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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92   

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VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92 (https://dejure.org/1992,1000)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23.12.1992 - VerfGH 38/92 (https://dejure.org/1992,1000)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 (https://dejure.org/1992,1000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 9 Abs. 1, 23 Abs. 1 und Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 31, 100 Abs. 3, 142

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 513
  • NVwZ 1993, 468 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Bei der Abwägung fordert der Umstand Beachtung, daß sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößern kann (so Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - BVerfGE 36, 264/269 f.).

    b) Der Annahme eines wichtigen Grundes steht auch nicht entgegen, daß die noch zu vernehmenden Zeugen bisher aus Gründen nicht zur Verfügung standen, die etwa "in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft" fallen würden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1983 - BVerfGE 36, 264/275).

  • BVerfG, 21.02.1992 - 2 BvR 134/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Bei dieser Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheidend darauf abzustellen, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1992 - NJW 1992, 1750 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 18.05.1973 - 31-VI-72
    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Seine Prüfungsbefugnis ist nicht deshalb eingeschränkt, weil Bundesrecht allgemein "höheren Rang" habe als Landesrecht und deshalb von dem letzteren nicht "beeinflußt" werden könne (so im vorliegenden Zusammenhang BayVerfGH NJW 1973, S. 1644).
  • VerfGH Bayern, 22.03.1974 - 17-VI-73
    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Die von der Senatsverwaltung für Justiz herangezogene Rechtsprechung ist - abgesehen davon, daß sie auf Berliner Landesrecht nicht ohne weiteres übertragbar ist - vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 16. November 1973 (NJW 1973, S. 301) und vom 22. März 1974 (NJW 1975, S. 302), also seit fast zwanzig Jahren aufgegeben worden.
  • BVerfG, 11.05.1955 - 1 BvO 1/54

    Landesgesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Bundesrecht und Landesrecht bestehen in zunächst voneinander unabhängigen "Verfassungsräumen" (vgl. BVerfGE 4, 178/189).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG würde die Annahme eines Verstoßes auch gegen Art. 9 Abs. 1 VvB implizieren, da hier nach dem materiellen Gehalt ein und dasselbe Grundrecht vorliegt (vgl. BVerfGE 22, 267/271).
  • VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89
    Auszug aus VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92
    Seitdem hält sich in ständiger Rechtsprechung auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof für befugt, landesgerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesverfahrensrecht beruhen, bei festgestelltem Verfassungsverstoß aufzuheben (u.a. Entscheidung vom 23. November 1990 - BayVerfGHE 43, 170).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    c) Der Berliner Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art. 31 GG nicht gehindert, die Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Maßstab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung zu überprüfen (BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 ; S. 515 ; 1994, S. 436 ; 1995, S. 1344 ff.; JR 1993, S. 519 ff.; 1994, S. 300; 1995, S. 497 ff.; DVBl 1994, S. 1189 ff.).

    Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin hält die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Maßstab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung für vereinbar mit Art. 31 GG und verweist im wesentlichen auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1992 (NJW 1993, S. 513 ff.) und vom 2. Dezember 1993 (JR 1994, S. 382 ff. = NJW 1994, S. 436 ff.).

    Dieser Bindung genügt es auch, wenn es die Auslegungsfrage gemäß Art. 100 Abs. 3 1. Alternative GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (zur Vorlagepflicht in diesem Fall vgl. BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 ; Burmeister, in: Starck/Stern , Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, S. 399 ; Zierlein, AöR 120, 205 ).

  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

    Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - im einzelnen dargelegt hat, sind diese Grundrechte in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn Bundesrecht angewandt wird.
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Die Verletzung solcher Rechte ist gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Dezember 1992, VerfGH 38/92, NJW 1993, 513).

    Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 - Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 - siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993.73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888).

    Diese Konstellation könnte den Verfassungsgerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlassen, wenn er ein im konkreten Verfahren maßstäbliches Grundrecht, dessen Tragweite entscheidungserheblich ist, für im Grundgesetz wie auch in der Landesverfassung gleichen Inhalts verbürgt ansieht, diesen Inhalt jedoch anders bestimmen will als zuvor das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht eines anderen Landes (s. den bereits oben zitierten Beschluß vom 23. Dezember 1992, a.a.O., 514; ebenso z. B. Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 85 Rdnr. 34 ff.; anders etwa Pietzcker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 99 Rdnr. 58; wohl auch Benda, in: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdnr. 1104 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art..9 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1933, 513), folgt daraus keine schrankenlose Garantie.

  • FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1512/02

    Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner zur

    Die Grenzen der Art. 142 und 31 GG werden ausdrücklich anerkannt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513, 514).

    Zudem hat es der BerlVerfGH ausdrücklich abgelehnt, im Verhältnis zwischen Landesverfassungsrecht und Bundesrecht im Bereich der Normerzeugung tätig zu werden (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Dennoch kann die unter diesen Bedingungen zustande gekommene Entscheidung des Landgerichts Berlin insoweit vom Verfassungsgerichtshof am Maßstab des von der Verfassung von Berlin übereinstimmend mit dem Grundgesetz verbürgten Gebots des rechtlichen Gehörs überprüft werden (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - NdW 1993, S. 513; bei Verfahrensgrundrechten ebenso die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, z.B. Entscheidung vom 14. Februar 1992, - BayVBl. 1992, S. 700).
  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -, NJW 1993, 513).
  • VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00

    Anordnung der Erzwingungshaft zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bzw zur

    Insoweit besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, durch das landgerichtliche Urteil in seinem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB enthaltenen Recht verletzt zu sein, soweit dieses Recht mit einem vom Grundgesetz verbürgten Grundrecht übereinstimmt (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44, seitdem st. Rspr.) Dies ist in der genannten Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof für das damals in Art. 9 Abs. 1 VvB geregelte Freiheitsrecht im Hinblick auf die mit dem heutigen Art. 8 Abs. 1 VvB wörtlich identische Formulierung des Art. 2 Abs. 2 GG bejaht worden und seitdem ebenfalls ständige Rechtsprechung.
  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 138/01
    Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist jedoch im Recht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB) angesiedelt (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 m. w. N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992, a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

    Diese Unterscheidung zwischen der inzidenten Prüfungszuständigkeit am Maßstab des Grundgesetzes durch ein Landesverfassungsgericht und den Entscheidungszuständigkeiten der Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95 -, a.a.O.) unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Vorlagepflicht (Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 [51] = NJW 1993, 513) bestätigt.
  • VerfGH Berlin, 25.04.1996 - VerfGH 21/95

    Mangels Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts unzulässige

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner grundlegenden - ersten - Entscheidung betreffend seine Befugnis, zu überprüfen, ob die Gerichte des Landes Berlin bei der Anwendung von Bundesrecht die Grundrechte der Verfassung von Berlin beachtet haben (Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38.92 - NJW 1993, 513 [514, r. Sp.], s. Zt. bezüglich des Grundrechts der Freiheit der Person), ausgeführt: "Die landesrechtliche Norm bildet dabei den (einzigen) Maßstab für die Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, doch hat er die Vereinbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen auch mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Vorfrage zu prüfen (vgl. von Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht, 1980, S. 241; s. auch Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Auflage, 1988, Rdnr. 229, sowie Schmitt Glaeser/Horn in BayVBl. 1992, 673, 685).
  • VerfGH Berlin, 11.01.1995 - VerfGH 81/94

    Amtsgerichtliche Entscheidung zur Bemessung des Schadensersatzes wegen

  • VerfGH Berlin, 12.07.1994 - VerfGH 94/93

    Überprüfung einer auf AuslG 1990 § 45 gestützten Ausweisung und Anordnung ihrer

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 85/12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts bei erheblicher Überschreitung der

  • VerfGH Berlin, 17.03.1994 - VerfGH 139/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Mietsache (Eigenbedarfskündigung) -

  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 26 A/98

    Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter dadurch, dass sich das

  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 134/01

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen

  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02

    Keine Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE und des Freiheitsgrundrechts

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 146/05

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 23/03
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 84/02
  • StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1166

    Bundesrecht; Darlegungspflicht; Substantiierung; Substantiierungsanforderungen;

  • StGH Hessen, 11.05.1994 - P.St. 1181

    Amtspflichtverletzung; Beförderung; Bundesrecht; Divergenzvorlage;

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 50/96

    Ablehnung von Hafterleichterungen: Versagung einer Sprecherlaubnis für eine

  • VerfGH Berlin, 20.04.1994 - VerfGH 75/93

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und

  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 54/93

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 durch Verurteilung

  • VerfGH Berlin, 11.07.2003 - VerfGH 81/01
  • VerfGH Berlin, 14.03.2006 - VerfGH 159/04

