Einstellung der Wasserlieferung wegen Zahlungsrückständen

    Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. VG Würzburg, B.v. 22.4.2004 - W 2 E 04.485 -, juris; VG Darmstadt, B.v. 2.5.2005 - 3 G 759/05 -, juris; jeweils unter Verweis auf OVG NW, 5.2.1992 - 22 A 1832/90 -, juris).
  • VG Schwerin, 24.08.2000 - 3 B 615/00

    Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser; Anspruch auf Unterlassung der

  • VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14

    Einstellung der Wasserversorgung - vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Cottbus, 27.11.2009 - 7 K 892/08

    Zwangsweise Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und Liefersperre

  • VG Schwerin, 24.08.2000 - 3 A 615/00
  • VG Gera, 15.10.1997 - 5 E 1513/96

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht

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