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 129/01
  • VerfGH Berlin, 12.10.1994 - VerfGH 53/94

    Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer Lehrerin aufgrund Falschbeantwortung

  • VerfGH Berlin, 13.09.1993 - VerfGH 73/93

    Verf BE Art 1 Abs 3 bewirkt keine landesrechtliche Verbürgung sämtlicher im GG

  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 8/94

    Oberverwaltungsgerichtliche Auffassung zu nicht anrechenbaren Zeiten beim

  • VerfGH Thüringen, 29.11.1996 - VerfGH 4/96

    Individualverfassungsbeschwerde; Frist; Begründungsanforderungen;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92   

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https://dejure.org/1992,2750
BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92 (https://dejure.org/1992,2750)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 1 BvR 859/92 (https://dejure.org/1992,2750)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 1 BvR 859/92 (https://dejure.org/1992,2750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; KO § 6 § 83
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Beschwerderechts des Gemeinschuldners gegen Maßnahmen des Konkursverwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinschuldner - Beschwerderecht - Konkursverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 513
  • ZIP 1993, 686
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, daß das Recht aus Art. 14 GG einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz gewährt (BVerfGE 24, 367 >407<; 35, 348 >361<; 37, 132 >148<; 45, 297 >333<; 46, 325 >334<; 49, 252 >257<).

    Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 252 ) führen, in welcher dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht in der Zwangsvollstreckung zugesprochen worden war.

  • LG Düsseldorf, 11.02.1983 - 25 T 52/83
    Auszug aus BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92
    Wenn also auch die Möglichkeit der Einräumung eines Beschwerderechts gegen einzelne Maßnahmen des Konkursverwalters durchaus auf der Ebene des einfachen Rechts eingeräumt werden kann -und dies sich sogar aus der Konkursordnung folgt, wie ein Teil der Lehre meint (Weber, in: Jaeger, Konkursordnung , 8. Aufl., § 83 Rdnr. 4), allerdings im Gegensatz zur überwiegenden Praxis der Fachgerichte (OLG Schleswig, SchlHA 72, 205 ff.; LG Düsseldorf, RPfleger 83, 290) -, läßt sich ein derartiges Beschwerderecht doch nicht aus Art. 14 GG ableiten.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 859/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, daß das Recht aus Art. 14 GG einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz gewährt (BVerfGE 24, 367 >407<; 35, 348 >361<; 37, 132 >148<; 45, 297 >333<; 46, 325 >334<; 49, 252 >257<).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZR 121/09

    Konkursverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft: Anspruch

    Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsführung des Konkursverwalters versagt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, § 80 aaO Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 76; vgl. ferner BVerfG ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabhängig gerade auch vom Schuldner ausüben soll (Kilger, KO 15. Aufl. § 78 Anm. 1).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 136/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

    Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG).
  • BGH, 27.01.2022 - IX ZB 41/21

    Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines

    Denn auch der Inhalt des Eigentums wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz bestimmt und im vorliegenden Zusammenhang durch die Insolvenzordnung ausgestaltet (vgl. zur Konkursordnung BVerfG, NJW 1993, 513).
  • BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger

    Dabei ist das Insolvenzgericht gehalten, auf eigene Initiative hin gegen Pflichtverstöße des Insolvenzverwalters vorzugehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016, 1 BvR 3102/13, BVerfGE 141, 121 Rn. 45 ff.; vgl. Beschluss vom 28. Juli 1992, 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.08.2002 - IX ZB 198/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen

    Auch von Verfassungs wegen ist ein Rechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters nicht geboten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28. Juli 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13
    Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der §§ 335 ff. InsO das Eigentumsrecht des Insolvenzschuldners dem Grunde nach beschränken könnte (vgl. für die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1992, NJW 1993, 513; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - Vf. 85-IV-07 [HS]/Vf. 86-IV-07 [e.A.]).
  • VG Düsseldorf, 06.09.2006 - 20 K 776/05

    Auszahlung einer Rückvergütung aus einer Kapitalversorgung; Pflichtmitgliedschaft

    BVerfG, Beschluss vom 28.07.1992 - 1 BvR 859/92 - NJW 1993, 513.
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2007 - 85-IV-07

    Zur Beschwerdebefugnis bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO stellt eine den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelung dar (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) und beschränkt in verfassungskonformer Weise die ursprünglichen Eigentumsrechte des Insolvenzschuldners (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]; BVerfG NJW 1993, 513).
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